U1-Erstattung, wenn Erkrankung im Laufe des Arbeitstages eintrat

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung), kurz: AAG, beschreibt, dass Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Beschäftigte haben, am U1-Umlageverfahren teilnehmen müssen. Hiernach müssten seitens des Arbeitgebers Beiträge in die Umlagekasse gezahlt werden. Im Falle einer Erkrankung eines Arbeitnehmers erhält der Arbeitgeber einen Teil der geleisteten Entgeltfortzahlung, zu der der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, kurz: EFZG, verpflichtet ist, wieder zurück. Je nach Satzung und je nach Höhe der Beiträge, die der Arbeitgeber zur Umlageerstattung entrichtet, können im Rahmen der U1-Erstattung wieder bis zu 80 Prozent der Aufwendungen im Krankheitsfall erstattet werden.

Bisher war nicht klar geregelt, ob im Rahmen der U1-Erstattung ein Teilarbeitstag erstattet wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Laufe eines Tages eintritt. In der Praxis wurde meist für diesen ersten (Teil-)Tag und für weitere maximal 42 Kalendertage eine Erstattung vorgenommen.

Nun wurde geregelt, dass ein Arbeitnehmer für den Arbeitstag, an dem die Arbeitsunfähigkeit während der „Arbeitsschicht“ eingetreten ist, sein volles „normales“ Gehalt erhält. Für diesen Tag handelt es sich damit um keine Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes mit der Folge, dass für diesen Teilarbeitstag auch keine Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erfolgen kann. Diese Regelung wurde im April 2010 durch die Fachkonferenz Beiträge des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung entschieden. Spätestens ab dem 01.07.2010 wird diese beschlossene Regelung von den einzelnen Krankenkassen vollumfänglich in der Praxis umgesetzt.

Hinweis

Eine Entgeltfortzahlung besteht für Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die Dauer von bis zu sechs Wochen bzw. 42 Kalendertagen. Tritt die Arbeitsunfähigkeit im Laufe eines Arbeitstages ein, zählt dieser Arbeitstag nicht mit in die Sechs-Wochen-Frist hinein. Das bedeutet, dass für diesen Teilarbeitstag und für weitere volle 42 Kalendertage das Entgelt durch den Arbeitgeber zu leisten ist.

Dauert eine Arbeitsunfähigkeit über die maximale Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs hinaus, besteht für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung und wird in Höhe von 70 Prozent des bisherigen Brutto-Arbeitsentgeltes, maximal in Höhe von 90 Prozent des bisherigen Netto-Arbeitsentgeltes geleistet.

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