Familienversicherung nach § 10 SGB V nicht eingeschriebener Examenskandidaten
Sofern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (s. § 10 Abs. 1 SGB V) vorliegen, wird dieser Anspruch für Kinder nach § 10 Abs. 2 SGB V auf ein bestimmtes Lebensalter begrenzt.
Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V ist ein Anspruch auf Familienversicherung (Fami) für Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gegeben, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Vermehrt keine Einschreibungen wegen Studiengebühr
Viele Studenten schreiben sich jedoch nicht mehr als Studierende ein, um sich die Studiengebühren zu sparen, wenn bereits die erforderlichen Vorlesungen besucht wurden und sie nur noch aufgrund der Abschlussprüfung in den Universitätsbetrieb integriert sind.
In diesem Zusammenhang hat sich in der Praxis oft die Frage gestellt, ob auch für den nicht eingeschriebenen Examenskandidaten noch ein Anspruch – sofern die relevante Altersgrenze noch nicht überschritten wurde – besteht, da der Tatbestand der Schulausbildung oder Berufsausbildung noch erfüllt wird.
Besprechungsergebnis Spitzenverbände der Krankenkassen
In einer Besprechung des Arbeitskreises Versicherungen und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Besprechungsteilnehmer am 27.09.2007 grundsätzlich nochmals darauf hingewiesen, dass eine Hochschulausbildung im Sinne einer Familienversicherung:
- bis zur Exmatrikulation, die im Regelfall mit dem Ende eines Semesters ausgesprochen und wirksam wird oder
- längstens bis zum Ablegen des Examens oder der Diplomprüfung, sofern diese Prüfungen vor der Exmatrikulation abgelegt werden
vorliegt.
In diesem Zusammenhang wurde nochmals darauf hingewiesen, dass das Examen – wie in Punkt 7 der Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge vom 28.09.2006 festgehalten – dann als abgelegt gilt, wenn die/der Student/in die Prüfungen erfolgreich bestanden hat und vom Prüfungsergebnis unterrichtet wurde.
Examenskandidaten für die Prüfungszeit
Bei Examenskandidaten wird der Tatbestand der (Hoch-)Schulausbildung dann für die Zeit nach dem Ende des letzten Studiensemesters - für das sich der Student zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hat - als erfüllt angesehen, wenn
- eine Bescheinigung des Prüfungsamtes über die Meldung zum Examen und
- eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Prüfungstermin
vorgelegt wird.
Längstens sechs Monate
Diese sogenannte Prüfungszeit wird für die maximale Dauer von sechs Monaten als Zeit der Schulausbildung anerkannt und zwar unabhängig davon, ob eine Exmatrikulation des Examenskandidaten erfolgt ist oder dieser für die Ablegung der Prüfung beurlaubt wurde.