Entgeltpunkte für Kindererziehung sind abzuziehen

Ein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht nur dann, wenn unter anderem kein Gesamteinkommen von mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße vorhanden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beträgt im Kalenderjahr 2022 470,00 Euro und im Kalenderjahr 2023 485,00 Euro.

Sofern eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, ist die Einkommensgrenze ab Oktober 2022 an die Geringfügigkeitsgrenze gekoppelt. Demnach liegt für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ab Oktober 2022 die Einkommensgrenze bei 520,00 Euro monatlich.

Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung zählen als Gesamteinkommen im Sinne der Familienversicherung. Hier ist grundsätzlich der Zahlbetrag der Rente – also die Brutto-Rente – relevant, die bezogen wird. Eine Besonderheit gilt es im Zusammenhang mit der zu berücksichtigenden Rente zu beachten: Enthält der Zahlbetrag der Rente einen Teil, der aufgrund von Kindererziehungszeiten geleistet wird, ist dieser hinsichtlich des Gesamteinkommens nicht zu berücksichtigen.

Rentenbezug, keine Beschäftigung

Erhält ein Rentner nur eine geringe Rente, kann dennoch ein Anspruch auf eine Familienversicherung bestehen, wenn das Einkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet (und keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner besteht).

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – wird der Zahlbetrag der Rente ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt. In diesen Fällen muss seitens der Krankenkasse der Rentenbescheid angefordert werden, um den Teil der Rente zu berechnen, der auf Kindererziehungszeiten entfällt.

Rentenbezug und geringfügige Beschäftigung

Wird seitens des Familienangehörigen noch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, liegt die Einkommensgrenze für die Familienversicherung bei (ab 10/2022) monatlich 520,00 Euro. Auch hier wird eine Rente angerechnet und der Anteil der Rente, der auf Kindererziehungszeiten entfällt, ist entsprechend in Abzug zu bringen.

Dass der Rentenanteil, der auf Zeiten der Kindererziehung entfällt, beim Gesamteinkommen nicht zu berücksichtigen ist, haben die Spitzenverbände der Krankenkasse in Punkt 1 ihres Gemeinsamen Rundschreibens zum Gesamteinkommen nochmals explizit aufgenommen.

Registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater stehen für alle Fragen im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Rente zur Verfügung. Wurde von der Krankenkasse ein Anspruch auf Familienversicherung verneint, weil die Einkommensgrenze mit einem Rentenbezug überschritten wurde, setzen Sie sich bitte mit einem Rentenberater in Verbindung. Sollte der Rentenzahlbetrag einen Anteil an Kindererziehungszeiten enthalten, kann Ihnen ein Rentenberater überprüfen, ob die Entscheidung der Krankenkasse korrekt ist.

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