Krankenversicherung der Studenten wird nach Berufstätigkeit nicht verlängert
Mit Urteil vom 06.08.2008 (Az. L 9 KR 680/07) entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über die Berufung einer Studentin, die eine Verlängerung der Krankenversicherung der Studentin (KVdS) über das 30. Lebensjahr erreichen wollte. Die Berufung verlief für die Studenten, wie bereits das zuvor durchgeführte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (Urteil vom 02.10.2007, Az. S 36 KR 2543/06) negativ.
Der Klagegegenstand
Eine Studentin, geboren im Jahr 1976, erhielt von ihrer Krankenkasse am 25.01.2006 einen Bescheid, dass die Krankenversicherung der Studenten nur bis zum 31.03.2006 (bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres durchgeführt wird).
Nachdem die Klägerin im Jahr 1992 ihren Realabschulabschluss erreicht hatte, begann sie eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Anschließend arbeitete sie in ihrem erlernten Beruf von 1995 bis 2001. Um eine Hochschulzugangsberechtigung zu bekommen, besuchte sie nach sechsjähriger Berufstätigkeit in den Jahren von 2001 bis 2003 ein Berufskolleg. Anschließend musste sie sich zwei Wartesemester gedulden, bis sie dann schließlich am 01.10.2004 ihr Studium aufnehmen konnte.
Mit der Beendigung der Krankenversicherung der Studenten mit Erreichen des 30. Lebensjahres gab sich die Studentin nicht zufrieden. Denn der Krankenversicherungsschutz musste durch eine freiwillige Versicherung weitergeführt werden, durch die – im Vergleich zum günstigen KVdS-Beitrag – merklich höhere Beiträge anfallen.
Begründung der Klage
Die Studentin begründete ihre Klage und - nachdem die Klage erfolglos verlief (das Sozialgericht Berlin bestätigte mit Urteil vom 02.10.2007 (Az. S 36 KR 2543/06) die Entscheidung der Krankenkasse) die Berufung damit, dass bei ihr Verlängerungstatbestände vorliegen, die eine Durchführung der KVdS über das 30. Lebensjahr rechtfertigen. Denn wenn die Art der Ausbildung, persönliche oder familiäre Gründe die Überschreitung der Altersgrenze des 30. Lebensjahres rechtfertigen, kann die KVdS auch entsprechend länger durchgeführt werden.
Berufung abgewiesen
Das Landessozialgericht wies mit Urteil vom 06.08.2008 (Az. L 9 KR 680/07) die Berufung der Studentin zurück und bestätigte – wie bereits die erste sozialgerichtliche Instanz – die Entscheidung der Krankenkasse. Dabei führten die Richter aus, dass sich bei der Studentin lediglich die Zeit des Berufskollegs von 2001 bis 2003 und die zwei Wartesemester verlängernd auf die KVdS auswirken können. Doch die Ausnahmeregelungen, die § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – beschreibt, sind eng auszulegen.
Vergleicht man im zu beurteilenden Fall die Hinderungszeiten mit der bereits erfolgten Berufstätigkeit mit einer Dauer von sechs Jahren, fallen diese deutlich kürzer aus. Daher können auch nicht die Wartesemester bzw. die Zeit des Berufskollegs ursächlich für die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren während des Studiums angesehen werden. Eine Verlängerung der KVdR über das 30. Lebensjahr hinaus kann daher der Studentin nicht zugesprochen werden.
Fazit
Die Verlängerungstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind eng auszulegen. Hat eine Studentin bereits eine sechsjährige Berufstätigkeit ausgeübt und hat ihr Studium lediglich durch ein zweijähriges Berufskolleg und zwei Wartesemester „verzögert“, kann dies nicht für eine Verlängerung der Krankenversicherung der Studenten relevant sein.