Die Beitragssätze der Krankenkassen ab dem Jahr 2009

Bedingt durch die Einführung des Gesundheitsfonds wurden ab dem Jahr 2009 die Beitragssätze der Krankenkassen durch den Gesetzgeber bestimmt. Damit gilt ab dem 01.01.2009 ein bundeseinheitlicher Beitragssatz bei allen gesetzlichen Krankenkassen.

Die damalige Gesundheitsreform sah jedoch – neben der Einführung des Gesundheitsfonds – auch vor, dass der ermäßigte Beitragssatz komplett entfällt. Beigefügt erhalten Sie eine Übersicht der Beitragssätze, die ab dem Jahr 2009 bei den gesetzlichen Krankenkassen noch gelten.

Allgemeiner Beitragssatz

Der Personenkreis, der den allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V zu entrichten hat, wird sich nicht ändern. Der allgemeine Beitragssatz gilt wie bisher für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von mindestens sechs Wochen haben.

Der allgemeine Beitragssatz muss auch von Beziehern einer Teilrente wegen Alters oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geleistet werden, da dieser Personenkreis im Falle einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeldzahlung hat.

Auch Heimarbeiter müssen ab dem 01.01.2009 den allgemeinen Beitragssatz entrichten. Der bisher für diesen Personenkreis geltende erhöhte Beitragssatz entfällt zum 31.12.2008.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt vom 01.01.2009 bis 31.12.2014 15,5 Prozent. In diesem Beitragssatz ist der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozentpunkten bereits enthalten.

Ab 01.01.2015 wurde den Krankenkassen wieder mehr Finanzautonomie gegeben. Der allgemeine Beitragssatz beträgt ab Januar 2015 14,6 Prozent; zeitgleich wurde der Sonderbeitrag ersatzlos gestrichen.

Ermäßigter Beitragssatz

Sofern ein Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hat, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Für einige Personenkreise wird der Krankengeldanspruch ab dem 01.01.2009 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Daher kommt bei mehreren Versichertengruppen der ermäßigte Beitragssatz zum Tragen.

Für folgende Versicherte ist der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden:

  • Arbeitnehmer, die ein Ruhegehalt beziehen, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen geleistet wird (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V)
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
  • Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.08.2004, Az. B 12 KR 22/02 R)
  • unständig Beschäftigte (Beschäftigung von weniger als eine Woche, § 27 Abs. 32 Nr. 1 SGB III)
  • Vorruhestandsbezieher (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V)
  • Arbeitnehmer, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung, einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von einer anderen vergleichbaren Stelle beziehen (§ 44 Abs. 2 SGB V)

Erhöhter Beitragssatz

Der erhöhte Beitragssatz zur Krankenversicherung ist ab dem 01.01.2009 entfallen. Dieser Beitragssatz galt für Mitglieder der GKV, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von mindestens sechs Wochen hatten. Durch den Entfall des erhöhten Beitragssatzes müssen die Krankenkassen die Leistung Krankengeld für die betroffenen Personenkreise in Form eines Wahltarifs anbieten. Lesen Sie hierzu auch: Anspruch auf Krankengeld entfällt für Selbstständige. Ab dem 01.07.2009 wurden Selbstständigen wieder die Möglichkeit eröffnet, den Krankenversicherungsschutz mit Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit abzuschließen. In diesem Fall gilt dann der allgemeine Beitragssatz.

Zusatzbeitrag

Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Neben dem allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz müssen die Krankenkassen noch einen Zusatzbeitrag erheben, sofern die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichend sind, um die Ausgaben zu decken. Der Zusatzbeitrag wird in § 242 SGB V geregelt. Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt bzw. erheben muss, wird dieser seit dem Jahr 2015 einkommensabhängig – also durch einen festgelegten Prozentsatz – erhoben.

Der Zusatzbeitrag wird in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt.

Seit Einführung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrages im Jahr 2015 musste dieser von den Versicherten alleine aufgebracht werden. Eine finanzielle Beteiligung durch die Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger gab es nicht. Im Rahmen des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes wird der Zusatzbeitrag ab dem 01.01.2019 wieder solidarisch finanziert. Das heißt, dass dieser – wie der Krankenkassenbeitrag, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz errechnet – wieder von den Beschäftigten und Arbeitgebern bzw. den Rentnern und den Rentenkassen jeweils zur Hälfte getragen wird.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt für jedes Jahr den durchschnittlichen Zusatzbeitrag bekannt. Die Rechtsgrundlage für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag ist § 242a SGB V. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine rein kalkulatorische Rechengröße, mit der abgebildet wird, welchen Zusatzbeitrag alle gesetzlichen Krankenkassen im Durchschnitt erheben müssen. Der individuelle Zusatzbeitrag einer Krankenkasse kann damit durchaus über bzw. unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegen.

Für einige Personenkreise gilt bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem Bezieher von Arbeitslosengeld II, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Bezieher von Verletztengeld nach dem SGB VII. Dass für bestimmte Personengruppen der durchschnittliche Zusatzbeitrag – unabhängig von der Krankenkasse, bei der der Versicherte versichert ist – gilt, hängt damit zusammen, dass der Wettbewerbsneutralität Rechnung getragen wird und die beitragsabführenden Stellen verwaltungstechnisch entlastet werden.

Näheres kann auch unter Zusatzbeitrag nachgelesen werden.

Im Kalenderjahr 2024 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 1,7 Prozent (im Kalenderjahr 2023 betrug der Beitragssatz noch 1,6 Prozent).

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