Der Beitragszuschlag für Familienversicherte nach § 242b SGB V
Ab dem 01.01.2028 sieht die neue Rechtsvorschrift des § 242b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner vor.
Die Einführung eines Beitragszuschlags für Familienversicherte erfolgt mit dem „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), welches am 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Durch den neuen Beitragszuschlag wird die beitragsfreie Familienversicherung nur noch auf gesetzlich definierte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beschränkt. Ansonsten wird für Ehegatten und Lebenspartner, die aus freier Entscheidung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, ein Beitragszuschlag erhoben, der vom Mitglied zu tragen ist.
Durch den Beitragszuschlag für die familienversicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner erwartet der Gesetzgeber Mehreinnahmen für die Gesetzliche Krankenversicherung im Umfang von etwa 2,2 Milliarden Euro jährlich.
Zu keinen Änderungen kommt es bei der Familienversicherung von Kindern. Im Rahmen der Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern unangetastet geblieben.
Der Beitragszuschlag beträgt 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds und wird für die betroffenen Ehegatten und Lebenspartner ab dem 01.01.2028 erhoben.
Ist der Zuschlag auf Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte und auf Versorgungsbezüge zu leisten, wird der Zuschlag erst für die Zeit ab dem 01.07.2028 erhoben.
Leistung des Beitragszuschlags und die Ausnahmen
Nach § 242b SGB V erheben die Krankenkassen ab dem 01.01.2028 von einem Mitglied mit einem nach § 10 SGB V versicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den Beitragssatz von 2,5 Prozent.
Mit § 242b Abs. 1 Nr. 1 SGB V werden Ausnahmen definiert, für welche Ehegatten bzw. Lebenspartner der Beitragszuschlag nicht zu erheben ist. Danach wird kein Beitragszuschlag erhoben, wenn das Mitglied oder der versicherte Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind hat, das im Haushalt des familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartners wohnt und das
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- als Mensch mit Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Ebenfalls ist nach § 242b Abs. 1 Nr. 2 SGB V kein Beitragszuschlag zu leisten, wenn der versicherte Ehegatte oder Lebenspartner eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Es wird ein Angehöriger nicht erwerbsmäßig (ehrenamtlich) wöchentlich wenigstens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, gepflegt. Der Angehörige muss dabei mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sein.
- Die Regelaltersgrenze wurde erreicht. Die Regelaltersgrenze ist in § 35 und § 235 SGB V definiert.
- Im Sinne des gesetzlichen Rentenrechts (§ 43 SGB VI) liegt eine volle Erwerbsminderung vor.
- Es wird eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 Pflegezeitgesetz beansprucht.
- Es wurde (beim familienversicherten Ehegatten/Lebenspartner) mindestens der Pflegegrad 3 bestätigt (also einer der Pflegegrade 3 bis 5).
- Es wird Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II bezogen und der Ehegatte/Lebenspartner lebt mit dem erwerbsfähigen Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft.
- Es wurde (beim familienversicherten Ehegatten/Lebenspartner) ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent festgestellt.
Berechnung des Beitragszuschlags
Der Beitragszuschlag beträgt 2,5 Prozent und wird als Beitragssatz auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds – maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze – erhoben. Das Mitglied muss den Beitragszuschlag zusammen mit dem allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz und den Zusatzbeitrag leisten.
Handelt es sich um eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV, wird der Beitragszuschlag aus der entsprechend rechnerisch reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage berechnet.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Beitragszuschlag nur für volle Kalendermonate erhoben. Beginnt während eines Monats die Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags, ist dieser erst ab dem Folgemonat zu leisten. Endet hingegen während eines Monats die Pflicht zur Zahlung, ist die Zahlung für diesen Monat nicht mehr vorgesehen; die Pflicht zur Zahlung endet in diesen Fällen dann mit dem vorangegangenen Monat.
Beispiel 1:
Ein Mitglied heiratet am 15.03.2028. Die Ehefrau wird daher ab dem 15.03.2028 in die Familienversicherung aufgenommen, da die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt werden. Ein Ausnahmetatbestand, aufgrund dessen der Beitragszuschlag nicht zu zahlen ist (beispielsweise Erreichen der Regelaltersgrenze, Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung), liegt nicht vor.
Konsequenz:
Für den März 2028 muss der Beitragszuschlag nicht geleistet werden. Die Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags beginnt damit erst mit dem Monat April 2028.
Beispiel 2:
Eine Ehefrau ist bei ihrem Ehemann im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V mitversichert. Der Ehemann muss – da kein Ausnahmetatbestand vorliegt – den Beitragszuschlag nach § 242b SGB V leisten.
Die Ehefrau erreicht am 17.10.2028 die Regelaltersgrenze.
Konsequenz:
Für den (Teil-)Monat Oktober 2028 muss kein Beitragszuschlag mehr geleistet werden. Der Beitragszuschlag ist damit letztmalig für den Vormonat – den September 2028 – zu leisten.
Beitragstragung und Zahlung
Der Beitragszuschlag ist vom Mitglied alleine zu tragen. Eine solidarische Beteiligung durch die Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger, wie es diese beim allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz und beim Zusatzbeitrag gibt, ist für den Beitragszuschlag nach § 242b SGB V nicht vorgesehen.
Der Beitragszuschlag ist auch dann vom Mitglied alleine zu tragen, wenn sie grundsätzlich selbst keinen Krankenversicherungsbeitrag leisten müssen. Dies ist beispielsweise bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Qualifizierungsgeld oder Kurzarbeitergeld der Fall.
Eine Ausnahme gibt es jedoch bei Mitgliedern, die sich in Berufsausbildung befinden und ein Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325,00 Euro monatlich (sogenannte Geringverdienergrenze) erzielen. Für diese Mitglieder tragen die Arbeitgeber die Beiträge alleine, was dann auch für einen zu leistenden Beitragszuschlag für die Familienversicherung gilt (vgl. § 20 Abs. 3 SGB IV). Gleiches gilt, wenn Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.
Der Beitragszuschlag für die Familienversicherung ist durch denjenigen zu zahlen, der auch die weiteren Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Dies ist beispielsweise der Arbeitgeber des Beschäftigten oder der Rentenversicherungsträger. Müssen die betroffenen Mitglieder den Beitrag selbst entrichten – beispielsweise freiwillig Krankenversicherte – müssen sie auch den Beitragszuschlag selbst zahlen.
Sonstiges zum Beitragszuschlag
Arbeitgeber müssen den Beitragszuschlag im Beitragsnachweis nicht gesondert ausweisen. Der Beitragszuschlag wird in der Beitragsgruppe 1000 bzw. 3000 berücksichtigt.
Die Krankenkassen müssen der beitragsabführenden Stelle mitteilen, ob für ein Mitglied die Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags nach § 242b SGB V besteht. Die Übermittlung erfolgt dabei elektronisch. Dies erfolgt beispielsweise durch das Arbeitgeber-Meldeverfahren, das Zahlstellen-Meldeverfahren oder das KVdR-Meldeverfahren. Die Krankenkassen erhalten die erforderlichen Daten und ggf. erforderliche Nachweise im Rahmen des (anzupassenden) Meldeverfahrens zur Durchführung der Familienversicherung.
Nach § 242b Abs. 3 SGB V ist der Beitragszuschlag auch von Mitgliedern zu zahlen, wenn der Anspruch auf die Familienversicherung des Ehegatten bzw. Lebenspartners oder eines Elternteils nach zwischen- oder überstaatlichem Recht abgeleitet wird. Leitet sich also eine Familienversicherung nicht aus § 10 SGB V ab, kommt es zu einer Gleichstellung für diese Ehegatten und Lebenspartner, die nach zwischen- oder überstaatlichem Recht zu versichern sind; darüber hinaus werden in diesen Fällen auch die Elternteile des Mitglieds inkludiert, für die dann der Beitragszuschlag zu leisten ist.
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