Freiwillige Krankenversicherung und Beitragsfestsetzung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 24.04.2008 ein Urteil (Az. L 4 KR 386/04) gesprochen, mit dem über die Abzugsfähigkeit des Werbungskosten-Pauschbetrags und des Sparer-Freibetrags bei Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Beitragsfestsetzung freiwillig Krankenversicherter entscheiden wurde.

Der Klagefall

Streitig war in dem Klagefall, ob eine Krankenkasse bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen zur Festsetzung der freiwilligen Beiträge den Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. den Sparer-Freibetrag in Abzug bringen muss oder nicht. Die beklagte Krankenkasse hatte diese Beträge bei der Beitragsfestsetzung außer Acht gelassen und ist ausschließlich von den tatsächlichen (Brutto-)Kapitaleinnahmen ausgegangen. Der Versicherte wollte jedoch, dass seine Kapitaleinnahmen in Höhe von 7.026,00 DM um die genannten Beträge, die auch vom Finanzamt berücksichtigt wurden und somit die Steuerschuld minderten, gekürzt werden.

Der Versicherte und die Krankenkasse konnten sich nicht einigen, so dass zunächst das Sozialgericht Hildesheim entscheiden musste. In der ersten sozialgerichtlichen Instanz bekam der Versicherte Recht, denn die Richter entschieden, dass sowohl der Werbungskosten-Pauschbetrag wie auch der Sparer-Freibetrag die Kapitaleinnahmen mindern. Daher sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 7.026,00 DM um den Sparer-Freibetrag in Höhe von 3.801,00 DM und den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 152,00 DM zu reduzieren.

Da die Krankenkasse weiterhin von ihrer Auffassung überzeugt war, erfolgte Berufung zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Werbungskosten-Pauschbetrag ist abzugsfähig

Das Landessozialgericht entschied mit Urteil vom 24.04.2008 (Az. L 4 KR 386/04), dass der Werbungskosten-Pauschbetrag abzugsfähig ist und die Einnahmen aus Kapitalvermögen reduziert. Denn der Werbungskosten-Pauschbetrag sind vom Finanzamt unterstellte Aufwendungen, die dem Versicherten tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Dass es sich um einen Pauschbetrag handelt, resultiert lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Durch die Ansetzung eines Pauschbetrages entfällt eine genaue Einzelfallprüfung beim Finanzamt.

Sparer-Freibetrag nicht abzugsfähig

Der Sparer-Freibetrag ist nach dem LSG-Urteil hingegen nicht abzugsfähig. Hier verwiesen die Richter eingangs auf die gesetzliche Vorschrift des § 240 SGB V. Diese Vorschrift gibt vor, dass bei freiwilligen Mitgliedern die Beiträge aus der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen sind.

Durch einen Sparer-Freibetrag wird die Höhe der Kapitaleinnahmen jedoch nicht vermindert bzw. stehen dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung.

So hat auch bereits das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Sparer-Freibetrag nicht beitragsmindernd angesetzt werden kann, da es sich bei dem Freibetrag lediglich um eine steuerrechtliche Privilegierung handelt.

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