Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der Kranken- und Pflegeversicherung

Bei Versorgungsbezügen handelt es sich um Einnahmen, welche mit der Rente vergleichbar sind, soweit sie zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt werden. Versorgungsbezüge werden vom Arbeitgeber oder einer betrieblichen Pensions- oder Versorgungseinrichtung geleistet. In der Praxis spricht man im Zusammenhang mit Versorgungsbezügen oftmals von Betriebsrenten oder Werksrenten.

Zu den Versorgungsbezügen zählen alle Rentenzahlungen bzw. Kapitalzahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.

Definition der Versorgungsbezüge

Die gesetzliche Definition der Versorgungsbezüge findet sich in § 229 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese Rechtsvorschrift enthält eine abschließende Aufzählung.

Erzielt ein Versicherter Leistungen aus anderen als in § 229 Abs. 1 SGB V genannten Rechtsverhältnissen bzw. Quellen, werden diese nicht als Versorgungsbezüge eingestuft und unterliegen damit auch nicht der Beitragspflicht als Versorgungsbezug. Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehen, werden damit als Versorgungsbezüge ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise bei einer betriebsfremden privaten Eigenvorsorge der Fall.

Die Arten von Versorgungsbezügen

Bei den Versorgungsbezügen gibt es unterschiedliche Arten.

Aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis/beamtenrechtlichen Vorschriften

Versorgungsbezüge können aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus deinem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen – den Pensionen – stammen. Zu diesen Versorgungsbezügen gehören:

  • Die Versorgungsbezüge, aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch aus Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (beispielsweise DO-Angestellte) stammen.
  • Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
  • Versorgungsleistungen für Beamte und Richter nach dem BeamtVG und den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder.
  • Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz (AltGG) und den Gesetzen, die in den Ländern für freiwillig und vorzeitig aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten, Richtern und Soldaten angewendet werden.
  • Ruhegehälter, Hinterbliebenenversorgungen und Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamte und deren Hinterbliebenen.

Leistungen, die nur übergangsweise gezahlt werden, Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG), Ausgleichsbezüge (§ 11a SVG), Übergangsgeld (§ 37 SVG oder §§ 47, 47a BeamtVG), Übergangsbeihilfen (§ 12, 13 SVG), Leistungen der Beschädigtenversorgung und unfallbedingte Leistungen (beispielsweise Unfallfürsorge nach § 30 BeamtVG) gehören nicht zu den Versorgungsbezügen.

Versorgung der Abgeordneten, Minister und der Parlamentarischen Staatssekretäre

Die Bezüge der Abgeordneten, Minister und der Parlamentarischen Staatssekretäre gehören ebenfalls zu den Versorgungsbezügen.

Zu diesen Versorgungsbezügen gehören:

  • Altersentschädigungen, welche für ehemalige Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder der Länderparlamente gewährt werden.
  • Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgungen nach dem Bundesministergesetz (Parlamentarische Staatssekretäre).
  • Leistungen an Hinterbliebene von Abgeordneten, welche bei einer Zugehörigkeit zum Bundestag oder Landesparlament gewährt werden.

Das Übergangsgeld, welches den Abgeordneten, Ministern und Parlamentarischen Staatssekretären nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt gewährt wird, gehört nicht zu den Versorgungsbezügen.

Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufe

Die Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, welche für Angehörige bestimmter Berufe errichtet wurden – hierbei handelt es sich um sogenannte „Berufsständige Versorgungsleistungen“ – gehören ebenfalls zu den Versorgungsbezügen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen der kammerfreien Berufe (beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten, Notare, Steuerberater und Ingenieure). Ebenfalls gehört die Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister dazu.

Privatrechtlich organisierte Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, gehören ebenfalls zu den Versorgungsbezügen dieser berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Hier kommen beispielsweise gegründete Einrichtungen in Form von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) in Betracht. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Zugang zu diesen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen auf freiwilliger Basis oder als Pflichtversicherung zustande kommt. Es ist jedoch zwingende Voraussetzung, dass der Kreis der Versicherungsnehmer bzw. Mitglieder auf einen oder mehrere bestimmte Berufe beschränkt ist.

Renten/Landabgaberenten nach Gesetz über Alterssicherung für Landwirte

Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V gehören auch die Renten und die Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte zu den Versorgungsbezügen.

Zu diesen Versorgungsbezügen gehören:

  • der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) und
  • das Ausgleichsgeld (§ 14 Abs. 4 FELEG).

Die Übergangshilfe (§ 106 Abs. 6 ALG) und das Überbrückungsgeld (§ 38 ALG) an Witwen und Witwer von landwirtschaftlichen Unternehmen gehören nicht zu den Versorgungsbezügen.

Eine Beitragserhebung nach dem SGB V aus den Renten und Landabgaberenten nach dem ALG kommt nur dann zum Tragen, wenn der Rentenbezieher in der allgemeinen Krankenversicherung (und nicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung) versicherungspflichtig ist.

Renten der betrieblichen Altersversorgung

Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören zu den Versorgungsbezügen auch die Renten der betrieblichen Altersversorgung. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Betriebsrenten.

Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung

Eine betriebliche Altersversorgung kann über verschiedene Durchführungswege durchgeführt werden, nämlich über die Direktzusage, die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfond.

Zur betrieblichen Altersversorgung gehören alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, wenn diese einem Arbeitnehmer aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen. Ohne Bedeutung ist dabei, in welcher Form die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber durchgeführt wird.

Die betriebliche Altersversorgung wird in zwei Durchführungswege unterteilt: die unmittelbare Versorgungszusage und die mittelbare Versorgungszusage. Bei der unmittelbaren Versorgungszusage beruht das Versorgungsverhältnis auf einer direkten Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu den unmittelbaren Versorgungszusagen gehören die Direktzusage und Pensionszusage. Bei der mittelbaren Versorgungszusage handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, welche bei einem externen Versorgungsträger durchgeführt wird. Hierbei handelt es sich um die Pensionskassen, die Unterstützungskassen und den Pensionsfond.

Allgemeines

Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, die Versorgungsleistungen, welche zugesagt wurden, aus dem Unternehmensvermögen zu leisten. Der Arbeitgeber wiederum sichert seine Verpflichtung über Verträge mit Lebensversicherungen ab; damit ist die Zahlung auch nach Auflösung des Unternehmens gesichert.

Eine Direktzusage kann neben der Altersrente auch die Versorgung der Hinterbliebenen im Todesfall oder die Versorgung im Falle einer dauerhaft bestehenden Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung beinhalten. Die Direktzusage kann entweder durch monatliche Raten oder durch einmalige Kapitalleistungen erbracht werden.

Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber mit einer Versicherungsgesellschaft einen Lebensversicherungsvertrag, welcher zugunsten des Arbeitnehmers oder/und dessen Hinterbliebenen erfolgt.

Bei der Pensionskasse wird das Geld für die betriebliche Altersvorsorge direkt an eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung überwiesen. Diese Pensionskasse garantiert dann die Zahlung der Pensionen.

Beim Pensionsfond, der ähnlich wie die Pensionskasse agiert, handelt es sich um rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen. Der Pensionsfond

Besonderheit bei privater Fortführung der Direktversicherung/Pensionskassenversorgung

Das Bundessozialgericht hat sich bereits mehrfach mit den Versorgungsbezügen beschäftigt und klargestellt, dass diese ihren Charakter als solche im Sinne des § 229 SGB V nicht deshalb verlieren, weil sie zum Teil oder sogar vollständig auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen. Hier sind unter anderem die BSG-Urteile vom 12.12.2007, B 12 KR 2/07 R und B 12 KR 6/06 R zu nennen. Jedoch muss in diesem Zusammenhang eine Besonderheit beachtet werden, wenn die Leistungen aus einer Direktversicherung, welche aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung resultieren, deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst nach dem Ende des Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnisses entrichtet wurden. Sofern die Kapitalleistung auf Beiträge beruht, welche ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit und „Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers“ geleistet hat, darf nicht die gesamte Leistung als Versorgungsbezug der Beitragspflicht unterworfen werden.

Die Gesamtversorgungsleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag muss in einen betrieblichen Anteil – der dann als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gilt – und in einen privaten Anteil – der dann nicht als Versorgungsbezug gilt – aufgeteilt werden, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Vertrag wurde ursprünglich als Direktversicherung von einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer als Bezugsberechtigten abgeschlossen.
  2. Der Vertrag wird nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vom Versicherten als Versicherungsnehmer übernommen und von diesem fortgeführt, bis der Versicherungsfall eintritt.

Als Anteil, der nicht als Versorgungsbezug gilt, ist die Versorgungsleistung zu verstehen, welche mit den Beiträgen vom Bezugsberechtigten für die Zeit nach Beendigung Ades aufgebaut wurde. Auch im umgekehrten Falle ist eine Aufteilung vorzunehmen; wenn also der Versicherungsnehmer zunächst der Arbeitnehmer ist und die Fortführung später vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erfolgt.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese zwei Punkte, welche beide erfüllt sein müssen, mit zwei urteilen vom 3.03.2011 (B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R).

Für die Feststellung des betrieblichen und damit beitragspflichtigen Anteils ist die Zahlstelle zuständig.

Betriebliche Riester-Renten

Seit dem 01.01.2018 sind betriebliche Riester-Renten als Versorgungsbezug nicht mehr beitragspflichtig. Darüber hinaus werden diese auch nicht mehr vom Zahlstellen-Meldeverfahren erfasst.

Versorgungsbezüge aus dem Ausland

Auch Versorgungsbezüge aus dem Ausland oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen werden nach § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V als Versorgungszug bei den beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen, soweit diese in ihrer Zielstellung bzw. ihrem Charakter einer der in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB V genannten Leistungen entsprechen.

Die aus ausländischen Rentensystemen stammenden gesetzlichen Rentenleistungen sind jedoch nicht als Versorgungsbezug anzusehen.

Laufende Auszahlung oder Einmalzahlung

Die Versorgungsbezüge werden als laufende oder einmalige Auszahlung geleistet. Daneben kommt die Auszahlung in Form einer Abfindung oder die Zahlung einer vereinbarten Kapitalleistung in Betracht.

Für die Berechnung der Beiträge wird der Zahlbetrag des Versorgungsbezugs herangezogen. Dies ist der Betrag, der unter Berücksichtigung von Kürzungs-, Versagens- und Ruhensvorschriften tatsächlich zur Auszahlung kommt.

Beträge einer Verrechnung, Aufrechnung, Abtretung, Pfändung und anfallende Steuern können nicht in Abzug gebracht werden. Diese zählen zum Zahlbetrag bzw. werden dort berücksichtigt.

Kapitalabfindung/Kapitalleistung

Für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen wird nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine besondere zeitliche Zuordnung bzw. eine besondere zeitliche Aufteilung der Leistung für die Beitragsbemessung vorgenommen. Um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt es sich bei Kapitalabfindungen oder um Leistungen, die schon vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt wurden (Kapitalleistungen). Dies gilt sowohl für inländische als auch ausländische Versorgungsbezüge.

Bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag. Das bedeutet, dass der Betrag, was die Beitragsbemessung betrifft, auf zehn Jahre verteilt wird.

Fristbeginn der Zehn-Jahresfrist ist der Erste des auf die Auszahlung der Leistung folgende Kalendermonat. Bei der Zehn-Jahresfrist handelt es sich um einen starren Zeitraum von 120 Monaten. Ohne Bedeutung ist dabei, ob es während dieses Zeitraums zu versicherungs- und beitragsrechtlich relevanten Änderungen kommt.

Sofern eine Kapitalleistung in Raten ausgezahlt wird, wird als beitragspflichtige Einnahme auch hier der Gesamtbetrag der Kapitalleistung monatlich mit 1/120 berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben jedoch eventuelle Verzinsungen der einzelnen Raten.

Sofern eine Kaptalleistung bereits geleistet wird, während der Versicherte noch in einem Beschäftigungsverhältnis steht (dies kann bei Direktversicherungen der Fall sein), beginnt der Zehn-Jahreszeitraum ebenfalls mit dem Ersten des auf die Auszahlung des Kapitalbetrages folgenden Kalendermonats.

Sollte der Versicherte während des Zehn-Jahreszeitraums versterben, endet auch die Beitragspflicht. Für die Hinterbliebenen kann in diesen Fällen eine eigene Beitragspflicht nur in den Fällen entstehen, wenn die Hinterbliebenenversorgung als eigener Kapitalbetrag beansprucht wird.

Freibetrag für Beiträge zur GKV

Mit dem „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) wurde ab dem 01.01.2020 ein Freibetrag eingeführt. Damit wurden Versicherte mit einer kleinen „Betriebsrente“ finanziell entlastet.

Versorgungsbezüge sind seit dem 01.01.2020 bis zu einem Betrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße beitragsfrei. Dies entspricht im Kalenderjahr 2024 einem Betrag von 176,75 Euro. Versorgungsbezüge, die diesen Betrag überschreiten, sind beitragspflichtig und werden bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge herangezogen.

Der Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße gilt jedoch für den Zweig der Gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Beiträge, welche aus dem Versorgungsbezug zur Sozialen Pflegeversicherung zu leisten sind, gilt dieser Freibetrag nicht. In der Sozialen Pflegeversicherung gilt noch die Regelung, welche in der GKV bis 31.12.2019 gegolten hat. Das heißt, dass der komplette Versorgungsbezug beitragspflichtig ist, wenn dieser höher als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße ist. Wird dieser Betrag nicht überschritten, wird der Versorgungsbezug nicht von der Beitragspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung erfasst.

Bis zum 31.12.2019 bestand die Regelung, dass Versorgungsbezüge (auch in der GKV) beitragsfrei waren, wenn diese 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschritten haben. Überschritten die Versorgungsbezüge diese Grenze, wurde die volle Versorgungsleistung beitragspflichtig.

Höhe 1/20 der monatlichen Bezugsgröße

Kalenderjahr Euro-Betrag
2024 176,75 Euro
2023 169,75 Euro
2022 164,50 Euro
2021 164,50 Euro
2020 159,25 Euro
2019 155,75 Euro
2018 152,25 Euro
2017 148,75 Euro

Beitragssatz

Die Versorgungsbezüge werden von der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung erfasst. Ist ein Bezieher eines Versorgungsbezugs versicherungspflichtig – in der Regel sind die Bezieher in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) krankenversichert – gilt der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V. Dieser beträgt 14,6 Prozent. Zusätzlich werden die Beträge zur Krankenversicherung auch noch aus dem (kassenindividuellen) Zusatzbeitrag berechnet, den die zuständige Krankenkasse erhebt.

Ändert eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, gilt die Änderung nach § 248 Satz 3 SGB V erst vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung werden ebenfalls nach dem allgemeinen Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI erhoben. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 01.07.2023 3,40 Prozent. Hinzu kommt noch der Beitragszuschlag für Kinderlose, den kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zu zahlen haben. Der Kinderlosenzuschlag liegt seit dem 01.07.2023 bei 0,60 Prozent.

Tragung der Beiträge

Die Beiträge aus einem Versorgungsbezug tragen ausschließlich die Versicherten (vgl. § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Der Arbeitgeber bzw. die betriebliche Pensions- oder Versorgungseinrichtung beteiligt sich an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht.

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