Die Inhalte des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes

Zum 01.01.2019 wird das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (kurz: GKV-VEG) in wesentlichen Punkten in Kraft treten. Ziel des GKV-VEG ist die Entlastung der Beitragszahlung in einer Größenordnung von acht Milliarden Euro.

Der entsprechende Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag bereits am 18.10.2018 beschlossen.

Das Ziel des GKV-VEG

Ziel des GKV-VEG ist, dass die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung wieder paritätisch von Arbeitgebern und Versicherten finanziert werden, die Selbstständigen mit einem geringen Einkommen eine merkliche Entlastung bei den Beiträgen erfahren, die Beitragsschulden bereinigt werden, welche aus ungeklärten Mitgliedschaftsverhältnissen resultieren und die Krankenkassen ihre Überschüsse und Finanzreserven teilweise abbauen müssen.

Finanzierung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags

Ein wesentlicher Punkt des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes ist die Finanzierung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge. Der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung mussten den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung bislang vollständig alleine tragen. Eine finanzielle Beteiligung seitens der Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger gab es nicht.

Ab dem 01.01.2019 wird die solidarische bzw. paritätische Finanzierung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags eingeführt. Das bedeutet, dass neben dem allgemeinen Beitragssatz, welcher weiterhin bundesweit bzw. für alle Krankenkassen einheitlich bei 14,6 Prozent liegt, auch der Zusatzbeitrag jeweils zu 50 Prozent von Arbeitgebern/Rentenversicherungsträgern und Beschäftigten/Rentenbeziehern getragen wird.

Der Krankenkassen-Zusatzbeitrag ist ein Beitragssatz, den jede Krankenkasse individuell entsprechend ihres Finanzbedarfs, welcher nicht über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds gedeckt wird, festlegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag (hierbei handelt es sich um einen rein kalkulatorischen Wert) liegt im Kalenderjahr 2019 bei 0,9 Prozent. Hierbei ist anzumerken, dass der individuelle Zusatzbeitrag einer Krankenkasse auch höher bzw. geringer als der durchschnittliche Zusatzbeitrag sein kann.

Damit auch der Krankenkassen-Zusatzbeitrag wieder paritätisch finanziert wird, kommt es zu einer Änderung der Rechtsvorschrift des § 249 SGB V („Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung“) und § 249a SGB V („Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug“).

Entlastung Selbstständiger mit geringem Einkommen

Ein weiterer wesentlicher Punkt des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes ist eine merkliche Entlastung von Selbstständigen in Bezug auf die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge. Erforderlich wird diese Änderung deshalb, weil sich der Arbeitsmarkt in den letzten Jahren verändert hat und es daher zu einer finanziellen Überforderung von Kleinunternehmern (mit geringem Einkommen) kommt.

Die bisherigen Vorschriften sehen eine Mindest-Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge vor. Als Mindestbemessungsgrundlage wird bis zum 31.12.2018 noch der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße angesetzt. Durch die Änderungen im Rahmen des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes wird als Mindest-Bemessungsgrundlage ab dem 01.01.2019 „nur“ noch der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße angesetzt. Damit kommt es zu einer Reduzierung der Beitragslast von Selbstständigen mit geringen Einnahmen, um etwa die Hälfte.

Im Jahr 2018 entspricht der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 2.283,75 Euro, im Jahr 2019 entspricht der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 1.083,33 Euro.

Ab dem Jahr 2019 ist auch kein Nachweis mehr erforderlich, ob eine haupt- oder eine nebenberufliche Selbstständigkeit ausgeübt wird.

Durch die Senkung der Beitragsbemessungsgrenze entstehen für die GKV Mindereinnahmen in Höhe von etwa 0,8 Milliarden Euro.

Im Rahmen des GKV-VEG wird zur Reduzierung des Beitrags für Selbstständige mit geringem Einkommen eine Änderung des § 240 Abs. 4 SGB V („Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder“) vorgenommen.

Bereinigung Beitragsschulden aus ungeklärten Mitgliedschaftsverhältnissen

Die Beitragsschulden, die sich bei den Krankenkassen aus ungeklärten Mitgliedschaftsverhältnissen überproportional „angehäuft“ haben, sollen im Rahmen des GKV-VEG bereinigt werden. Ende 2017 lagen die Beitragsschulden bei den gesetzlichen Krankenkassen bei 6,3 Milliarden Euro.

Die Beitragsschulden sind beispielsweise darauf zurückzuführen, dass ein Mitglied der GKV unbekannt verzieht, sich bei der Krankenkasse nicht abmeldet und auch keine Beiträge mehr entrichtet. In diesen Fällen müssen die Krankenkassen aufgrund des Nicht-Nachweises der Einnahmen die freiwilligen Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnen. Der Beitrag wird damit nach dem Höchst-Beitrag errechnet, welcher letztendlich vom Mitglied nicht gezahlt wird.

Das GKV-VEG sieht Beendigungstatbestände für freiwillige Mitglieder in der obligatorischen Anschlussversicherung vor, sofern der Verbleib des Mitglieds ungeklärt ist. Wirkt ein Mitglied nicht mit, erhalten die Krankenkasse flexiblere Möglichkeiten der Beitragsfestsetzung.

Wird eine Krankenkasse aufgrund der Neuregelungen ihre ungeklärten passiven Mitgliedschaften und somit auch die Beitragsschulden reduzieren, müssen die Zuweisungen aus dem Risikostrukturausgleich, welche diese aufgrund dieser Mitgliedschaften erhalten haben, an den Gesundheitsfonds zurückzahlen.

Im Rahmen des GKV-VEG wird § 191 SGB V („Ende der freiwilligen Mitgliedschaft“) um eine Nr. 4 und Nr. 5 ergänzt.

Teilweiser Abbau von Überschüssen und Finanzreserven

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz werden die Krankenkassen verpflichtet, dass diese die Überschüsse und Finanzreserven, welche aus Beitragsmitteln erzielten wurden, zum Teil abbauen. Die Überschüsse und Finanzreserven sollen sowohl für Leistungsverbesserungen als auch für Beitragssenkungen eingesetzt werden. Der Gesetzgeber sieht keinen Grund für die Erhebung von hohen Zusatzbeiträgen, wenn die erforderlichen Höchstreserven bereits durch die Rücklagen überschritten werden.

Das Ziel wird erreicht, indem Höchstgrenzen an möglichen Rücklagen gesetzlich vorgeschrieben und Abbaumechanismen geschaffen werden. Hierdurch sollen die Zusatzbeiträge stabilisiert, im Idealfall sogar abgesenkt werden oder die überschüssigen Gelder für die Gesundheitsversorgung der Versicherten verwendet werden.

Durch die Umsetzung dieses Kernpunktes kann es zu Beitragssatzsenkungen kommen, welche eine finanzielle Entlastung von 1 bis 1,5 Milliarden Euro für die Versicherten zur Folge hat. Die Arbeitgeber werden mit diesem Kernpunkt, sofern es zur Senkung der Zusatzbeiträge kommt, mit etwa 350 Millionen Euro entlastet.

Weitere Punkte des GKV-VEG

Keine Anhebung Zusatzbeitrag

Damit es zum Abbau von Überschüssen und Finanzreserven (s. oben) kommt, können die Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag nicht mehr erhöhen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen maximalen Betriebsmittel überschritten werden.

Zur gesetzlichen Umsetzung dieses Punkts wird in § 242 SGB V ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange deren Betriebsmittel einschließlich der Rücklage den in § 260 Absatz 2 Satz 1 genannten Betrag überschreiten.“

Besserer Zugang für Zeitsoldaten nach Dienstzeitende zur GKV

Die dienstlichen und beruflichen Werdegänge von Zeitsoldaten haben sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Dies ist einerseits auf mehr ältere Seiteneinsteiger, andererseits auf Verpflichtungsreichweiten bis zu 25 Jahren, welche verlängert wurden, zurückzuführen.

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wird für ehemalige Zeitsoldaten ein einheitlicher Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Dies erfolgt, indem allen ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ein Zugang zur GKV ermöglicht wird.

Der Beihilfeanspruch – welche für die Zeit in der Übergangsgebührnisse bezogen werden – geleistet wird, wird gestrichen. Bei Übergangsgebührnissen handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung der deutschen Bundeswehr, welche an ausscheidende Zeitsoldaten geleistet werden. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich im Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Die Option für die aktive Wahl, den Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis über die Private Krankenversicherung (PKV) abzusichern, bleibt erhalten.

Die neuen Regelungen zum besseren Zugang für Zeitsoldaten nach Dienstzeitende zur GKV können aufgrund einer erforderlichen Vorbereitungszeit noch nicht zum 01.01.2019 in Kraft treten.

Aktienanteil wird anhoben

Der für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen der Krankenkassen mögliche Aktienanteil wird verdoppelt. Der Aktienanteil beträgt bislang zehn Prozent und wird durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz auf 20 Prozent angehoben. Damit bestehen für die GKV identische Aktienanteile, wie dies auch das Versorgungsrücklagegesetz des Bundes vorsieht. Durch diesen Punkt sollen die Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, in der derzeitigen Niedrigzinsphase höhere Renditen zu erzielen. Die Risiken bleiben bei der Begrenzung des Aktienanteils auf 20 Prozent zugleich noch begrenzt.

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