Dürfen arbeitsunfähige Mitarbeiter arbeiten?

Werden Arbeitnehmer arbeitsunfähig geschrieben, kommt es in der Praxis oftmals auch vor, dass sie während des Zeitraums der Krankschreibung arbeiten möchten bzw. arbeiten gehen. In diesen Fällen stellt sich stets die Frage, ob die Ausübung einer Beschäftigung während einer Krankschreibung möglich ist. Diese Frage muss sozialversicherungsrechtlich und arbeitsrechtlich beantwortet werden.

Sozialversicherung

Möchte ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Krankschreibung seine Arbeit wieder aufnehmen, weil beispielsweise durch die bestehende Krankheit keine Beeinträchtigung bei der beruflichen Tätigkeit besteht oder weil die Arbeitsfähigkeit vor Ablauf der prognostizierten Arbeitsunfähigkeitsdauer wieder eingetreten ist, ist dies möglich. In der Praxis wird es dem Arbeitnehmer meist nicht gestattet, dass vor Ablauf der Krankschreibung die berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird. Teilweise wird der Arbeitnehmer auch aufgefordert, sich vom behandelnden Arzt wieder gesundschreiben zu lassen. Dies ist allerdings im deutschen Gesundheitswesen nicht möglich. Es gibt zwar eine Krankschreibung, aber keine Gesundschreibung.

Mit der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt der behandelnde Arzt die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Arbeitnehmer den vollen Zeitraum auch tatsächlich ausschöpfen muss. Es handelt sich bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung also um kein Arbeitsverbot. Dementsprechend ist auch die Behauptung nicht korrekt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit nicht beschäftigten darf bzw. dass dann kein Versicherungsschutz besteht.

Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle) besteht für sämtliche Tätigkeiten, welche zum arbeitsvertraglichen Beschäftigungsverhältnis gehören bzw. dem Interesse des Arbeitgebers dienen. Von daher besteht auch dann ein Versicherungsschutz über die Gesetzliche Unfallversicherung, wenn die Arbeit vor Ablauf der Krankschreibung wieder aufgenommen wird. Dies gilt selbst dann, wenn sich während der Beschäftigung der Gesundheitszustand wieder verschlechtern sollte.

Ereignet sich auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme (nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit) ein Unfall, ist dieser als Wegeunfall ebenfalls über die Gesetzliche Unfallversicherung versichert. Es sollte jedoch vor der Arbeitsaufnahme während einer bestehenden Krankschreibung im Vorfeld mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen werden. Damit besteht dann bei allen Beteiligten Klarheit, dass es sich bei einem Unfall um einen Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) handelt.

Es ist damit festzuhalten, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung arbeiten gehen darf.

Arbeitsrecht

Legt ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen. Der Arbeitgeber kann sich auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berufen, mit der die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde.

Wird der Arbeitnehmer während der attestierten Arbeitsunfähigkeit beschäftigt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer – also beide Vertragsparteien – den Umfang und die Dauer der Tätigkeit frei vereinbaren. Eine Mindest-Stundenanzahl für die Beschäftigung ist nicht möglich, da der arbeitsunfähige Mitarbeiter grundsätzlich gar keine Arbeitsleistung erbringen muss. Da es eine Teil-Arbeitsunfähigkeit bzw. Teil-Arbeitsfähigkeit nicht gibt, leistet der Arbeitgeber während des Zeitraums der Beschäftigung weiterhin Entgeltfortzahlung, da der Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig gilt. Sollte sich der Arbeitnehmer bereits im Krankengeldbezug befinden, wird für die erbrachte Arbeitsleistung die nach § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag geschuldete Vergütung bezahlt. Das Krankengeld wird in diesem Fall entsprechend gekürzt.

Sollte ein Arbeitnehmer während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit arbeiten, stellt sich oftmals die Frage nach dem Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Beweiswert der Bescheinigung kann nicht generell in Frage gestellt werden. Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Sofern der Arbeitnehmer während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung ausübt und kommt es dabei zu einer gesundheitlichen Überforderung kommt, kann die Tätigkeit sofort wieder eingestellt werden. Die vorhandene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung behält weiterhin ihre Gültigkeit; von daher muss keine erneute Bescheinigung vom Arzt ausgestellt werden.

Fürsorgepflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben eine Fürsorgepflicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen.

Wird ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter vom Arbeitgeber beschäftigt, kann dadurch möglicherweise die Fürsorgepflicht verletzt werden, welche als arbeitsvertragliche Nebenpflicht besteht. In der Folge können sich eventuelle Schadensersatzansprüche ergeben.

Sofern jemand vorsätzlich oder fahrlässig den Körper eines anderen widerrechtlich verletzt, kann nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verpflichtet werden. Das vorsätzliche Handeln im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines arbeitsunfähigen Mitarbeiters ist allerdings nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber den Erfolg des Handelns – hier: Beschäftigung des arbeitsunfähigen Mitarbeiters mit der Folge einer weitergehenden Gesundheitsschädigung – billigend in Kauf genommen hat und diese als möglich vorausgesehen werden konnte. In diesem Fall ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich der Arbeitnehmer durch die vorzeitige Arbeitsaufnahme eventuell selbst einen Schaden zugefügt hat.

Der Arbeitnehmer hat dahingehend die Fürsorgepflicht zu beachten, dass die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abgewartet werden sollte, bevor die Arbeit wieder aufgenommen wird. Dies gilt in den Fällen, in denen die Genesung gefährdet oder der Krankheitszustand verschlimmert wird, wenn die Arbeit vorzeitig wieder aufgenommen wird. Daher ist in diesen Fällen nicht nur die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, sondern auch des Arbeitnehmers erforderlich.

Bildnachweis: © Janina Dierks - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: