Das Betriebliche Eingliederungsmanagement belastet Arbeitnehmer schrittweise

Eine stufenweise Wiederreingliederung soll es arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ermöglichen Schritt für Schritt die normale Arbeitsbelastung zu erreichen, mit dem Ziel volle Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz wiederherzustellen.

Eine stufenweise Wiedereingliederung führt der Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) im Betrieb durch. Wichtige Punkte bei der Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung sind:

  • Es ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen.
  • Anspruch auf Arbeitsentgelt während dieser Maßnahme besteht nicht.
  • Krankengeld oder Übergangsgeld wird durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger gezahlt.
  • Freiwilliges Arbeitsentgelt des Arbeitgebers ist anzurechnen.

Ziel der Wiedereingliederung

Durch eine stufenweise Widereingliederung sollen verschiedene Ziele erreicht werden:

  • Der Arbeitnehmer soll zügig wieder in den Arbeitsprozess integriert werden und wieder seine volle Arbeitsfähigkeit erreichen.
  • Die medizinische Rehabilitation soll unterstützt werden.
  • Der Erhalt des Arbeitsplatzes soll gesichert werden.

Im Rahmen dieser Maßnahme arbeiten Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arzt und Krankenkasse – oder auch ein anderer Rehabilitationsträger – unmittelbar zusammen, wobei jeder der Beteiligten die stufenweise Wiedereingliederung anregen kann. Speziell wird aber im § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB V) davon ausgegangen, dass im Allgemeinen Ärzte diese Maßnahmen anregen und feststellen. Ist der Arbeitnehmer mit dem Ende der Maßnahme wieder voll arbeitsfähig und kann seine bisherige Tätigkeit wieder ausüben, so wurde das Ziel erreicht. Die Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung sollen von den Rehabilitationsträgern aktiv geprüft, angeregt und auch eingeleitet werden (§ 28 SGB IX).

Das betriebliche Eingliederungsmanagement

Der § 84 Abs.2 SGB IX schreibt die Vereinbarung einer stufenweisen Wiedereingliederung im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements vor, wobei hier nicht nur behinderte Menschen angesprochen sind sondern alle Arbeitnehmer. Betriebliches Eingliederungsmanagement ist durch den Arbeitgeber zwingend einzuleiten, wenn bei einem Arbeitnehmer während eines Jahres eine ununterbrochen länger als sechs Wochen dauernde Arbeitsunfähigkeit eintritt oder der Arbeitnehmer wiederholt arbeitsunfähig wird.

Der Arbeitgeber wird durch den Gesetzgeber eindeutig verpflichtet im Arbeitsunfähigkeitsfall zu handeln, er hat hier eine eindeutige Mitwirkungspflicht und zwar auch bei schwer behinderten Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass personenbedingte Schwierigkeiten durch eine Wiedereingliederung aus dem Weg geräumt werden, damit das bisherige Arbeitsverhältnis wieder ausgeübt werden kann, wenn möglich auf Dauer (vgl. §§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 84 Abs. 2 SGB IX). Sprechen Gründe gegen eine Wiedereingliederung, so muss dies vom Arbeitgeber begründet werden.

Medizinischer Indikationen

Stufenweise Wiedereingliederungen können immer dann eingeleitet und durchgeführt werden, wenn eine schwere chronische Erkrankung vorgelegen hat. Hier sind insbesondere zu nennen:

  • Erkrankung der Gefäße und des Herzens,
  • Gelenkerkrankungen,
  • Arthrosen und andere rheumatische Erkrankungen,
  • Krankheiten des Rückens sowie Situationen nach Rückenoperationen,
  • Erkrankungen der Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Harnwegsorgane oder der Nieren,
  • Stoffwechselerkrankungen,
  • Krebserkrankungen,
  • Krankheiten neurologischen Ursprungs oder
  • Erkrankungen psychischen Ursprungs.

Dauer der Wiedereingliederung

Eine stufenweise Wiedereingliederung kann und soll natürlich nicht unbegrenzt durchgeführt werden. Im Allgemeinen richtet sich die Dauer einer solchen Maßnahme immer nach den medizinischen und betrieblichen Maßgaben. Man kann hier von einer Dauer zwischen sechs Wochen und sechs Monaten ausgehen.

Der Wiedereingliederungsplan

Wie oben bereits beschrieben, kann eine stufenweise Wiedereingliederung von allen an der Maßnahme beteiligten angeregt werden. Ist die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme festgestellt worden, wird ein Stufenplan erstellt. Diesem Plan müssen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zustimmen. Speziell der Arbeitgeber, da die Maßnahme arbeitsrechtlich doch recht vom Arbeitsvertrag abweicht.

Im Stufenplan werden alle wichtigen Kriterien der Maßnahme genau festgelegt, um eine regelrechte Durchführung zu gewährleisten. So enthält der Plan:

  • Den Beginn und das Ende der stufenweisen Wiedereingliederung,
  • Details über die verschiedenen Stufen,
  • ein Recht auf Rücktritt vor dem vereinbarten Ende,
  • Gründe und Auswirkungen eines Abbruchs der Maßnahme,
  • Ruhen von Arbeitsvertragsbestimmungen während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung und
  • die Höhe eines eventuellen Arbeitsentgeltes.

Sollten sich während der Maßnahme die Verhältnisse in irgendeiner Form verändern, so muss der Wiedereingliederungsplan entsprechend angepasst und fortgeschrieben werden.

Sachlage für den Arbeitnehmer

Für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. An die Stelle der grundsätzlichen Pflichten des Arbeitsvertrages tritt während der Maßnahme der Stufenplan. Der Arbeitgeber ist nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Tut er dies trotzdem, ist dies im Wiedereingliederungsplan entsprechend festzulegen.

Leistungen zur Unterhaltssicherung bei den verschiedenen Trägern

Krankengeld - Krankenversicherung

Grundsätzlich erhält ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer während einer stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld durch seine Krankenkasse. Wichtig dabei ist natürlich, dass eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht, dass Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht und dass der Höchst-Anspruch auf Krankengeld noch nicht ausgeschöpft ist.

Ist der Rentenversicherungsträger für die Maßnahme zuständig, muss dieser Übergangsgeld zahlen. Dann ruht allerdings die Krankengeldzahlung (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB V).

Zahlt der Arbeitgeber freiwillig Arbeitsentgelt, so wird dies auf die Krankengeldzahlung angerechnet, wobei das Arbeitsentgelt zusammen mit dem Krankengeld das „normale“ Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro im Monat übersteigen darf (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Übergangsgeld – Rentenversicherung

Wird nach einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durch den Rentenversicherungsträger innerhalb von längstens vier Wochen eine stufenweise Wiedereingliederung begonnen, so muss der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung zahlen.

Vereinbarung zwischen Kranken- und Rentenversicherung

Zur Klärung der Zuständigkeit zwischen den Trägern gibt es verschiedene Möglichkeiten.

In einem Fall regt die Rehabilitationseinrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung an, der dann Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustimmen.

Im anderen Fall kann die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung beim Rentenversicherungsträger eine entsprechende Maßnahme anregen. Sollte die Zuständigkeit zwischen den Trägern nicht zeitnah geklärt werden können, erhält der Versicherte bis zur Klärung Krankengeld als Vorschuss in Höhe des zu erwartenden Übergangsgeldes (§ 42 SGB I).

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