Das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (FQWG)
Am 05.06.2014 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (kurz: GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz, GK-FQWG) beschlossen. Zuvor hat das Bundeskabinett am 26.03.2014 den Gesetzentwurf beschlossen. Dieses Gesetz bringt umfangreiche Änderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2015. Im Vordergrund des Gesetzes steht, dass den gesetzlichen Krankenkassen wieder mehr Finanzautonomie zurückgegeben wird. Auch wird es wieder gravierende Änderungen bei den Zusatzbeiträgen geben, welche sich sicherlich beschleunigend auf die Kassenfusionen auswirken werden.
Das GKV-FQWG wird am 01.01.2015 in Kraft treten. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.
Folgende Änderungen sieht das GKV-FQWG vor:
Einkommensunabhängige Zusatzbeiträge
Bis 31.12.2014 wird der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung 15,5 Prozentpunkte betragen. In diesem Beitrag ist der Sonderbeitrag von 0,9 Prozentpunkten, welche die Versicherten alleine zu tragen haben, enthalten. Ab dem 01.01.2015 wird der allgemeine Beitragssatz auf 14,6 Prozentpunkte gesenkt. Die Arbeitgeber beteiligen sich hierbei mit der Hälfte des Beitragssatzes, sodass diese 7,3 Prozent aufbringen. Dieser Arbeitgeberanteil wir ab dem Jahr 2015 festgeschrieben. Der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent wird ab Januar 2015 wegfallen.
Werden einer Krankenkasse aufgrund des reduzierten allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent die Beitragseinnahmen nicht ausreichen um die Leistungsausgaben zu finanzieren, muss diese Zusatzbeiträge verlangen. Die Zusatzbeiträge werden einkommensabhängig in Höhe eines prozentualen Satzes erhoben. Bei den Krankenkassen wird es damit wieder zu unterschiedlichen Beitragssätzen kommen.
Krankenkassen müssen informieren
Mit dem GKV-FQWG werden auch weitgehende Informationspflichten für die Krankenkassen eingeführt. Diese sind auf die eindringlichen Forderungen der Verbraucherverbände zurückzuführen.
Die neuen Informationspflichten sehen vor, dass eine Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag einführt oder einen Zusatzbeitrag erhöht, ihre Mitglieder im Vorfeld rechtzeitig und schriftlich informieren muss. In den Informationsschreiben müssen Hinweise zum Sonderkündigungsrecht und ein Aufklärungsangebot des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen beigefügt sein.
Anpassung des Krankenkassen-Finanzausgleichs
Seit dem Jahr 2009 werden sämtlichen Beitragseinnahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds abgeführt, welcher beim Bundesversicherungsamt (BVA) angesiedelt ist. Aus diesem Gesundheitsfonds werden die Beiträge dann unter Berücksichtigung des Alters, des Einkommens und der Morbidität der Versicherten wieder an die einzelnen Krankenkassen verteilt. Dabei entstehen Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
Um die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, sollen neue Regelungen im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich, kurz: Morbi-RSA, dessen Zielgenauigkeit erhöhen.
Darlehen bei Kasseninsolvenzen
Im Falle einer Insolvenz einer gesetzlichen Krankenkasse musste der GKV-Spitzenverband bislang die Haftungsansprüche organisieren. Nötig war dies, weil die Ansprüche von Leistungserbringern und Versicherten nicht geregelt waren. Im Regelfall wurden mit den Forderungen die Betriebsmittel des GKV-Spitzenverbandes überschritten.
Durch das GKV-FQWG wird geregelt, dass bei einer Insolvenz einer Krankenkasse diese künftig bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Darlehen aufnehmen kann. Dieses Darlehen muss spätestens nach sechs Monaten zurückgezahlt werden. In diesem Zuge wird die Mindesthöhe der Liquiditätsreserve auf 25 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe angehoben.
Stärkere Förderung der unabhängigen Patientenberatung
Durch das GKV-FQWG sollen die Unabhängigen Patientenberatungen (UPD) weiter gefördert werden. Derzeit existieren 21 Patientenberatungsstellen. Vor allem bei der Telefonberatung sind die Kapazitätsgrenzen erreicht.
Das GKV-FQWG sieht die Erhöhung der Fördermittel von bisher 5,6 Millionen Euro auf 9 Millionen Euro vor. Ebenfalls werden die Fördermittel von fünf auf sieben Jahre ausgedehnt.
Qualität im Gesundheitswesen wird gesteigert
Um die Qualität im Gesundheitswesen zu steigern und die neuen Gesetzesregelungen zu kontrollieren, muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein wissenschaftliches Institut gründen. Dieses wird die Aufgabe haben, die Messbarkeit der Versorgungsqualität zu schaffen und in einer anschaulichen Dokumentation aufzuzeigen.
Das neue wissenschaftliche Institut wird als Stiftung gegründet und „Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen“ heißen. Die Arbeit soll voraussichtlich im Jahr 2016 aufgenommen werden.
Die Ausarbeitungen, Ergebnisse und Wirkungen müssen im Internet in einer einfachen Form bekanntgemacht werden.
Psychiatrische Einrichtungen
Das pauschalierende Vergütungssystem (PEPP) für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen soll durch das GKV-FQWG um zwei Jahre verlängert werden. Damit werden die Einrichtungen befähigt, entweder das alte oder das neue Vergütungssystem auch im Jahr 2015 und 2016 anzuwenden.
Schnelle Hilfe für Hebammen
Seit einiger Zeit sind die Hebammen und deren Vergütungen im Gespräch. Vor allem durch die stark angestiegenen Prämien für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen sind die Hebammen in ihrer Existenz bedroht.
Bereits im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen zur GKV-FQWG wurden der GKV-Spitzenverband und die Hebammenverbände in die Pflicht genommen, akzeptable Vereinbarungen abzuschließen. Schon ab dem 01.07.2014 sollen Hebammen, die geringe Geburtenzahlen hinnehmen müssen, für bestimmte Abrechnungspositionen befristete Vergütungszuschläge erhalten. Profitieren sollen vor allem hausbetreuende Hebammen, Hebammen in Geburtshäusern und Hebammen in Belegkrankenhäusern mit einer 1:1-Betreuung.
Ab dem 01.07.2015 sollen auch Hebammen, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen und aufgrund geringer Geburtenzahlen bei der Haftpflichtversicherung überfordert wären, einen Sicherstellungszuschlag erhalten. Durch den Sicherstellungszuschlag sollen die Hebammen besonders geschützt werden. Die erforderlichen Qualitätsanforderungen müssen erst noch bestimmt werden.
Rabattverträge bei Impfstoffen
Eine Änderung bei den Rabattverträgen, welche die Krankenkassen mit den Pharmaunternehmen über Impfstoffe für Schutzimpfungen exklusiv abschließen können, wird es durch das GKV-FQWG geben. Künftig ist immer mindestens mit zwei Pharmaunternehmen je Versorgungsregion ein Vertrag zu schließen. Dadurch soll im Falle einer Lieferschwierigkeit eines Herstellers eine entsprechende Sicherung in der Versorgung erreicht werden.