GKV-Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetz

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
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Übersicht der Änderungen, welche das neue Gesetz bringt?

Mit dem GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz (Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz: GKV-BStabG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die finanzielle Situation der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachhaltig zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenkassenbeiträge zu begrenzen. Hintergrund sind steigende Ausgaben im Gesundheitswesen und eine erhebliche Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenkassen.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10.07.2026 in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag und am gleichen Tag vom Bundesrat zugestimmt. Die gesetzlichen Änderungen treten in weiten Teilen am 01.01.2027 in Kraft, teilweise am 01.01.2028 oder später. Das Gesetz wurde am 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 228) veröffentlicht und ist damit am 30.07.2026 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Folgend sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst, welche das GKV-Beitrags­satzstabilisierungs­gesetz vorsieht.

Begrenzung der Vergütungssteigerungen

Vergütungsanpassungen in verschiedenen Leistungsbereichen des Gesundheitswesens werden künftig stärker begrenzt. Maßgeblich ist grundsätzlich die Grundlohnrate beziehungsweise – sofern niedriger – die tatsächliche Kostenentwicklung. Für die Jahre 2027 bis 2029 ist zusätzlich ein Abschlag von einem Prozentpunkt vorgesehen. Dadurch soll das Ausgabenwachstum der GKV reduziert werden.

Beitragszuschlag für bestimmte Familienversicherte

Für bestimmte beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner wird künftig ein zusätzlicher Beitrag erhoben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ziel ist eine stärkere Beteiligung an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Familienversicherung war bislang generell beitragsfrei. Ab dem Jahr 2028 wird in gesetzlich definierten Konstellationen erstmals ein Beitragszuschlag für mitversicherte Ehegatten bzw. Lebenspartner erhoben. Der Beitrag beträgt 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Hauptversicherten. Die gesetzliche Grundlage für den Beitragszuschlag ist § 242a SGB V.

Für Familienversicherte muss der Beitragszuschlag nicht geleistet werden, wenn das Mitglied oder der Ehegatte/Lebenspartner ein Kind hat, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt lebt oder das aufgrund einer Behinderung nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Außerdem wird für Familienversicherte der Beitragszuschlag nicht erhoben, wen

  • ein Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich gepflegt wird,
  • die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde oder
  • eine volle Erwerbminderung im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) besteht.

Der Beitragszuschlag wird auch dann erhoben, wenn die mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich die Mitversicherung aus einem Sozialversicherungsabkommen – beispielsweise aus dem Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei – abgeleitet wird. 

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze wird stärker angehoben. Dadurch zahlen Versicherte mit höherem Einkommen künftig auf einen größeren Teil ihres Einkommens Krankenversicherungsbeiträge.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht für das Jahr 2027 eine um monatlich 300 bzw. jährlich 3.600 Euro höhere Beitragsbemessungsgrenze vor. Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um den Betrag von 3.600 Euro erfolgt zusätzlich zu der grds. zum Jahreswechsel durchzuführenden Anhebung.

Im Zuge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze wird auch die Versicherungspflichtgrenze um monatlich 300 Euro bzw. 3.600 Euro im Jahr 2027 zusätzlich angehoben. Damit wird erschwert, dass gesetzlich Krankenversicherte mit höherem Einkommen in die Private Krankenversicherung wechseln können.

Hinweispflichten der Krankenkassen bei Beitragssatzerhöhung entfallen

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, ist ab dem 30.07.2026 die Hinweispflicht an die Versicherten entfallen. Bislang mussten die Krankenkassen spätestens einen Monat vor einer Beitragssatzanhebung ihre Mitglieder schriftlich und individuell informieren und auch auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen. Ebenfalls musste das Informationsschreiben den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nennen und auch eine Betragsübersicht beim GKV-Spitzenverband beinhalten.

Trotz der entfallenen Hinweispflicht besteht das Sonderkündigungsrecht für die Mitglieder unverändert weiter. Erhöht beispielsweise eine Krankenkasse zum 01. Januar ihren Zusatzbeitrag, haben die Mitglieder bis Ende Januar (also bis 31.01.) ein Sonderkündigungsrecht. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats. Bei einer Kündigung im Januar endet damit die Mitgliedschaft bei der gekündigten Krankenkasse am 31.03.

Einführung von Teil-Arbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld

Das Gesetz schafft für die Zeit ab dem 01.01.2028 die Möglichkeit einer stufenweisen Rückkehr in den Beruf. Versicherte können künftig – unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber – teilweise arbeitsfähig sein und entsprechend Teilkrankengeld beziehen. Die Teil-Arbeitsunfähigkeit kommt für Versicherte in Betracht, die längere Zeit (mehr als vier Wochen) arbeitsunfähig sind. Die Teilarbeitsunfähigkeit kann in Höhe von 25; 50 oder 75 Prozent der vollen Arbeitsunfähigkeit bestehen. Details hierzu muss allerdings noch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ausarbeiten.

Besteht eine Teil-Arbeitsunfähigkeit, wird für die nicht erbracht Arbeitsleistung ein Teilkrankengeld geleistet. 

Änderungen bei Krankengeldanspruch bei Bezug einer Altersrente

Bei Bezug einer Altersvollrente war der Anspruch auf Krankengeld nach der bisherigen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Versicherte, die neben der Altersrente noch einer Beschäftigung nachgingen, konnten durch die Wahl einer Teilrente den Krankengeldanspruch aufrechterhalten. Um eine Teilrente handelt es sich bereits dann, wenn die Rente in Höhe von 99,99 Prozent der Altersvollrente bezogen wird.

Durch die neue gesetzliche Regelung in § 50 SGB V ist der Anspruch auf das Krankengeld ab dem Jahr 2027 bereits dann ausgeschlossen, wenn die Altersrente in Höhe von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird. Das heißt, dass bei dem Bezug einer Altersteilrente von 99,99 Prozent – wie dies von vielen beschäftigten Altersrentnern gewählt wurde – zu einem Ausschluss des Krankengeldanspruchs führt.

Arbeitsunfähigkeit und Ende Beschäftigungsverhältnis

Bislang sahen die gesetzlichen Regelungen vor, dass das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses berechnet und gezahlt wurde, wenn während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet. Durch die Neuregelung beträgt das Krankengeld ab dem Jahr 2027 nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nurmehr 60 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Sollte der Versicherte oder der Ehe- bzw. Lebenspartner ein Kind im Sinne des § 32 Einkommenssteuergesetzes haben, beträgt das Krankengeld 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Erhöhung der Zuzahlungen

Gesetzlich Krankenversicherte müssen bei Inanspruchnahme von Leistungen grundsätzlich Zuzahlungen leisten. Diese Zuzahlungen werden zum 01.01.2027 angehoben. Nachdem es bei den Zuzahlungen schon seit geraumer Zeit – seit mehr als 20 Jahren – keine Änderung mehr gegeben hat, werden diese an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 50 Prozent erhöht.

Es ist nicht vorgesehen, dass die Zahlungen in der Folgezeit dynamisiert werden.

Grundsätzlich betragen die Zuzahlungen ab dem Jahr 2027 (weiterhin) zehn Prozent des Abgabepreises, die Mindest- und Höchstgrenze wird (von 5,00 Euro) auf 7,50 Euro bzw. (von 10,00 Euro) auf 15,00 Euro angehoben.

Die Zuzahlung bei stationären Maßnahmen steigt auf 15,00 Euro täglich.

Die bestehenden Härtefallregelungen und Belastungsgrenzen bleiben jedoch bestehen.

Änderungen bei Zahnersatz

Die Festzuschüsse für Zahnersatz werden ab dem 01.01.2027 um zehn Prozent reduziert. Die Festzuschüsse betragen dann nunmehr 50 Prozent der jeweiligen Regelversorgung. Können Versicherte eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne nachweisen, erhöht sich der Festzuschuss auf 60 Prozent.

Zweitmeinungsverfahren

Das Zweitmeinungsverfahren wird dahingehend verschärft, dass ein für den Arzt bzw. die Einrichtung ein Abrechnungsverbot eingeführt, wenn bei bestimmten mengenanfälligen Eingriffen vor dem Eingriff keine unabhängige Zweitmeinung eingeholt wird.

Der G-BA muss bis 31.03.2027 in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren festlegen, bei welchen planbaren und mengenanfälligen Eingriffen die ärztliche Zweitmeinung zur medizinischen Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit eingeholt werden muss.

Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten

Für die Zeit ab dem 30.07.2026 (Tag nach Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt) wird die Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten (Cannabis in Form von getrockneten Blüten) abgeschafft. Eine Verordnung zu Lasten der GKV – egal, ob es sich um eine Erst- oder auch um eine Folgeverordnung handelt – ist damit nicht mehr möglich.

Weiter bestehen bleibt der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung. Zudem bleibt der Anspruch auf Fertigarzneimittel und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Nabilon und Dronabinol erhalten.

Bevor es zu einer Versorgung mit Cannabisextrakten, Nabinol oder Dronabinol kommen kann, muss ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen.

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel wurden ebenfalls ab dem 30.07.2026 aus dem Leistungskatalog der GKV ausgeschlossen. Die Herausnahme aus dem Leistungskatalog erfolgte, da keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz nach den anerkannten internationalen wissenschaftlichen Standards der evidenzbasierten Medizin für deren Wirksamkeit vorliegt.

Ausnahmeregelungen bei der Verordnungsfähigkeit homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen gibt ab dem 30.07.2026 ebenfalls nicht mehr.

Krankenhäuser

Für die Jahre 2027 bis 2029 wird der Kostenanstieg der Krankenhäuser auf die Grundlohnrate minus einen Prozentpunkt begrenzt. Ab 2030 gilt der Orientierungswert oder – falls niedriger – die Grundlohnrate als Maßstab.

Zudem werden Krankenhäuser verpflichtet, in allen Personalbereichen eine bedarfsgerechte Personalausstattung sicherzustellen. Die verpflichtende Anwendung bisheriger Personalbemessungsinstrumente für Pflege und Ärzte entfällt, ebenso die zuständige Kommission und die Pflegepersonalbemessungsverordnung.

Die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) bleiben bestehen und ihre Einhaltung soll durch eine Überprüfung der Sanktionsregelungen konsequenter durchgesetzt werden. Gleichzeitig entfällt der Verweis auf die PpUG als verpflichtendes Qualitätskriterium für Leistungsgruppen. Stattdessen soll ein Ausschuss neue Empfehlungen zur Qualifikation und Verfügbarkeit des Pflegepersonals erarbeiten.

Auch bei der Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen gibt es Änderungen. Die ursprünglich geplante vollständige Streichung wird verschoben. Die Mittel werden 2027 und 2028 zunächst in reduzierter Höhe weitergezahlt.

Psychotherapeutische Versorgung

Die Bundesregierung führt den Großteil der bislang extrabudgetären Vergütung für psychotherapeutische Leistungen zurück in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Hintergrund sind die stark gestiegenen Ausgaben, die sich in den vergangenen zehn Jahren auf rund 3,9 Milliarden Euro im Jahr 2025 nahezu verdoppelt haben. Gleichzeitig soll gesetzlich verhindert werden, dass Honorare in andere Fachbereiche umverteilt werden. Bereits begonnene psychotherapeutische Behandlungen werden bis zu ihrem Abschluss weiterhin vollständig und ohne Honorarkürzungen vergütet.

Pharmazeutische Industrie

Der geplante dynamische Herstellerabschlag entfällt und wird durch einen gesetzlich festgelegten statischen Herstellerabschlag von 15,5 Prozent ersetzt. Dies soll den Unternehmen mehr Planungssicherheit geben und gleichzeitig die Ausgaben im Gesundheitswesen senken. Zudem wird der Abschlag für patentierte Impfstoffe auf 9 Prozent erhöht und für den Zeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2030 ein Preismoratorium für diese Impfstoffe eingeführt.

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