Die elektronische Patientenakte (ePA) nach § 342 SGB V

Mit der gesetzlichen Vorschrift des § 342 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) werden die Krankenkassen verpflichtet, spätestens ab dem 01.01.2021 jedem Versicherten eine elektronische Patientenakte (kurz: ePA) anzubieten.

Die Einführung der elektronischen Patientenakten erfolgt schrittweise. Die erste Stufe erfolgt mit der Einführung der Patientenakte, welche bestimmte Funktionalitäten zur Verfügung stellen muss. Zum 01.01.2022 und zum 01.01.2023 erfährt die elektronische Patientenakte Erweiterungen; diese Erweiterungen hat der Gesetzgeber bereits definiert.

Bei der elektronischen Patientenakte handelt es sich um eine elektronische Akte, welche von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird.

Allgemeines zur elektronische Patientenakte

Die elektronische Patientenakte ermöglicht den Versicherten und deren an der Behandlung beteiligten Leistungserbringern die persönlichen Gesundheits- und Krankheitsdaten digital hochzuladen, zu speichert, zu verarbeiten, zu lesen, zu teilen und auch zu löschen. Auch wenn die gesetzlichen Krankenkassen gesetzlich verpflichtet wurden, die E-Patientenakten anzubieten, ist die Nutzung für die Versicherten auf freiwilliger Basis; eine Verpflichtung zur Nutzung besteht also nicht.

Bei der elektronischen Patientenakte handelt es sich um ein neues Angebot, mit dem eine bessere Versorgung durch die Nutzung der Digitalisierung erreicht werden soll.

Damit die Versicherten die elektronische Patientenakte nutzen können, wird von der Krankenkasse eine sicherheitsgeprüfte App für das mobile Endgerät zur Verfügung gestellt. Die App wurde von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassen und steht für die Android- oder iOS Betriebssysteme zur Verfügung.

Die ePA kann auch ohne mobiles Endgerät genutzt werden. In diesem Fall stehen jedoch nicht alle Funktionen uneingeschränkt zur Verfügung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die elektronischen Patientenakte eine versichertengeführte elektronische Akte ist, welche:

  • die Krankenkassen mittels einer App zur Verfügung stellen,
  • die Patienteninformationen digital bündelt und zentral speichern wird,
  • freiwillig genutzt werden kann,
  • für die Versicherten kostenfrei ist,
  • nur genutzt werden kann, wenn im Vorfeld ein schriftlicher oder elektronischer Antrag gestellt wurde,
  • jederzeit wieder beendet – gelöscht – werden kann.

Versicherte, die sich gegen die Nutzung bzw. nicht für die Nutzung der ePA entscheiden, haben in der Gesundheitsversorgung keine Nachteile. Hat sich ein Versicherter für die Nutzung der ePA entschieden und hierfür die Einwilligung erteilt, kann diese jederzeit wieder widerrufen werden.

Schrittweise Einführung der elektronischen Patientenakte

Die elektronische Patientenakte wird schritt- bzw. stufenweise eingeführt. Nachdem am 01.01.2021 der späteste Start der E-Patientenakte war, folgen zum 01.01.2022 und 01.01.2023 weitere Umsetzungsstufen, mit denen die folgenden Punkte umgesetzt werden müssen.

Stufe 1 ab 01.01.2021

Ab dem 01.01.2021 können die Versicherten eigene Gesundheitsdaten unter Anwendung der App, welche die Krankenkasse zur Verfügung stellt, abspeichern. Auch die Ärzte können bereits Daten in der elektronischen Patientenakte ablegen.

Folgende Daten können ab 2021 abgespeichert werden:

  • eigene, vom Versicherten geführte medizinische Dokumente (z. B. Diabetes-Tagebücher)
  • von Ärzten auf Papier bereitgestellte und vom Versicherten digitalisierte Befunde aus früheren Behandlungen

Die Ärzte, die die Behandlung bei Versicherten durchführen, können folgende Dokumente in der ePA ablegen:

  • Arztbriefe, welche aufgrund einer ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung erstellt wurden
  • elektronischer Medikationsplan oder Notfalldatensatz (sofern diese auf der elektronischen Gesundheitskarte genutzt werden)
  • medizinische Daten zur Behandlung (z. B. Diagnosen, Befunde, Therapiemaßnahmen).

Das erste Halbjahr 2021 wird noch als Testphase angesehen, da die elektronische Patientenakte erst im 2. Quartal mit etwa 200.000 niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und Krankenhäuser verbunden wird und eine flächendeckende Vernetzung erst ab dem 01.07.2021 mit allen Ärzten und Zahnärzten gegeben sein soll.

Stufe 2 ab 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 kommen – mit der zweiten Ausbaustufe der elektronischen Patientenakte – noch folgende digitalen Inhalte dazu:

  • Zahnbonusheft
  • Impfdokumentation
  • Mutterpass
  • Untersuchungsheft für Kinder
  • elektronische Verordnungen
  • Daten der Krankenkasse über die in Anspruch genommene Leistungen
  • Daten, welche aus der elektronischen Gesundheitsakte übernommen werden

Ab dem 01.01.2022 wird die Berechtigungssteuerung wesentlich verfeinert (Unterscheidung nach mittelgranularen und feingranularen Berechtigungen) und es werden technische Vertraulichkeitsstufen eingeführt.

Mit den Vertraulichkeitsstufen hat der Versicherte die Möglichkeit, den in der elektronischen Patientenakte abgelegten Dokumenten einen Vertraulichkeitsgrad (normal, vertraulich, streng vertraulich) zuzuweisen. Der Versicherte bestimmt darüber hinaus, wer nach welchen Vertraulichkeitsgrad Zugriff auf die Dokumente erhält.

Mittelgranulare Berechtigungen bedeuten, dass durch die Festlegung von Dokumentenkategorien der Zugriff eines Leistungserbringers auf Dokumentengruppen eines Vertraulichkeitsgrades eingeschränkt werden kann. Feingranulare Berechtigungen bedeuten, dass für jedes einzelne Dokument Berechtigungen vergeben werden können.

Ab dem 01.01.2022 können auch Vertreter für das Handling der ePA berechtigt werden. Die Vertreter haben fast die gleichen Rechte wie die Versicherten selbst, können die in der ePA gespeicherten Dokumente einsehen und Zugriffsrechte an die Leistungserbringer erteilen. Die Vertreter können jedoch keine weiteren Vertreter bestimmen und können die ePA nicht schließen (löschen).

Ab dem 01.01.2022 können die Daten im Falle eines Kassenwechsels auch von der elektronischen Patientenakte der bisherigen Krankenkasse in die elektronische Patientenakte der neu zuständigen Krankenkasse übertragen werden.

Stufe 3 ab 01.01.2023

Die letzte Ausbaustufe der elektronischen Patientenakte erfolgt ab dem 01.01.2023. Ab Jahresbeginn 2023 können noch – auf Wunsch des Versicherten – folgende Dokumente/Dokumentenformate in der ePA gespeichert werden:

  • Daten zur pflegerischen Versorgung
  • sonstige von den behandelnden Ärzten oder anderen Leistungserbringern bereitgestellte Daten (z. B. Ernährungspläne)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Der Zugriff auf die elektronische Patientenakte

In der elektronischen Patientenakte sind medizinische und damit auch sensible Daten der Versicherten abgespeichert. Von daher stellt sich die Frage, wer auf die elektronische Patientenakte einen Zugriff hat und die darin gespeicherten Dokumente bzw. Daten einsehen kann.

Die Ärzte bzw. Zahnärzte und auch die Leistungserbringer können auf die Daten in der ePA nur dann zugreifen, wenn für diese im Vorfeld vom Versicherten eine Berechtigung erteilt wurde. Die Berechtigung kann an den Personenkreis erteilt, welcher in § 352 SGB V definiert ist. Hierbei handelt es sich um folgende Personengruppen:

  • Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und die Angestellten dieser Berufsgruppen
  • Krankenhäuser
  • Personen, die in einem Krankenhaus/einer Rehabilitationsklinik beschäftigt sind
  • Apotheker und die Angestellten der Apotheker

Für die folgenden Personengruppen wird künftig noch eine Zugriffsberechtigung erteilt werden können (erfolgt schrittweise):

  • Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Altenpfleger
  • Pflegefachfrauen/-männer
  • Helfer, die in die medizinische und pflegerische Versorgung des Versicherten eingebunden sind.
  • Fachärzte für Arbeitsmedizin
  • Betriebsärzte
  • Hebammen, Entbindungshelfer
  • Physiotherapeuten
  • Arzte und andere Personen, die bei einer Behörde für den Öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich ist.

Die Berechtigungen, wer auf welche Daten der ePA zugreifen darf, wird über die von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten App erteilt. Über die App kann auch festgelegt werden, wie lange der Zugriff erlaubt wird.

Informationspflicht der Krankenkassen

Mit § 343 SGB V wird eine Informationspflicht durch die gesetzlichen Krankenkassen angeordnet. Nach dieser Rechtsvorschrift sind die Krankenkassen verpflichtet, bevor die elektronische Patientenakte angeboten wird, umfassendes und geeignetes Informationsmaterial über die ePA in präziser, transparenter und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen.

Hinweis

Die elektronische Patientenakte kann auch ohne eine App genutzt werden. Die Nutzung erfolgt dann in der Arztpraxis oder beim Leistungserbringer mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und einer PIN (persönliche Identifikationsnummer), welche die Krankenkasse mitteilt. Über das Praxisverwaltungssystem lädt dann der Arzt die lokal gespeicherten Dokumente in die ePA hoch.

Über die elektronische Gesundheitskarte und die dazugehörige PIN kann z. B. der Arzt auch dann auf die ePA zugreifen, wenn die App grundsätzlich genutzt wird, auf diese aber temporär nicht zugegriffen werden kann (z. B. weil das Smartphone einmal nicht zur Verfügung steht).

Bildnachweis: © TeroVesalainen, Bigstock

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung