Ende Krankengeldanspruch bei Altersvollrente, § 50 Abs. 1 SGB V
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V endet der Anspruch auf Krankengeld, wenn Versicherte eine Altersvollrente erhalten. Dies bestätigte in einem Klagefall auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12.12.2007 (Az. L 9 KR 1071/05).
Der Rechtsstreit
Eine Versicherte bezog bereits seit dem 01.12.2003 von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Nach einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wurde festgestellt, dass ab dem 07.02.2004 wieder Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten besteht. Gegen den Bescheid der Krankenkasse, dass die Krankengeldzahlung mit dem 06.02.2004 eingestellt wird, legte die Versicherte Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde seitens der Versicherten mit der Bestätigung des behandelnden Orthopäden bestätigt, dass Arbeitsfähigkeit erst ab dem 12.03.2004 besteht.
Der Widerspruch blieb jedoch erfolglos, so dass Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben wurde.
Der Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) bewilligte mit Bescheid vom 30.07.2004 der Versicherten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01.02.2004. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage der Versicherten per Gerichtsbescheid vom 20.07.2005 (Az. S 82 KR 848/04) abgewiesen.
Die Klageabweisung wurde vom Sozialgericht damit begründet, dass nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches – Fünfter Teil – (SGB V) ein Bezug einer Altersrente den Anspruch auf Krankengeld ausschließt. Irrelevant ist aufgrund der Rentenbewilligung nun, ob weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht bzw. ob die Feststellungen des MDK korrekt sind.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Versicherte Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Entscheidung des Landessozialgerichts
Die Klägerin wollte mit ihrer Berufung erreichen, dass die Krankenkasse vorrangig Krankengeld gewährt. Dies unter dem Aspekt, dass die Krankengeldzahlung höher ist als die Rentenzahlung. Daher vertrat sie die Auffassung, dass zumindest der Differenzbetrag von der Rente zum Krankengeld für die Zeit vom 07.02.2004 bis 11.03.2004 geleistet werden muss.
Das Landessozialgericht ging in seiner Entscheidung auf die Anspruchsgrundlagen für das Krankengeld ein, insbesondere auf § 44 SGB V und nochmals auf den rechtlichen Ausschluss der Entgeltersatzleistung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, wenn eine Altersrente gewährt wird.
§ 50 Abs. 1 SGB V verfolgt das Ziel, dass Doppelleistungen verhindert werden – also kein gleichzeitiger Bezug von Krankengeld und einer Altersvollrente. Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 SGB V bestätigt dies, indem der Gesetzestext lautet, dass „vom Beginn“ der Rente das Krankengeld ausgeschossen ist. Das bedeutet, dass ab der Zuerkennung einer Altersrente der Anspruch auf Krankengeld entfällt.
Höheres Krankengeld
Dass die Versicherte ein höheres Krankengeld erhalten hätte, wenn die Krankenkasse die Zahlung nicht zum 06.02.2004 eingestellt hätte, ändert am Ergebnis nichts. Der Krankengeldanspruch entfällt bei einer Altersvollrente vollständig mit deren Beginn. Dies deshalb, weil typischerweise durch die Rente das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einhergeht. Ein Verlust des Arbeitsentgeltes muss daher – was die Funktion des Krankengeldes ist – nicht mehr ersetzt werden. Da § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V regelt, dass ein Krankengeld-Spitzbetrag nicht geltend gemacht werden kann, wird dadurch die Auffassung des LSG bekräftigt. Aus Vertrauensschutzgründen ist lediglich geregelt, dass der Versicherte einen bereits geleisteten Spitzbetrag behalten darf.
Aus den genannten Gründen blieb auch die Berufung zum Landessozialgericht erfolglos.
Fazit
Wird eine Vollrente wegen Alters gewährt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Beginn der Rente nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V komplett. Wurde für eine Zeit nach Rentenbeginn bereits ein höheres Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt, verbleibt der Differenzbetrag zur Rente (Spitzbetrag) aus Vertrauensschutzgründen beim Versicherten.
Eine Bewilligung einer Altersvollrente hat jedoch den kompletten Entfall des Krankengeldes zur Folge.