Kinder-Früherkennungsprogramm wird durch G-BA erweitert

Ein positive Nachricht für Kinder. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15.05.2008 die Änderung der „Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres“ (Kinder-Richtlinien) beschlossen. Danach soll der Leistungsumfang bei den Früherkennungsmaßnahmen für Kinder um eine weitere Untersuchung U7a ausgeweitet werden.

Ausweitung des Leistungskataloges

Mit der Einführung der Untersuchung U7a wird nicht nur der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeweitet, sondern vor allem eine große zeitliche Lücke geschlossen, die zwischen der Untersuchung U7 und U8 liegt. Nachdem die Untersuchung U7 längstens bis zum 24. Lebensmonat, die U8 frühestens ab dem 43. Lebensmonat beansprucht werden kann, lag zwischen den beiden Früherkennungsuntersuchungen eine Zeitspanne von mehr als eineinhalb Jahren. Diese zeitlich sehr große Lücke soll nun mit der U7a, die nach dem Beschluss des G-BA zwischen dem 34. und 36. Lebensmonat durchgeführt werden kann, geschlossen werden.

Inhalt der Untersuchung U7a ist die baldige Erkennung von Sehstörungen oder deren Risikofaktoren.

Positive Nebeneffekte

Der G-BA erhofft sich durch die Ausweitung des GKV-Leistungskataloges positive Nebeneffekte. Durch die U7a soll erreicht werden, dass sonstige Auffälligkeiten bei den Kindern rechtzeitig entdeckt werden können, um so eine notwendige Behandlung durchzuführen. Zusätzlich soll die Teilnahmerate an den Kinder-Früherkennungsuntersuchungen erhöht werden.

Hintergrund

Die Kinderfrüherkennungsuntersuchungen sind bereits seit 1971 im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Die erste Untersuchung – U1 – wird unmittelbar nach der Geburt durchgeführt. Die letzte Kinderuntersuchung – U9 – kann vom 60. bis zum 64. Lebensmonat durchgeführt werden. Mit der zusätzlichen Früherkennungsuntersuchung – U7a – sind die Krankenkassen künftig verpflichtet, zehn Untersuchungen zu zahlen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss überarbeitet derzeit die Kinder-Richtlinien, da diese hinsichtlich Untersuchungsinhalte und zeitliche Abstände zwischen den Untersuchungen modifiziert werden müssen.

Der Beschluss des G-BA vom 15.05.2008 wurde dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt. Das Bundesgesundheitsministerium prüft nun den Beschluss, der dann nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft tritt.

Fragen an Rentenberater

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Stellen Sie Ihre Fragen an die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Herrn Helmut Göpfert und Herrn Marcus Kleinlein.

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