Das Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut nach § 44a SGB V

Mit § 44a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird ein Anspruch auf Krankengeld für Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen geregelt, wenn durch die Spende an Versicherte Arbeitsunfähigkeit eintritt. Bei diesem Krankengeld bzw. Krankengeldanspruch spricht man in der Praxis auch vom sogenannten „Transplantationskrankengeld“ bzw. „Transfusionskrankengeld“.

Beim Krankengeld bei Organspende handelt es sich zwar um einen Krankengeldanspruch gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung. Jedoch gelten hier hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung im Vergleich zum „normalen“ Krankengeld (nach § 44 SGB V) eigene Regelungen.

Allgemeines

Die Rechtsvorschrift des § 44a SGB V wurde erstmals am 21.07.2012 (Bundesgesetzblatt I S. 1601) eingefügt. Satz 1 der Rechtsvorschrift wurde am 16.07.2015 (Bundesgesetzblatt I S. 1211) neu gefasst und ist am 01.08.2018 zeitgleich mit dem Transplantations-Änderungsgesetz in Kraft getreten.

Mit dem Anspruch auf Krankengeld bei Spende kam es zu einem modifizierten Krankengeldanspruch für Spender, wenn bei diesen eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Transplantationsgesetzes (TPG) oder des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz, kurz: TFG) eintritt. Die Krankenkassen hatten bislang den Ausfall der Arbeitseinkünfte bereits erstattet, welcher Spendern entstanden ist. Mit dem § 44a SGB V wurde die entsprechende rechtliche Anspruchsgrundlage und damit auch für die Betroffenen und Krankenkassen Rechtssicherheit geschaffen.

Anspruchsvoraussetzungen auf Krankengeld bei Spende

Ein Anspruch auf das Krankengeld nach § 44a SGB V ist gegeben, wenn ein Spender durch eine Spende arbeitsunfähig wird. Ohne Bedeutung ist, ob der Spender selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist bzw. ob der Empfänger mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist. So können auch Spender, die beispielsweise privat bzw. nicht gesetzlich krankenversichert sind, den Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V realisieren.

Mit dem Krankengeld bei Spende wird ein Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzt. Das heißt, es muss auch tatsächlich durch die Spende zum Ausfall dieser Einnahmearten kommen.

Zuständig für die Leistungsgewährung ist immer die Krankenkasse, bei der der Spendenempfänger versichert ist.

Der Anspruch auf das Krankengeld bei Spende – Transplantationskrankengeld – entsteht immer mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit an. Haben beispielsweise hauptberuflich selbstständig Tätige einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gewählt, entsteht der Krankenanspruch bei Spende dennoch mit dem Beginn der spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit. Dies deshalb, da § 44a SGB V keinen Bezug zu § 46 SGB V (Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld) nimmt.

In der Rechtsvorschrift des § 44a SGB V wird ausdrücklich nicht bestimmt, dass der Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Personen, die in § 44 Abs. 2 SGB V genannt sind, ausgeschlossen ist. Das heißt, dass auch diese Personen einen Anspruch auf das Krankengeld bei Spende realisieren können. Hierzu zählen unter anderem Familienversicherte, geringfügig Beschäftigte, Studenten, Bezieher von Arbeitslosengeld II im Rahmen einer Nebentätigkeit, hauptberuflich Selbstständige ohne Wahlerklärung und Versicherte ohne Wahlerklärung des Anspruchs auf Krankgeld und beschäftigte Rentner im Sinne des § 50 Abs. 1 SGB V.

Sechswöchige Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber

Arbeitnehmer haben bei einer Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen eintritt, zunächst einen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Der Anspruch ergibt sich aus § 3a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Den Arbeitgebern werden die Kosten der Entgeltfortzahlung von der Gesetzlichen Krankenversicherung jedoch wieder ersetzt, inklusive der auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers von der Krankenkassen des Spendenempfängers.

Sofern der Spendenempfänger bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist, erfolgt die Erstattung an den Arbeitgeber durch das entsprechende private Krankenversicherungsunternehmen.

Höhe des Krankengeldes nach § 44a SGB V

Nach § 44a Satz 2 SGB V wird das Krankengeld in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Netto-Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommen geleistet. Dabei erfolgt eine Begrenzung des Krankengeldbetrages auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze.

Bei der Berechnung des Krankengeldes bei Spende wird das volle ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen erstattet. Damit werden z. B. auch steuerfreie Zuschläge bei der Krankengeldberechnung – anders als dies bei der „normalen“ Krankengeldberechnung der Fall ist – berücksichtigt.

Darüber hinaus können noch zusätzliche Ansprüche auf Erstattung des Verdienstausfalls bestehen, die sich aus § 27 Abs. 1a SGB V ergeben. So kann auch ein Verdienstausfall eintreten, ohne dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies ist beispielsweise bei Untersuchungen der Fall, die aufgrund der Spende durchgeführt werden. Entsteht hierdurch ein Verdienstausfall, wird dieser nicht im Rahmen des Transplantationskrankengeldes, sondern auf Grundlage des § 27 Abs. 1a SGB V erstattet. Ebenfalls kann sich aus § 27 Abs. 1a SGB V eine Erstattung des Verdienstausfalls ergeben, welcher über der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze liegt und damit nicht im Rahmen des § 44a SGB V geleistet werden kann.

Berechnung des Krankengeldes nach § 44a SGB V

Das Krankengeld bei Spende wird nach den gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld nach § 44 SGB V berechnet. Allerdings erfolgt beim Krankengeld nach § 44a SGB V keine Begrenzung auf 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts/Brutto-Einkommens bzw. 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts.

Beispiel 1 – gleichbleibender Monatslohn/-gehalt

  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Organspende ab 12.09.
  • Entgeltabrechnung jeweils am 05. für den Vormonat.
  • Im August wurde ein Netto-Arbeitsentgelt von 3.000,00 Euro erzielt.
  • Arbeitsentgelt wird als Monatslohn/-gehalt geleistet.

Berechnung

Der Monat August ist der letzte abgerechnete Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Organspende. Damit ist dieser Monat für die Berechnung des Krankengeldes maßgebend.

Das Krankengeld beträgt (3.000,00 Euro / 30 Tage) 100,00 Euro täglich (entspricht 100 Prozent des regelmäßigen Netto-Arbeitsentgelts).

Beispiel 2 – Stundenlohn

  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Organspende ab 12.09.
  • Entgeltabrechnung jeweils am 05. für den Vormonat.
  • Im August wurde ein Netto-Arbeitsentgelt von 3.000,00 Euro erzielt.
  • Arbeitsentgelt wird nach Stunden geleistet.
  • Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden/Woche; Arbeitsentgelt im August wurde in 170,00 Stunden erzielt.

Berechnung

Der Monat August ist der letzte abgerechnete Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Organspende. Damit ist dieser Monat für die Berechnung des Krankengeldes maßgebend.

Das Krankengeld beträgt (3.000,00 Euro x 40 Stunden / 170,00 Stunden / 7) 100,84 Euro täglich (entspricht 100 Prozent des regelmäßigen Netto-Arbeitsentgelts).

Beispiel 3 – schwankendes Arbeitsentgelt

  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Organspende ab 12.09.
  • Entgeltabrechnung jeweils am 05. für den Vormonat.
  • Arbeitsentgelt wird als Akkordlohn – also in schwankender Höhe – geleistet.
  • Im August wurde ein Netto-Arbeitsentgelt von 3.300,00 Euro, im Juli in Höhe von 3.200,00 Euro und im Juni in Höhe von 2.800,00 Euro erzielt.

Berechnung

Der Monat August ist der letzte abgerechnete Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Organspende. Damit sind die Abrechnungsmontag Juni bis August für die Berechnung des Krankengeldes maßgebend.

Das Krankengeld beträgt ([3.300,00 Euro + 3.200,00 Euro + 2.800,00 Euro] / 90 Tage) 103,33 Euro täglich (entspricht 100 Prozent des regelmäßigen Netto-Arbeitsentgelts).

Sollte das berechnete Krankengeld die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, kommt es zu einer entsprechenden Kürzung. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Kalenderjahr 2024 bei 175,50 Euro (im Kalenderjahr 2023 166,25 Euro) täglich.

Besonderheit bei der Krankengeldberechnung

Bei der Berechnung des Krankengeldes nach § 47a SGB V werden Einmalzahlungen, die der Spender erhalten hat, nicht zusätzlich berücksichtigt. Mit dem Krankengeld bei Spende wird das volle Netto-Arbeitsentgelt ersetzt. Würden die Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt werden, wäre das Krankengeld höher als das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt.

Das Krankengeld bei Spende wird für Bezieher von Arbeitslosengeld in Höhe des Betrages der Leistung gewährt. Da die gesetzlichen Vorschriften keine Weiterzahlung von Arbeitslosengeld vorsehen, wenn der Ausfall aufgrund einer Organspende erfolgt, kommt es zu keiner Leistungsfortzahlung (wie dies bei Arbeitnehmern für die Dauer von sechs Wochen der Fall ist). Das bedeutet, dass das Krankengeld für Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bereits ab dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit beginnt, welche aufgrund der Organspende eintritt.

Sollte ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung im Übergangsbereich (früher: Midijob bzw. Gleitzonenjob) ausüben, also ein Entgelt innerhalb der Gleitzone (ab dem 01.01.2024: 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro monatlich bzw. ab dem 01.01.2025: 556,01 Euro und 2.000 Euro) erzielen, wird die besondere Beitragsberechnung bei der Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts berücksichtigt.

Bei der Krankengeldberechnung wird auf das regelmäßig erzielte Netto-Arbeitsentgelt abgestellt. Dies hat zur Folge, dass auch bei einer Entgeltumwandlung bei der Berechnung des Krankengeldes bei Spende die umgewandelten Entgelte berücksichtigt werden.

Zahlweise

Das Krankengeld bei Spende wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat geleistet, wird dieser Monat mit 30 Tagen angesetzt. Damit gilt beim Krankengeld nach § 44a SGB V die gleiche Zahlweise wie beim Krankengeld nach § 44 SGB V.

Anspruchsdauer

Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird für die Dauer geleistet, für die beim Spender bei einem komplikationslosen Verlauf Arbeitsunfähigkeit besteht.

Da die gesetzlichen Vorschriften nicht auf § 48 SGB V („Dauer des Krankengeldes“) verweisen, gibt es für das Krankengeld bei Spende keine Höchstdauer. Gleichzeitig wird ein Krankengeld nach § 44a SGB V nicht auf die Krankengeld-Höchstbezugsdauer – Krankengeld nach § 44 SGB V – erfolgen.

Der folgenden Tabelle kann als Orientierung entnommen werden, wann ein komplikationsloser Verlauf vorliegt. Hierbei ist anzumerken, dass Abweichungen möglich sind. Sollten die in der Tabelle genannten Zeiten überschritten werden, muss die Krankenkasse eine Überprüfung des Einzelfalls vornehmen.

Art der Spende Übliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  Leichte bis mittelschwere Tätigkeit Schwere Tätigkeit
Nierenlebendspende bis 6 Wochen bis 12 Wochen
Teilleberspende bis 10 Wochen bis 20 Wochen
Knochenmarkspende bis 3 Tage bis 5 Tage

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf die Organspende zurückzuführen ist, sondern ausschließlich durch eine Krankheit verursacht wird, endet der Anspruch auf das Krankengeld nach § 44a SGB V und es besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf das Krankengeld nach § 44 SGB V. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Organspender einen Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld hat.

Sollte aufgrund der Organspende ein Gesundheitsschaden auftreten (hierfür muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen), liegt ein Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung vor. In diesen Fällen ist nicht mehr die Gesetzliche Krankenversicherung, sondern der Unfallversicherungsträger zuständig (vgl. § 11 Abs. 5 SGB V). Das heißt, dass der Unfallversicherungsträger ab dem Zeitpunkt zuständig ist, ab dem die Arbeitsunfähigkeit nur noch aufgrund des erlittenen Gesundheitsschadens besteht. In diesen Fällen beauftragt der Unfallversicherungsträger die Krankenkasse, dass diese das Verletztengeld auszahlt.

Versicherungs- und Beitragspflicht

Der Bezug des Krankengeldes bei Spende hat zur Folge, dass der Spender der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung unterliegt. In der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Mitgliedschaft bei Bezug des Krankengeldes bei Spende fort; gleiches gilt auch für die Soziale Pflegeversicherung, wobei in diesem Sozialversicherungszweig allerdings auch Beitragspflicht besteht.

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezugs von Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls von Organ- oder Gewebespendern nach § 8 und § 8a Transplantationsgesetz in einer gemeinsamen Verlautbarung am 15.11.2012 veröffentlicht.

Gesetzliche Rentenversicherung

In der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bei einem Bezug von Krankengeld nach § 44a SGB V Rentenversicherungspflicht, wenn der Organspender im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig war.

Sollten Organspender Krankengeld beziehen und nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erfasst werden, kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Antragspflichtversicherung gewählt werden.

Die Rentenversicherungsbeiträge werden nach § 166 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI aus dem Brutto-Arbeitsentgelt, das der Krankengeldberechnung zugrunde liegt, berechnet.

Bezieht bzw. bezog der Organspender Arbeitslosengeld, werden die Rentenversicherungsbeiträge aus 80 Prozent des dem Krankengeld zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelt, welches vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes erzielt wurde (bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung), berechnet.

Arbeitslosenversicherung

Für die Zeit des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44a SGB V besteht Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Voraussetzung hierfür ist, dass unmittelbar vor dem Krankengeldbezug der Organspender arbeitslosenversicherungspflichtig war, eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat.

Als Beitragsbemessungsgrundlage wird nach § 345 Nr. 5a SGB III das der Berechnung des Krankengeldes zugrunde liegende Brutto-Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung herangezogen.

Die Beiträge werden von der zuständigen Krankenkasse getragen und an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.

Gesetzliche Krankenversicherung

Aufgrund des Anspruchs auf Krankengeld bei Spende bleibt die Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs.1 Nr. 2 SGB V erhalten.

Ist der Spender freiwillig krankenversichert, wird die Versicherung durch den Krankengeldanspruch nicht tangiert.

Das Krankengeld ist beitragsfrei, weshalb daraus keine Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen sind.

Soziale Pflegeversicherung

In der Sozialen Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft bei einem Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 2 SGB XI erhalten.

Die Beiträge werden nach § 57 Abs. 2 Satz 4 SGB XI nach dem der Krankengeldberechnung zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung berechnet.

Bezieht bzw. bezog der Organspender Arbeitslosengeld, werden die Beiträge aus 80 Prozent des dem Krankengeld zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelt, welches vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes erzielt wurde (bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung), berechnet.

Sonstiges

Sollte der Spendenempfänger privat krankenversichert sein, leistet auch das zuständige private Krankenversicherungsunternehmen den nachgewiesenen Verdienstausfall. Sofern der Arbeitgeber die sechswöchige Entgeltfortzahlung geleistet hat, wird auch dem Arbeitgeber auf Antrag die geleistete Entgeltfortzahlung durch das private Krankenversicherungsunternehmen erstattet. Der Verband der Privaten Krankenversicherung hat hierfür am 09.02.2012 eine Selbstverpflichtung abgegeben, da von diesem die Durchführung von Lebendorganspenden unterstützt wird.

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