Das Krankengeld nach nach Wahltarif

Ab dem 01.01.2009 wurde der Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige und einige Beschäftigtengruppen ausgeschlossen. Der Ausschluss des Krankengeldes erfolgte im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung). Aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses des Krankengeldanspruchs wurden zeitgleich die Krankenkassen verpflichtet einen Wahltarif für die betroffenen Mitglieder anzubieten. Die Verpflichtung, dass jede Krankenkasse einen Wahltarif „Krankengeld“ anbieten muss (Pflicht-Tarif) ergibt sich aus § 53 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die betroffenen Mitglieder können allerdings selbst entscheiden, ob Sie den Krankengeldanspruch über einen Wahltarif – also auf freiwilliger Basis – absichern. Alternativ kann auch der Krankengeldanspruch über die Gesetzliche Krankenversicherung über das sogenannte Optionskrankengeld oder gar nicht abgesichert werden.

Folgend ist beschrieben, welche Auswirkungen sich in versicherungsrechtlicher und beitragsrechtlicher Sicht durch das Wahltarifkrankengeld ergeben.

Betroffene Personengruppen

Für folgende Personengruppen muss entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 6 SGB V ein Wahltarif angeboten werden:

  • hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die freiwillig krankenversichert sind (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V),
  • Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Hierzu gehören Personen in einer unständigen Beschäftigung (dies sind Arbeitnehmer, die berufsmäßige Beschäftigungen von weniger als eine Woche ausüben) und Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis von Vorneherein auf weniger als zehn Wochen befristet ist und
  • krankenversicherungspflichtige selbstständige Künstler und Publizisten (§ 46 Satz 2 SGB V).

Krankenversicherung

Bezieht ein Versicherter über einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V ein Krankengeld, ergeben sich analog wie beim Krankengeldbezug nach § 44 SGB V grundsätzlich die gleichen mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Folgen. Das bedeutet, dass während des Bezugs des Wahltarifkrankengeldes Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V besteht. Ebenfalls führt der Bezug des Wahltarifkrankengeldes zu einem Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

Voraussetzung für die genannten versicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen ist allerdings, dass das Wahltarifkrankengeld für die Erwerbseinkünfte als Ersatz beansprucht werden kann, die aufgrund der Arbeitsunfähigkeit entfallen sind und vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. stationären Behandlung bezogen wurden. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn das Wahlkrankengeld mindestens in halber Höhe des Krankengeldes geleistet werden, welches sich fiktiv unter Anwendung des § 47 SGB V ergibt. Sollte das Wahltarifkrankengeld niedriger sein, kann die Erwerbseinkommensersatzfunktion nicht mehr angenommen werden. In der Folge kann es auch nicht zur Beitragsfreiheit und zur mitgliedschaftserhaltenden Funktion durch das Wahltarifkrankengeld kommen.

Bei Arbeitnehmern wird unterstellt, dass durch das Wahltarifkrankengeld die Erwerbsersatzeinkommensersatzfunktion erfüllt wird. Daher sind diese Personenkreise bei Bezug des Wahltarifkrankengeldes generell beitragsfrei und die Mitgliedschaft bleibt nach § 192 SGB V erhalten.

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Auch in der Sozialen Pflegeversicherung, der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung führt der Bezug des Wahltarifkrankengeldes nach § 53 Abs. 6 SGB V zu den gleichen versicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen wie ein Bezug von Krankengeld nach § 44 SGB V. Es ist auch in diesen Sozialversicherungszweigen eine Abgrenzung des Wahltarifkrankengeldes danach vorzunehmen, ob dieses eine Erwerbseinkommensersatzfunktion erfüllt oder nicht.

Auch hier gilt, dass das Wahltarifkrankengeld die gleichen versicherungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Konsequenzen wie das „normale“ Krankengeld zur Folge hat, wenn es mindestens in halber Höhe des fiktiv nach § 47 SGB V errechneten Krankengeldes geleistet wird. Sollte das Wahltarifkrankengeld weniger als die 50 Prozent des fiktiv nach § 47 SGB V errechneten Krankengeldes betragen, rechtsfertigt dies keine soziale Absicherung in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Beitragsmessungsgrundlage

Für die Bemessung der Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, welche aus dem Krankengeld geleistet werden müssen werden (nach § 57 Abs. 2 SGB XI; § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bzw. § 345 Satz 1 Nr. 5 SGB III), werden der Beitragsbemessung 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommens herangezogen.

Wird das Wahltarifkrankengeld in entsprechender Anwendung des § 47 SGB V berechnet, werden die beitragspflichtigen Einnahmen aus 80 Prozent des dem vor der Arbeitsunfähigkeit erzielten Erwerbseinkommens (Regelentgelt) berechnet.

Sollte eine Krankenkasse ein Wahltarifkrankengeld anbieten, dessen Leistungshöhe sich in der Berechnung nicht nach § 47 SGB V orientiert, muss die Beitragsbemessungsgrundlage für die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach anderen Regeln bestimmt werden. In diesen Fällen wird nach einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 04.12.2008 (RS 2008/202) der Zahlbetrag der Leistung als beitragspflichtige Einnahme für begründet erachtet.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung