In Deutschland gewährt die Gesetzliche Krankenversicherung Versicherten Haushaltshilfe nach der Schwangerschaft bzw. Entbindung/Kaiserschnitt gemäß § 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). In diesem Artikel werden die Leistungen im Zusammenhang mit der Haushaltshilfe sowie die Anspruchsvoraussetzungen erläutert.

Im Folgenden erfahren Sie alles Wissenswerte über die rechtlichen Grundlagen, den Umfang der Haushaltshilfe nach Geburt und das Antragsverfahren.

Gesetzliche Grundlage für die Haushaltshilfe Schwangerschaft/Geburt nach § 24h SGB V

Die gesetzliche Grundlage für Haushaltshilfe nach Geburt, während der Schwangerschaft oder nach einem Kaiserschnitt findet sich im § 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Gemäß dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts aufgrund von Schwangerschaft, Entbindung, oder einem Kaiserschnitt nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann.

Frühere Regelungen zu Leistungen bei Schwangerschaft oder Geburt waren in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu finden. 

Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) wurden diese Vorschriften in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch integriert. Bis zum 29. Oktober 2012 wurde die Haushaltshilfe nach Geburt bzw. Haushaltshilfe bei Schwangerschaft im § 199 RVO verankert.

Ab dem 30. Oktober 2012 wurde diese Regelung ohne inhaltliche Änderung in den § 24h SGB V überführt.

Der Begriff „Haushaltshilfe“ im gesetzlichen Sinne

Gesetzlich wurde der Begriff „Haushaltshilfe“ nicht definiert. Es ist allerdings aus der Tatsache, dass die Leistung bei Ausfall der haushaltsführenden Person geleistet wird, daraus zu schließen, dass die Leistung die Hilfe in der hauswirtschaftlichen Tätigkeit beinhaltet. Damit werden Dienstleistungen erfasst, die für die Weiterführung des Haushalts erforderlich sind. 

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.04.1987, Az. 8 RK 22/85 erstreckt sich die Haushaltshilfe auch auf die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder.
Diese Maßnahmen gewährleisten die Unterstützung für die Versicherten, wenn die Fortführung des Haushalts aufgrund besonderer Umstände, wie Schwangerschaft, Entbindung oder Kaiserschnitt beeinträchtigt ist.

Die Leistungen für die Haushaltshilfe gemäß § 24h SGB V

1. Voraussetzungen für die Haushaltshilfe nach Geburt/Schwangerschaft 

Damit ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 24h SGB V besteht, muss einer Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen Schwangerschaft und Geburt nicht mehr möglich sein. Darüber hinaus darf auch eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht mehr weiterführen können.

Anders als bei der Haushaltshilfe, welche die Krankenkasse aufgrund einer stationären Behandlung der haushaltsführenden Person nach § 38 SGB V gewähren kann, ist bei der Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht erforderlich, dass im Haushalt ein Kind lebt, das unter zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Anspruch auf die Haushaltshilfe nach § 24h SGB V setzt damit voraus, dass die Versicherte einen Haushalt hat und diesen auch geführt hat. Das bedeutet, dass kein Leistungsanspruch besteht, wenn der Haushalt – inklusive der Beaufsichtigung und Betreuung eventuell vorhandener Kinder – von z. B. einer Hausangestellten geführt wurde.

1.1 Versicherte befindet sich im Haushalt

Die Schwangerschaft, die natürliche Geburt oder ein Kaiserschnitt müssen ursächlich für die Notwendigkeit der Haushaltshilfe sein. Sollte während der Schwangerschaft oder Entbindung eine Krankheit hinzukommen, ist diese für kausal dafür verantwortlich, dass von der Versicherten der Haushalt nicht mehr weitergeführt werden kann.
In diesem Fall ist der Leistungsanspruch nach § 24h SGB V nicht (mehr) gegeben und der Leistungsanspruch auf die Haushaltshilfe ist nach § 38 SGB V zu beurteilen.

Während der Schwangerschaft kommt die Leistungsgewährung der Haushaltshilfe nach § 24h SGB V nur in begründeten Ausnahmefällen zum Tragen.
Dies kann beispielsweise dann sein, wenn es sich um eine gesunde Schwangere handelt, allerdings eine Bettruhe nach einer ärztlichen Anordnung eingehalten werden muss.
Letztendlich liegt eine Krankheit so lange nicht vor, wie die Beschwerden über das normale Maß eines Zustandes einer Schwangeren nicht hinausgehen. Diesbezüglich hat sich das Bundessozialgericht bereits mit dem Urteil vom 15.09.1977, Az. 6 RKa 6/77) dahingehend geäußert, dass ein Anspruch auf Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft dann besteht, wenn Befindlichkeitsstörungen vorliegen, die typisch für die Schwangerschaft sind und mit ihr kommen und gehen.

Als Beispiele typischer Schwangerschaftsbeschwerden sind Blutarmut (Anämie), Schwangerschaftsdiabetes, Gestose, Übelkeit, Wadenkrämpfe und psychische Probleme wegen der Schwangerschaft zu nennen.

Beispiel 1:

Eine Schwangere hat bereits mehrere Fehlgeburten gehabt. Der Arzt verordnet ihr daher Bettruhe. Von der Schwangeren wird daher eine Haushaltshilfe beantragt.

Folge:

Ursächliche für die Verhinderung an der Weiterführung des Haushalts ist die Schwangerschaft. Damit ist der Anspruch auf die Haushaltshilfe nach § 24h SGB V gegeben.

Beispiel 2:

Bei einer Schwangeren droht eine akute Fehlgeburt. Daher ist eine intensive ambulante ärztliche Behandlung notwendig.

Folge:

In diesem Fall liegt ein untypischer Schwangerschaftsverlauf vor. Versicherungsrechtlich handelt es sich damit um eine Krankheit, welche ursächlich dafür ist, dass der Haushalt nicht mehr weitergeführt werden kann. In diesen Fall ist kein Anspruch auf die Haushaltshilfe nach § 24h SGB V gegeben. Folglich sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 38 SGB V zu prüfen.

Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine zeitliche Begrenzung, wie lange die Haushaltshilfe während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung zu gewähren ist.

1.2 Versicherte befindet sich in stationärer Behandlung

Befindet sich die Versicherte in einer stationären Entbindung, ist auch die Gewährung einer Haushaltshilfe nach Geburt laut § 24h SGB V möglich.
Erforderlich kann die Haushaltshilfe beispielsweise deshalb sein, weil im Haushalt ein Kind lebt, das von keiner anderen im Haushalt lebenden Person beaufsichtigt und betreut werden kann.

2. Dauer der Leistung Haushaltshilfe nach Geburt/Schwangerschaft

Die Gewährung der Haushaltshilfe erfolgt solange, wie medizinisch notwendig und begründet. Nach der Geburt wird die Leistung entsprechend der oberen Grenzverweildauer der DRG-Pauschale O60D (z. B. sechs Tage im Jahr 2023) gewährt.

Die Gewährung muss damit grundsätzlich solange erfolgen, wie die Notwendigkeit von einem Arzt oder einer Hebamme erachtet und begründet wird.
Nach der Geburt kommt die Gewährung der Haushaltshilfe nach § 24h SGB V solange in Betracht, wie die Wöchnerin durch die Entbindung bzw. deren Folgen noch geschwächt ist.
Als Anhaltspunkt für die erforderliche Dauer können (entsprechend der oberen Grenzverweildauer der DRG-Pauschale O60D) sechs Tage herangezogen werden.

3. Umfang der Haushaltshilfe nach Geburt/Schwangerschaft

Der Umfang der Haushaltshilfe orientiert sich am individuellen Bedarf der Versicherten. Falls eine im Haushalt lebende Person den Haushalt teilweise weiterführen kann, entfällt der Anspruch in diesem Umfang.

Der Umfang, in dem die Haushaltshilfe aufgrund von Schwangerschaft oder Entbindung zur Verfügung von der Krankenkasse gestellt wird, orientiert sich nach dem individuellen Bedarf der Versicherten. 

Hier ist die Frage zu erörtern, in welchem Umfang die Versicherte ihren Haushalt nach der Geburt bzw. während der Schwangerschaft – zumindest teilweise – noch führen kann.
Lebt eine weitere Person im Haushalt der Versicherten, die für die vollständige oder teilweise Weiterführung des Haushalts in Frage kommt, entfällt in diesem Umfang der Anspruch auf die Haushaltshilfe. Wie das Bundessozialgericht bereits am 30.03.1977 (Az. 5 RKn 23/76) festgestellt hat, ist bei der im Haushalt lebenden Person kein (bzw. nicht im vollem Umfang) Hinderungsgrund gegeben, wenn diese bezahlten Urlaub oder arbeitsfreie Tage hat, arbeitslos oder selbst arbeitsunfähig ist. Gleiches gilt bei Kurzarbeit und witterungsbedingten Arbeitsausfällen.

Dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht bzw. nicht im reduzierten Umfang weiterführen kann, ist von der Versicherten gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen.

4. Höhe der Kostenübernahme

Die Krankenkasse bietet Haushaltshilfe als Sachleistung an. Die Versicherte kann entweder Ersatzkräfte nutzen und alle Kosten erstattet bekommen oder die Haushaltshilfe selbst organisieren und erstattungsfähige Kosten einreichen. Die Erstattung variiert je nach Verwandtschaftsbeziehung zur Ersatzkraft: Bei nicht verwandten Ersatzkräften werden alle Kosten erstattet, bei Verwandten nur Verdienstausfall und Fahrkosten.

§ 24h Satz 2 SGB V verweist darauf, dass § 38 Abs. 4 SGB V gilt. In § 38 Abs. 4 SGB V ist die Höhe der Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe nach Geburt, Kaiserschnitt bzw. bei Schwangerschaft geregelt.

Grundsätzlich wird auch die Haushaltshilfe von der Krankenkasse als Sachleistung zur Verfügung gestellt. 

Das heißt, dass die Krankenkasse dafür Sorge zu tragen hat, die Ersatzkraft für die Versicherte zu stellen.
Dafür kann die Krankenkasse – was in der Praxis allerdings eher der Ausnahmefall ist – selbst Ersatzkräfte anstellen. Es können auch Beschäftigte anderer Einrichtungen beansprucht werden, mit denen Verträge über die Erbringung und Vergütung der Haushaltshilfe geschlossen werden müssen.

Kann die Krankenkasse keine Ersatzkraft stellen oder besteht ein Grund davon abzusehen, kann sich die Versicherte die Haushaltshilfe auch selbst besorgen und sich die entstandenen Kosten erstatten lassen.
Ein Grund, von der Gestellung einer Haushaltshilfe abzusehen, kann beispielsweise sein, wenn die Versicherte Wert darauf legt, dass eine Person ihres Vertrauens den Haushalt bei Schwangerschaft bzw. nach Geburt weiterführt.

Die Höhe der Kostenerstattung orientiert sich danach, in welchem Grad die Ersatzkraft mit der Versicherten verwandt oder verschwägert ist. 

4.1 Weder verwandt noch verschwägert

Ist die Ersatzkraft mit den Versicherten weder verwandt oder verschwägert, gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 24h SGB V alle Kosten, die durch die Selbstbeschaffung der Haushaltshilfe entstanden sind. Die Erstattung erfolgt dann in einer angemessenen Höhe und für eine angemessene Stundenzahl.

Beispiel 8-Stunden-Tag

Bei einem Einsatz von acht Stunden täglich werden als angemessene Kosten Aufwendungen von 2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (auf- bzw. abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag) angesehen.
Dies sind im Kalenderjahr 2024 88,00 Euro für einen 8-Stunden-Tag bzw. 11,00 Euro je Stunde.

Die angemessene Stundenzahl, für die die Haushaltshilfe nach Geburt / Schwangerschaft geleistet wird, ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen. 

Beurteilt werden beispielsweise:

  • die Anzahl und das Alter der Kinder (das Vorhandensein von Kindern ist für die Gewährung von Haushaltshilfe nach § 24h SGB V keine Voraussetzung)
  • der Gesundheitszustand der Versicherten
  • das Alter der Versicherten zu. 

Unter Umständen kann sich auch eine Notwendigkeit von mehr als acht Stunden täglich ergeben.

4.2 Bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert

Ist die Ersatzkraft mit der Versicherten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, können nur die Kosten erstattet werden, die in Form des Verdienstausfalls und von Fahrkosten entstehen.

Eine „Vergütung“ für die Haushaltshilfe nach Geburt, Kaiserschnitt und Schwangerschaft selbst ist nicht möglich. 

Die Erstattung des Verdienstausfalls und der Fahrkosten kann auch hier nur in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für eine nicht verwandte/nicht verschwägerte Ersatzkraft erfolgen. Das heißt, dass die Kostenerstattung auch hier auf 2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße begrenzt ist.

Mit der Versicherten bis zum zweiten Grad verwandt sind folgende Personenkreise: 

  • Kinder (auch für ehelich erklärte und angenommene Kinder)
  • Eltern
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • Geschwister

Mit der Versicherten mit zum zweiten Grad verschwägert sind folgende Personenkreise: 

  • Stiefeltern
  • Stiefenkelkinder
  • Kinder des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin
  • Schwiegerkinder und Schwiegerenkel
  • Stiefgroßeltern
  • Schwager / Schwägerin

4.3 Ab dem dritten Grad verwandt oder verschwägert

Ist die Ersatzkraft ab dem dritten Grad mit der Versicherten verwandt oder verschwägert, erfolgt die Kostenerstattung in der Höhe, wie sie auch für eine nicht verwandte / nicht verschwägerte Ersatzkraft (s. oben) erfolgt.

4.4 Keine Zuzahlung

Im Gegensatz zu anderen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft fällt bei der Haushaltshilfe gemäß § 24h SGB V keine Zuzahlung an.

Wie bei allen Leistungen, die Versicherte aufgrund von Schwangerschaft oder Entbindung erhalten können, fällt auch bei der Haushaltshilfe nach § 24h SGB V keine Zuzahlung an.
Das heißt, dass bei der Haushaltshilfe nach Geburt & Haushaltshilfe bei Schwangerschaft die sonst bei der Haushaltshilfe (nach § 38 SGB V) übliche Zuzahlung von zehn Prozent des Leistungsbetrags, mindestens fünf und maximal zehn Euro je Leistungstag, entfällt.

5. Antragsverfahren für Haushaltshilfe nach Geburt/Schwangerschaft

Versicherte müssen den Antrag auf Haushaltshilfe bei ihrer zuständigen Krankenkasse stellen, zuzüglich einer Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über die voraussichtliche Dauer, Umfang und Notwendigkeit.

Der Antrag auf die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen, wobei der Antrag vor Inanspruchnahme der Leistung gestellt werden muss.
Als Nachweis über die Notwendigkeit der Haushaltshilfe ist eine Bescheinigung eines Arztes oder Hebamme erforderlich, mit der die voraussichtliche Dauer, der Umfang und die Erforderlichkeit bestätigt wird.

Sollte es sich um eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V handeln (s. oben: Leistungsvoraussetzungen), kann die Bescheinigung über die Notwendigkeit der Leistung nur durch einen Arzt erfolgen. Eine Hebamme darf die Notwendigkeit in diesem Fall nicht bescheinigen.

6. Kein Ruhen der Leistung bei Beitragsrückstand

Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, einschließlich Haushaltshilfe, ruhen nicht, selbst wenn das Mitglied im Beitragsrückstand ist.

Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung ruhen nach § 16 Abs. 3a SGB V, wenn ein Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist. Von diesem Ruhen der Leistungen werden allerdings unter anderem die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ausgenommen.
Dies bedeutet, dass die Gewährung von Haushaltshilfe nach § 24h SGB V auch dann erfolgt (sofern sämtliche Leistungsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind), wenn sich das Mitglied im genannten Umfang im Beitragsrückstand befindet.

7. Rechtsprechung

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 07.05.2014, betont die Notwendigkeit der Haushaltshilfe nach Geburt bzw. bei Schwangerschaft im Zusammenhang mit Erkrankungen nach Entbindung.

Unter dem Aktenzeichen L 5 KR 898/13 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass eine Haushaltshilfe nach § 24h SGB V zu leisten ist, wenn eine Erkrankung als unmittelbare und wesentliche Folge einer Entbindung (natürliche Geburt, Kaiserschnitt) eintritt.
Es kann nicht zwischen den üblichen Schwangerschaftsfolgen und darüber hinausgehenden pathologischen Beschwerden differenziert werden.

Klagefall:

Eine Krankenkasse hatte den Leistungsanspruch nach § 38 SGB V beurteilt, wodurch der Versicherten höhere Kosten entstanden sind, welche nicht mehr übernommen wurden.
Wie die Richter in dem Urteil ausführen, wird ein innerer Zusammenhang zwischen der Entbindung und der erforderlichen Haushaltshilfe durch die gesetzlichen Vorschriften verlangt.

Fazit

Die Haushaltshilfe nach Geburt gemäß § 24h SGB V bietet die notwendige Unterstützung in einer besonderen Lebensphase.
Die klaren Regelungen ermöglichen einen gezielten Anspruch für Versicherte, die aufgrund von Schwangerschaft oder nach der Geburt (natürliche Entbindung, Kaiserschnitt) vorübergehend auf Hilfe angewiesen sind.


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