Berücksichtigungsfähige Miet- und Pachteinnahmen im Sinne des § 62 SGB V

Nach § 62 SGB V haben Versicherte lediglich Zuzahlungen zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung bis zu zwei Prozent ihrer jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Für chronisch Kranke (Chroniker) beträgt diese Grenze lediglich ein Prozent der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt.

Werbungskosten bei Miet- und Pachteinnahmen

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrem Rundschreiben zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt vom 01.01.2007 bestimmt, dass bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerliche Vergünstigungen nicht zu berücksichtigen sind.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch mit Urteil vom 19.09.2007 (Az. B 1 KR 7/07 R) die Auffassung vertreten und festgestellt, dass die Auffassung der Spitzenverbände nicht korrekt ist. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass Werbungskosten, die zur Erzielung von Miet- und Pachteinnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V in Abzug zu bringen sind. Gleiches gilt auch für die Absetzung für Abnutzung (AfA), die steuerlich berücksichtigt werden kann.

Besprechungsergebnis der Spitzenverbände

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich aufgrund des BSG-Urteils vom 19.09.2007 nochmals mit der Thematik des Abzugs von Werbungskosten bei Miet- und Pachteinnahmen in ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 18.12.2007 beschäftigt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die Krankenkassen die Auffassung des Bundessozialgerichts berücksichtigen und bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung „nur“ die aus dieser Einkommensart zu versteuernden Einkünfte berücksichtigen.

Grundsätzlich Einkommensteuerbescheid als Nachweis

Im Besprechungsergebnis vom 18.12.2007 halten die Spitzenverbände der Krankenkassen fest, dass als Nachweis der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid heranzuziehen ist. Sollte für das Jahr, für das die Belastungsgrenze errechnet werden muss, kein Einkommenssteuerbescheid vorliegen, können auch andere geeignete Beweismittel herangezogen werden. Dies kann z. B. der letzte vorhandene Einkommensteuerbescheid sein; hier muss der Versicherte jedoch die Aktualität der ausgewiesenen Beträge bestätigen. Als weitere Unterlagen können beispielsweise eine Bescheinigung des Steuerberaters oder auch eine vorläufige Gewinn-Verlust-Rechnung herangezogen werden.

Überprüfungsantrag

Betroffene Versicherte, bei denen die Berechnung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V von den „vollen“ Miet- und Pachteinnahmen vorgenommen wurde, also die Werbungskosten nicht in Abzug gebracht wurden, sollten bei der zuständigen Krankenkasse einen Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 SGB X stellen.

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