Anspruch auf Krankengeld für Bezieher von Arbeitslosengeld

Nach § 44 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld. Von dieser Anspruchsvorschrift werden auch Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld nach dem SGB III erfasst bzw. werden diese nicht in § 44 Abs. 2 SGB V (in dieser Rechtsvorschrift sind die Personengruppen ohne Krankengeldanspruch aufgeführt) genannt.

Sofern die Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit im Falle einer Arbeitsunfähigkeit endet, leistet die zuständige Krankenkasse die Einkommensersatzleistung „Krankengeld“. Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung besteht für Arbeitslose im Falle einer Arbeitsunfähigkeit für bis zu sechs Wochen, längstens bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits in der Vergangenheit einmal oder mehrmals Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat (§ 146 Abs. 1 SGB III); eine Anrechnung von Vorerkrankungen – wie dies bei Beschäftigten der Fall ist – gibt es daher beim Bezug von Arbeitslosengeld nicht.

Das Krankengeld wird für Versicherte, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch in einem Beschäftigungsverhältnis standen, aus dem Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses berechnet. War der Versicherte bereits im Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes, wird das Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V) geleistet.

Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit

Wann eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wird in den „Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien“ (AUR) – den „Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung“ – beschrieben. Danach besteht grundsätzlich dann Arbeitsunfähigkeit, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausgeübt werden kann.

Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach § 3 AUR arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.

Beschäftigungsende während Arbeitsunfähigkeit

Damit der der Anspruch auf Krankengeld wegen nicht mehr vorliegender Arbeitsunfähigkeit verneint werden kann, muss der Versicherte seine Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz wieder ausüben können. Hat allerdings während der Arbeitsunfähigkeit der Versicherte seine zuletzt innegehabte Arbeitsstelle verloren, ändert sich auch der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil Bundessozialgericht vom 19.09.2002, Az. B 1 KR 11/02). In diesem Fall ist nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse am bisherigen Arbeitsplatz abzustellen, sondern abstrakt auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung. Eine Verweisung auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten ist möglich. Allerdings ist hier entsprechend der Funktion des Krankengeldes der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.10.2007, Az. B 2 U 31/06 R) eng zu ziehen. Irrelevant ist hierbei, ob der Versicherte sich arbeitslos meldet und für eine Vermittlung in einen anderen Beruf sein Einverständnis erteilt (vgl. Urteil Bundessozialgericht vom 08.02.2000, Az. B 1 KR 11/00 R).

Anerkannter Ausbildungsberuf

Hat der Versicherte zuletzt einen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt, kann im Allgemeinen keine Verweisung auf eine Beschäftigung außerhalb dieses Berufs erfolgen. Dies deshalb, weil andere Berufe im Regelfall mit dem ausgeübten Ausbildungsberuf nicht ähnlich sind. Irrelevant ist hier, ob es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auch tatsächlich um den ursprünglich erlernten Beruf handelt.

Um zu beurteilen, ob ein Beruf mit dem Ausbildungsberuf ähnlich ist, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob ein Aufgabenbereich zu einem bestimmten Beruf gehört. Maßgebend ist auch, dass ein „Verweisungsberuf“ der bisher vom Versicherten verrichteten Arbeit hinsichtlich der körperlichen/geistigen Anforderung und den erforderlichen Kenntnissen/Fertigkeiten entspricht und ungefähr übereinstimmt. Eine Ähnlichkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn die Unterschiede zwischen den beiden Berufen (bisheriger Beruf – Verweisungsberuf) so groß sind, dass sich der Versicherte bedeutend umstellen müsste.

Aktuell gibt es ca. 350 Ausbildungsberufe innerhalb der dualen Ausbildung im Bereich der Industrie, im öffentlichen Dienst, im Handwerk, in der Landwirtschaft und bei den freien Berufen wie beispielsweise den Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und Steuerberatern. Unter 117 Berufen kann an den Berufsfachschulen gewählt werden. § 6 Abs. 2 Nr. 4  Berufsbildungsförderungsgesetz (BerBiFG)  beschreibt, dass das Bundesinstitut für Berufsbildung u. a. die Aufgabe hat, das „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ zu führen. Dieses Verzeichnis wird einmal jährlich aktualisiert.

Ungelernter oder angelernter Arbeitnehmer

Hat der Versicherte zuletzt keinen anerkannten Ausbildungsberuf, also einen ungelernten oder angelernten Beruf, ausgeübt, ist er arbeitsunfähig, wenn die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausgeübt werden kann. Es gelten bei den un- und angelernten Berufen damit grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie bei Arbeitnehmern in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Jedoch ist hier das Spektrum der Verweisung auf zumutbare Tätigkeiten größer, da diese nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt sind (vgl. Urteil Bundessozialgericht vom 09.12.1986, Az. 8 RK 12/85, USK 86206).

Endet während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis und wurde kein anerkannter Ausbildungsberuf ausgeübt, informiert die Krankenkasse nach § 2 Abs. 4 Satz 2 AUR den Vertragsarzt über das Ende der Beschäftigung und auch darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitnehmer handelt. Gleichzeitig werden auch ähnlich geartete Tätigkeiten genannt.

Das Bundessozialgericht kam in seinem Urteil vom 15.11.1984, Az. 3 RK 21/83, USK 84174) und in seinem Beschluss (Großer Senat) vom 17.12.1959, GS 2/59) zu dem Ergebnis, dass zu den Bedingungen u. a. auch die mit dem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis verbundenen Erwerbsmöglichkeiten gehören, die dieses im Wesentlichen prägen. Daher ist bei der Verweisungstätigkeit nicht nur die Art der Arbeit, sondern auch die Entlohnung zu beachten. Es kann sich um einen zulässigen Verweisungsberuf aus der Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes handeln, wenn das Arbeitsentgelt in der neuen Tätigkeit ungefähr gleich hoch ist wie in der bisherigen Tätigkeit. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.06.1979 (Az. 5 RKn 24/72) ist eine Vergleichbarkeit jedoch dann nicht gegeben, wenn diese auf einer kurzfristigen Annäherung, beispielsweise durch zeitversetzte Tariferhöhungen, beruht. Liegen geringfügige Schwankungen vor, stehen diese der Verweisbarkeit nicht entgegen. Das Bundessozialgericht kam in seinem Urteil vom 28.02.1974 (Az. 5 RKn 24/72) zu dem Ergebnis, dass eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit gegeben ist, wenn die Einkommenseinbuße 10 Prozent nicht übersteigt. Diesbezüglich ist das Arbeitsentgelt, welcher der Berechnung des aktuellen Regelentgelts zugrunde liegt, mit dem Entgelt der Vergleichstätigkeit, welches bei durchschnittlicher Arbeitsleistung erzielt werden kann, zu vergleichen.

Neues Beschäftigungsverhältnis während Arbeitsunfähigkeit

Beginnt während der Arbeitsunfähigkeit wieder ein neues Beschäftigungsverhältnis, ist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AUR ab diesem Zeitpunkt die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Anforderungsprofil des neuen Arbeitsplatzes vorzunehmen.

Krankengeldanspruch bei Anspruchsende auf Arbeitslosengeld

Befindet sich ein Arbeitsloser im Krankengeldbezug, kann die zuständige Krankenkasse das Krankengeld nicht mit dem Tag einstellen, mit dem im Falle von Arbeitsfähigkeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld weggefallen wäre. Diesbezüglich hat sich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.11.2007 (Az. B 1 KR 12/07) mit einem entsprechenden Streitfall befassen müssen.

In dem Streitfall zahlte die zuständige Krankenkasse des Klägers kein Krankengeld mehr über das Ende des Arbeitslosengeldanspruches hinaus. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass mit dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch kein Krankengeld mehr geleistet werden muss. Dies deshalb, weil der Versicherte im Falle von Arbeitsfähigkeit auch keine Leistungen von der Agentur für Arbeit mehr erhalten hätte.

Das Bundessozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld auch über das Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hinaus. Wie die Richter in ihrem Urteil ausführen, kann sich die Krankenkasse in diesem Fall nicht auf das Prinzip des Einkommensersatzes berufen. Für welche Dauer Krankengeld zu zahlen ist, ist ausschließlich von der gesetzlich vorgegebenen Höchstdauer und von der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit abhängig. Ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht oder nicht, ist wiederum nach dem Versicherungsverhältnis zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Irrelevant ist der Wegfall des Versicherungsgrundes, in diesem Fall der Grund des Wegfalls von Arbeitslosengeld.

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