Die Entgeltersatzleistung Krankengeld

Der Krankengeldanspruch für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Voraussetzung, damit ein Krankengeldanspruch realisiert werden kann ist, dass der Versicherte durch eine Krankheit arbeitsunfähig ist.

Bei der Leistung Krankengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, die das durch die Arbeitsunfähigkeit entgangene Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen ersetzen soll.

Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich liegt eine Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn der Versicherte seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann bzw. dann eine Verschlimmerung droht. Wann Arbeitsunfähigkeit jedoch im Einzelfall und bei den unterschiedlichen Fallkonstellationen vorliegt, wird in den „Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung“, kurz „Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AUR) konkretisiert.

Kein Krankengeldanspruch

Folgende Personenkreise haben nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld:

  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Bezieher von Arbeitslosengeld II,
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V),
  • Versicherte, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V),
  • Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V),
  • Versicherte, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte sowie den Praktikanten gleichgestellte Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, wenn diese nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V versichert sind,
  • Versicherte nach § 10 SGB V (Familienversicherte),
  • Bezieher von Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, deren Bezug zur Versicherung nach § 5 Abs. 3 SGB V führt,
  • Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Vollrente wegen Alters aus der Gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Versicherte, die Leistungen beziehen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der GRV oder dem Vorruhestandsgehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, vergleichbar sind und gleichzeitig von einem Träger der GRV oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
  • Bezieher von Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, vergleichbar sind und nach den ausschließlich in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes geltenden Bestimmungen gezahlt werden.

Krankengeldanspruch für hauptberuflich Selbstständige der GKV

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können den Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit wählen. In diesem Fall sind die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz (der im Kalenderjahr 2018 und 2019 bei 14,6 Prozent, zzgl. kassenindividueller Zusatzbeitrag liegt) zu zahlen.

Der Krankengeldanspruch innerhalb der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit kann ggf. über einen Wahltarif, den die Krankenkasse anbietet oder auch privat abgesichert werden.

Krankengeldanspruch für Organspender

Für Organspender (und Spender von Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen) gelten besondere Regelungen. Nach § 44a SGB V haben diese Spender einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür ist die Krankenkasse des Spendenempfängers zuständig.

Die Rechtsvorschrift des § 44a SGB V führt ausdrücklich nicht auf, dass der § 44 Abs. 2 SGB V nicht gelten soll. Das heißt, dass auch die Personen, für die der Anspruch auf das Krankengeld nach § 44 Abs. 2 SGB V ausgeschlossen ist (s. oben), einen Anspruch auf Krankengeld als Organspender nach § 44a SGB V (sogenanntes Transplantationskrankengeld bzw. Transfusionskrankengeld) erhalten können.

Näheres zum Anspruch nach § 44a SGB V kann unter: Krankengeld bei Spende nachgelesen werden.

Fragen zum Krankengeld

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