Screening auf Gestationsdiabetes in Mutterschaftsrichtlinien enthalten

Seit dem 03.03.2012 ist das Screening auf Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes) in den Mutterschaftsrichtlinien enthalten. Damit ist dieses Screening eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung, wofür diese die Kosten übernehmen muss. Wird im Rahmen des Screenings festgestellt, dass bei der Schwangeren ein Gestationsdiabetes vorliegt, wird der Blutzuckerspiegel medikamentös durch den behandelnden Frauenarzt (Gynäkologen) oder durch eine diabetologische Schwerpunktpraxis eingestellt. Zusätzlich findet eine entsprechende ärztliche Betreuung statt.

Hintergrund

Die „Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung“ (kurz: Mutterschaftsrichtlinien) regeln, welche Leistungen Versicherte während der Schwangerschaft und nach der Entbindungen erhalten. Durch die Leistungen ist primäres Ziel, dass durch ärztlichen Schwangerenvorsorge eine Risikoschwangerschaft und Risikogeburten frühzeitig erkannt werden.

Aufgrund der verschiedensten Ursachen kann es während der Schwangerschaft zu Glukosestoffwechselstörungen kommen, die einen Gestationsdiabetes auslösen. Dieser wiederum kann unterschiedlich ausgeprägt sein und dazu führen, dass die Kinder der Betroffenen etwas größer als der Durchschnitt auf die Welt kommen und sich im Körper Wasser einlagert, das der Mutter und/oder dem Kind schaden können. Um dieses Risiko, welches durch einen Gestationsdiabetes ausgelöst wird, zu begegnen, werden Screenings durchgeführt. Die Aufnahme dieser Screenings in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (kurz: G-BA) bereits am 15.12.2011 aufgrund vorliegender Studienergebnisse beschlossen. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte am 02.03.2012 im Bundesanzeiger, womit Versicherte auf die Leistung ab dem 03.03.2012 einen Rechtsanspruch haben. Das Screening auf Schwangerschaftsdiabetes wurde unter Nr. 8 der Mutterschaftsrichtlinien aufgenommen.

Ablauf des Screenings

Das Screening auf Schwangerschaftsdiabetes/Gestationsdiabetes erfolgt mittels eines zweistufen Tests, welcher durch die Frauenärzte im 6. oder 7. Schwangerschaftsmonat angeboten wird.

Beim ersten Test – einem Vortest – muss die Schwangere ein Glas Wasser im nüchternen Zustand trinken, in dem 50 Gramm Zucker aufgelöst wurden. Aus der Vene wird nach einer Stunde dann Blut zur Bestimmung des Blutzuckers entnommen. Das Ergebnis ist dann unauffällig, wenn der Blutzuckerwert unter 7,5 mmol/l (Millomol/Liter) liegt. In diesem Fall ist dann auch kein weiterer Test mehr notwendig.

Wird jedoch ein Wert ab 7,5 mmol/l und höher festgestellt, wird ein zweiter Test durchgeführt. Im Rahmen dieses zweiten Tests muss die Schwangere im nüchternen Zustand – zuvor darf sie mindestens acht Stunden nichts mehr gegessen und mit Ausnahme von Wasser nichts mehr getrunken haben – eine Zuckerlösung trinken, in der 75 Gramm Zucker aufgelöst wurden. Danach wird ihr zwei Mal Blut abgenommen. Das erste Mal nach einer Stunde, das zweite Mal nach zwei Stunden nachdem die Zuckerlösung getrunken wurde.

Schwangerschaftsdiabetes/Gestationsdiabetes liegt dann vor, wenn die folgenden Werte erreicht oder überschritten werden:

  • Blutzuckerwert im nüchternen Zustand: 5,1 mmol/l (92 mg/dl)
  • Blutzuckerwert nach einer Stunde: 10,0 mmol/l (180 mg/dl)
  • Blutzuckerwert nach zwei Stunden: 8,5 mmol/l (153 mg/dl)

Abrechnung

Zunächst kann das Screening auf Gestationsdiabetes noch nicht über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden, da entsprechende Abrechnungsziffern im EBM fehlen. In einer Übergangszeit rechnen die Ärzte daher das Screening privat ab. Die verauslagten Kosten können dann im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geltend gemacht werden. Auch die Zuckerlösungen, welche im Rahmen des Screenings verabreicht werden, werden von der zuständigen Krankenkasse erstattet.

Sobald eine Gebührenordnungsposition (GOP) im EBM aufgenommen wurde, kann die Abrechnung der Screenings über die Krankenversichertenkarte erfolgen. In diesem Fall müssen von der Schwangeren die entstehenden Kosten nicht mehr verauslagt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist dann auch keine Kostenerstattung durch die Krankenkasse mehr möglich.

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