Allgemeines zur Selbsthilfe
Mit dem 01.01.2008 wird die Förderregelung der Selbsthilfe mit § 20c SGB V neu gefasst. Mit der Schaffung eines gesonderten Paragraphen im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, trägt der Gesetzgeber dem gestiegenen Stellenwert der Selbsthilfeförderung Rechnung. Gleichzeitig wird die Wichtigkeit der Selbsthilfeförderung durch die Gesetzlichen Krankenkassen herausgestellt und durch die neue gesetzliche Regelung die Selbsthilfeförderung gestärkt.
Die Rechtsgrundlage für die Förderung der Selbsthilfe wurde mit der Ausgliederung aus § 20 Abs. 4 SGB V in den neuen, gesonderten Paragraphen im Interesse einer effizienten und antragstellerfreundlichen Durchführung geschaffen.
§ 20 Abs. 1 SGB V verpflichtet die Krankenkassen und deren Verbände dazu, Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen, die sich die gesundheitliche Prävention oder Rehabilitation von Versicherten zum Ziel gesetzt haben, zu fördern. Ebenfalls sind Selbsthilfekontaktstellen finanziell zu unterstützen.
Kein Rechtsanspruch auf Förderung
Zwar verpflichtet der Gesetzgeber die Gesetzlichen Krankenkassen, die Selbsthilfe zu fördern. Gleichzeitig darf ein bestimmtes Fördervolumen (aktuell 0,55 € je Versicherten pro Kalenderjahr) nicht unterschritten werden. Jedoch wird mit der Festlegung zur Höhe der Fördermittel deutlich, dass für die Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisation bzw. Selbsthilfekontaktstellen kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Krankenkassen bei der Vergabe der Fördermittel einen Entscheidungsspielraum haben, der sich zum einen auf die Auswahl, zum anderen auf die Gestaltung der Förderungen bezieht.
Gesundheitliche Prävention und Rehabilitation
Durch den neuen § 20c SGB V verpflichtet der Gesetzgeber die Krankenkassen ausschließlich dazu, die Förderung dann vorzunehmen, wenn die Selbsthilfegruppen und –organisationen die gesundheitliche Prävention bzw. Rehabilitation zum Ziel haben. Hierfür gibt es ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, für die eine Förderung zulässig ist.
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass Zusammenschlüsse mit ausschließlich gesundheitsförderlicher oder primärpräventiver Zielsetzung von der Förderung ausgeschlossen sind.
Selbsthilfekontaktstellen
Dass Selbsthilfekontaktstellen in den Genuss der Förderung durch die Gesetzlichen Krankenkassen kommen, müssen diese ihre gesundheitsbezogene Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend ausführen. Diese Vorgabe durch § 20c Abs. 1 Satz 3 SGB V schließt somit die Förderung von Einrichtungen aus, die sich nur auf wenige Selbsthilfe- und Krankheitsbereiche spezialisiert haben. Damit verhindert der Gesetzgeber einen Missbrauch der Bezeichnung „Selbsthilfekontaktstelle“ durch Einrichtungen mit vorrangig anderen Tätigkeitsschwerpunkten.
Verteilung der Fördermittel
§ 20c Abs. 2 Satz 1 SGB V verpflichtet die Spitzenverbände der Krankenkassen, in gemeinsamen und einheitlichen Grundsätzen neben den Inhalten der Förderung auch die Verteilung der Fördermittel auf die unterschiedlichen Förderebenen und Förderbereiche zu regeln. Dies muss bis spätestens 30.06.2008 unter Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe (Spitzenorganisationen der Selbsthilfe) geschehen.
Bis die neuen Grundsätze zur Selbsthilfeförderung gefasst sind, behalten die bisherigen Grundsätze (in der Fassung vom 11.05.2006) ihre Gültigkeit.
Krankheitsverzeichnis
Das Krankheitsverzeichnis enthält die Krankheitsbilder, bei denen eine Förderung der Selbsthilfe durch die Krankenkassen zulässig ist. In diesem Verzeichnis werden übergeordnete Krankheits- und Diagnosehauptgruppen aufgeführt.
Das Krankheitsverzeichnis kann unter Selbstshilfeverzeichnis aufgerufen werden.
Das Verzeichnis für Selbsthilfegruppen
Selbsthilfegruppen haben die Möglichkeit, sich in das kostenlose Selbsthilfeverzeichnis einzutragen. Damit wurde eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, dass die Selbsthilfegruppen weitere Betroffene und Angehörige erreichen und ansprechen können.
Da es sich hier um einen kostenlosen Service für die Selbsthilfe und somit um ein weiteres Plus handelt, wird der Eintrag in das Verzeichnis empfohlen. Der entsprechenden Vordruck kann unter Eintrag ins Selbsthilfeverzeichnis heruntergeladen werden.
Dieses Selbsthilfeverzeichnis kann als zusätzlicher Service auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Selbsthilfegruppe über eine eigene Internetseite verfügt.
Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung
Für allen Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung stehen Ihnen gerichtlich – für den Bereich des SGB V – zugelassene Rentenberater zur Verfügung. Hier erhalten Sie kompetente Beratung und auch Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.