Krankengeldanspruch und Bezug einer Altersvollrente

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ist für Versicherte der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, wenn diese eine Vollrente wegen Alters aus der Gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Diese gesetzliche Regelung bestätigte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.05.2006 (Az. B 1 KR 14/05 R). Zusätzlich sahen die Richter auch keinen Verstoß gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsvorschrift.

Der am 05.12.1927 geborene Kläger ist bei seiner Krankenkasse als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert und bezieht seit Januar 1993 eine Vollrente wegen Alters. Ab dem 21.12.2002 war der Kläger arbeitsunfähig krank und wollte, da er noch als selbstständiger Inhaber eines Handwerksbetriebs ein Arbeitseinkommen in Höhe von 3.700 € pro Monat erzielte, von seiner Krankenkasse Krankengeld gewährt bekommen.

Die zuständige Krankenkasse lehnte die Zahlung unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ab.

Nachdem gegen die Entscheidung ein Klageverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht erfolglos blieb, musste das Bundessozialgericht über den Fall entscheiden. Aufgrund des negativen Urteils erfolgte die Sprungrevision direkt zum Bundessozialgericht.

Auffassung des Klägers

Der Kläger hatte die Auffassung, dass § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V nur greift, wenn Versicherte anstelle von Arbeitsentgelt die Vollrente wegen Alters erhalten. Nach seiner Ansicht greift die Rechtsvorschrift für die Vollrentenbezieher nicht, die nach Eintritt des Rentenbezugs eine selbstständige Tätigkeit ausüben und wegen einer Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitseinkommen mehr erzielen können.

Zur Unterstützung seiner Begründung verwies der Kläger noch auf ein BSG-Urteil vom 20.12.1988 (Az. 1 RK 25/94), mit dem das Bundessozialgericht die Auffassung des Klägers vertrat.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.05.2006 (Az. B 1 KR 14/05 R) die Revision abgelehnt und sah – wie schon die Krankenkasse – keinen Anspruch auf Krankengeldzahlung.

Die Richter des BSG begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Krankengeldanspruch dann nicht besteht, wenn eine Leistung des § 50 Abs. 1 Nf. 1 SGB V bezogen wird. Daher ist aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters – ohne die Frage zu beurteilen, ob der Tatbestand des § 5 Abs. 5 SGB V vorliegt – ein Krankengeldanspruch nicht gegeben.

Da der Gesetzgeber die Überschrift des § 50 SGB V, die damals „Wegfall und Kürzung des Krankengeldes“ lautete in „Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes“ änderte, wird jeglicher Krankengeldbezug neben einer Vollrente wegen Alters ausgeschlossen. Hierdurch sollte durch den Gesetzestext klargestellt werden, dass neben der in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen kein Raum mehr für eine parallele Krankengeldzahlung besteht.

Die damalige Auffassung des Bundessozialgerichts, die mit Urteil vom 20.12.1988 vertreten wurde, kann aufgrund der gesetzlichen Klarstellung nicht mehr fortgeführt werden.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Ebenfalls ist die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Regelungen, die eine Doppelversorgung mit Leistungen gleicher Zweckbestimmung verhindern sollen, sind im Hinblick auf Artikel 1 Abs. 1 GG aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

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