Krankengeldanspruch für Bezieher Existenzgründungszuschuss
Die bisherigen Förderungsinstrumente „Existenzgründungszuschuss“ und „Überbrückungsgeld“ wurden mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch eine Leistung ersetzt. Durch das Bundesgesetzblatt (BGBl Teil I 2006 Nr. 36 Seite 1706 vom 25.07.2006) wurden die §§ 57 und 58 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III – neu gefasst. Aufgrund des neuen „Gründungszuschusses für Existenzgründer“ können seit dem 01.08.2006 seitens der Bundesanstalt für Arbeit (BA) für die Dauer von neun Monaten Leistungen in Höhe des Betrages geleistet werden, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld bezogen hat. Zusätzlich wird noch ein Betrag von 300,00 Euro monatlich geleistet. Darüber hinaus kann eine weitere Gewährung des Gründungszuschusses für weitere sechs Monate erfolgen, wenn die Geschäftstätigkeit der geförderten Person durch geeignete Unterlagen dargelegt wird.
Die betroffenen Personen können neben dem Gründungszuschuss für Existenzgründer auch aus der Geschäftstätigkeit Einkünfte erzielen. Sofern der Versicherte sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert hat, ist in der Praxis die Frage aufgetreten, aus welcher Bemessungsgrundlage das Krankengeld zu berechnen ist.
Grundsätzliche Berechnung
Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, welcher zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen maßgebend war. Das Arbeitseinkommen wiederum ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Sofern ein Einkommen als solches nach dem Einkommenssteuerrecht bewertet wird, ist es als Arbeitseinkommen zu werten (s. § 15 Abs. 1 SGB IV).
Gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit haben die Spitzenverbände der Krankenkassen zu der Frage Stellung genommen, wie das Krankengeld bei freiwillig versicherten Selbstständigen zu berechnen ist. Danach ist das Krankengeld ausschließlich auf der Basis des Arbeitseinkommens zu zahlen, welches vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der vorgenommenen Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt wurde. Auch ist bei Selbstständigen unabhängig von der Mindestbeitragsbemessungsgrenze nach § 240 SGB V ausschließlich auf das Arbeitseinkommen abzustellen (Urteile des Bundessozialgerichts vom 30.03.2004, Az. B 1 KR 31/02; B 1 KR 32/02 R). Daher kann bei freiwillig krankenversicherten Selbstständigen kein Krankengeld geleistet werden, wenn zum Zeitpunkt der letzten Beitragsfestsetzung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein oder ein negatives Arbeitseinkommen erzielt wurde.
Nach § 3 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist der Gründungzuschuss steuerfrei. Ebenso unterliegt der Gründungszuschuss nach § 32b EStG nicht dem Steuerprogressionsvorbehalt. Allerdings stellt der Gründungszuschuss eine Einnahme im Sinne des § 240 SGB V dar und unterliegt damit der Beitragsbemessung, da er zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Da es sich beim in der Gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Gründungszuschuss um kein Arbeitseinkommen handelt, kann eine Berücksichtigung bei der Krankengeldberechnung nur dann erfolgen, wenn dieser ausdrücklich dem Arbeitseinkommen gleichgestellt werden könnte bzw. müsste. Über diesen Sachverhalt haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 17./18.01.2007 beraten.
Besprechungsergebnis
Als Besprechungsergebnis hielten die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrer Besprechung am 17./18.01.2007 fest, dass das Krankengeld ausschließlich aus dem Arbeitseinkommen berechnet werden kann. Beim Gründungszuschuss für Existenzgründer nach § 57 SGB III handelt es sich jedoch um kein Arbeitseinkommen. In der Konsequenz kann der Gründungszuschuss bei der Berechnung des Krankengeldes nicht herangezogen werden.