Änderungen im Leistungsrecht

Der Bundestag hatte am 12. November 2010 über die Gesundheitsreform, welche ab dem 01. Januar 2011 umgesetzt werden soll, entschieden. Mit der Mehrheit von Schwarz-Gelb wurde entgegen sämtlicher Kritik und Widerstände die Gesundheitsreform verabschiedet. Dadurch soll ein drohendes Milliardendefizit, das die Bundesregierung auf 11 Milliarden Euro für das Jahr 2011 berechnet hat, vermieden werden.

Verankert ist die Gesundheitsreform im GKV-Finanzierungsgesetz (kurz: GKV-FinG). Mit diesem Gesetz wird die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2011 und im Jahr 2012 geregelt.

Einsparungen werden im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung neben dem GKV-FinG auch durch die Regelungen des Arzneimittelneuordnungsgesetzes (kurz: AMNOG) und des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 2010 erzielt. Das AMNOG enthält umfangreiche Änderungen, welche die Apotheken, den Pharmagroßhandel und die Pharmaindustrie betreffen. Ein besonderes Augenmerk wurde im Rahmen dieses Gesetzes auf die Abkehr vom Preismonopol bei patentgeschützten Medikamenten gelegt.

Durch die Gesundheitsreform sollen die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2011 um etwa 3,5 Milliarden Euro und im Jahr 2012 um etwa 4 Milliarden Euro reduziert werden.

Folgend sind die Änderungen zusammengefasst, die sich im Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.01.2011 ergeben.

Änderungen für die Versicherten

Versicherte, die bei ihrer Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen haben, erhalten ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, dass im Falle der Erhebung oder Anhebung eines Zusatzbeitrages ein Versicherter – auch nach Abschluss eines Wahltarifs – die Krankenkasse sofort wechseln kann. Ansonsten bestehen Mindestbindungsfristen, wenn ein Wahltarif abgeschlossen wurde. Das bedeutet, dass sich ein Versicherter, der einen Tarif wegen Selbstbehalt und Krankengeld abschließt für drei Jahre, bei allen übrigen Wahltarifen für ein Jahr an die Krankenkasse bindet. Sofern keine Erhebung/Anhebung des Zusatzbeitrages erfolgt, kann die Krankenkasse also nicht im Rahmen des Wahlrechts zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Bei Wahltarifen zu besonderen Versorgungsformen besteht keine Mindestbindungsfrist.

Wählt ein Versicherter die Kostenerstattung, ist dieser an diese Wahl nur noch ein Quartal gebunden. Für Verwaltungskosten dürfen die Krankenkasse bei der Kostenerstattung maximal fünf Prozent in Abzug bringen. Kostenerstattung bedeutet, dass ein Versicherter die Kosten für die Krankenkassen-Leistungen selbst zahlt/verauslagt und von seiner Krankenkasse wieder erstattet bekommt.

Auswirkungen für die Kassenärzte

Bei den Kassenärzten soll ein dreistelliger Millionenbetrag eingespart werden. Bei allen drei Komponenten, aus denen sich das Honorar der Kassenärzte zusammensetzt, sollen Kürzungen erfolgen. Die erste Komponente, der feste Punktwert, wird in den Jahren 2011 und 2012 auf dem Niveau des Jahres 2010 stabilisiert. Bei der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVn) – der Mengenkomponente – darf der Behandlungsbedarf je Versicherten in den Jahren 2011 und 2012 um maximal 1,25 Prozent steigen. Dadurch werden die Kassenärzte zirka 120 Millionen Euro zusätzlich erhalten. Das Budget für extrabudgetäre Leistungen darf maximal um die Grundlohnrate steigen, wobei die Grundlohnrate im Jahr 2011 um 0,25 Prozentpunkte und im Jahr 2012 um 0,5 Prozentpunkte reduziert wird. Bei der Grundlohnrate handelt es sich um den Prozentsatz, um den die Löhne sämtlicher Beschäftigten in einem Jahr gestiegen sind. Für das Jahr 2011 beträgt die Grundlohnrate voraussichtlich 1,5 Prozent.

Damit bisherige regionale Verteilungswirkungen der Honorarreform verbessert werden, sollen die Vergütungen asymmetrisch verteilt werden.

Für die nächsten zwei Jahre werden die Zuschläge und Abschläge, welche bei einer Behandlung in unterversorgten bzw. überversorgten Gebieten geleistet werden, ausgesetzt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten wieder die Möglichkeit, sogenannte Sicherungszuschläge an die Vertragsärzte zu zahlen, damit die Versorgung in unterversorgten Gebieten gesichert wird.

Auswirkungen für die Zahnärzte

Wie auch bei den Hausärzten werden die Gesamtvergütung und die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen in den Jahren 2011 und 2012 um die Grundlohnrate erhöht, wobei die Grundlohnrate im Jahr 2011 um 0,25 Prozentpunkte und im Jahr 2012 um 0,5 Prozentpunkte vermindert wird. Für Leistungen der Individualprophylaxe und für Leistungen zur Früherkennung gilt diese Regelung nicht. Als Einsparpotential wurden für das Jahr 2011 20 Millionen Euro und für das Jahr 2012 weitere 40 Millionen Euro errechnet.

Für Zahnärzte in den neuen Bundesländern wurde eine Sonderregelung geschaffen. Hier wird der Punktwert und die Gesamtvergütung in den Jahren 2011 und 2012 um jeweils 2,5 Prozentpunkte angehoben.

Auswirkungen bei den Hausarztverträgen

Die Vergütungen für die Hausarztverträge werden begrenzt, wodurch sich – je nach Anzahl von eingeschriebenen HzV-Versicherten – ein Einsparvolumen von bis zu 500 Millionen Euro ergeben soll. Das Honorar für die Hausarztverträge soll sich daran orientieren, welchen Betrag die Kassenärztlichen Vereinigungen den Hausärzten gutschreiben.

Bei den Vergütungsvereinbarungen steht die Beitragssatzstabilität im Vordergrund. Das bedeutet, dass die Krankenkassen aufgrund der Vergütungsvereinbarungen nicht dazu gezwungen werden müssen, Zusatzbeiträge zu erheben.

Mehrleistungen können im Rahmen der Hausarztverträge nur dann vereinbart werden, wenn die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu Einsparungen führen bzw. diese aus sich durch die Verträge erzielten Effizienzreserven finanziert werden.

Hausarztverträge, die von den Beteiligten unterschrieben werden, müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden, der eine zweimonatige Beanstandungsfrist eingeräumt wird.

Auswirkungen für die Krankenhäuser

Bei den Krankenhäusern ergibt sich hinsichtlich der Vergütung ebenfalls eine Veränderung. Die Leistungen, die nicht mit DRG-Fallpauschalen vergütet werden, die akutstationären Krankenhausleistungen und die Krankenhausbudgets von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen werden um die Grundlohnrate steigen. Auch hier wird – wie bei den Ärzten und Zahnärzten – die Grundlohnrate im Jahr 2011 um 0,25 Prozentpunkte und im Jahr 2012 um 0,5 Prozentpunkte vermindert. Dadurch wird im Jahr 2011 ein Einsparpotential von 150 Millionen Euro und im Jahr 2012 von weiteren 300 Millionen Euro erwartet.

Das Ziel der Vorgängerregierung – der Großen Koalition -, dass die Klinikpreise nicht mehr landesweit sondern bundesweit festgelegt werden, wird nicht mehr verfolgt.

Beim Abschlag für zum Vorjahr zusätzlich vereinbarten Leistungen (Mehrleistungen) kommt es im Jahr 2011 zu einer Reduzierung um 30 Prozent. Dadurch werden Einsparungen von etwa 350 Millionen Euro erwartet. Ab dem Jahr 2012 wird die Höhe des Abschlags vertraglich mit den Krankenkassen vereinbart. Hierdurch werden Einsparungen von etwa 270 Millionen Euro erwartet.

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