Erhöhung des Krankengeldes

Krankengeld ist eine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung, die grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu 78 Wochen (1 ½ Jahre) geleistet werden kann. Nach § 70 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird das Krankengeld nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst. In diesem Fall spricht man davon, dass das Krankengeld dynamisiert wird. Der Gesetzgeber möchte mit der Dynamisierung des Krankengeldes erreichen, dass die betroffenen Versicherten, deren Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum andauert, an der Lohn- und Gehaltsentwicklung teilnehmen. Genau wie das Krankengeld, welches von der Gesetzlichen Krankenversicherung geleistet wird, wird auch das Übergangsgeld, welches der Rentenversicherungsträger bei einer Umschulungsmaßnahme gewährt oder das Verletztengeld der Gesetzlichen Unfallversicherung dynamisiert.

Anpassungszeitpunkt

Die Dynamisierung des Krankengeldes muss von der zuständigen Krankenkasse von Amts wegen durchgeführt werden. Ein gesonderter Antrag ist hierzu also nicht erforderlich. Die Anpassung erfolgt nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums, welcher der Krankengeldberechnung zu Grunde lag. Das bedeutet, dass es sich hier um einen individuellen Anpassungszeitraum handelt, der für jeden Versicherten festgesetzt bzw. berechnet werden muss.

Beispiel:

Ein Versicherter ist seit dem 10.06.2022 arbeitsunfähig erkrankt. Da die Arbeitsunfähigkeit längere Zeit andauert und die Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers erschöpft ist, leistet die Krankenkasse Krankengeld.

Für die Berechnung des Krankengeldes ist der Bemessungszeitraum vom 01.05.2022 bis 31.05.2022 maßgebend.

Konsequenz:

Ein Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraums ist am 31.05.2023 erreicht. Die Krankenkasse muss das Krankengeld damit am 01.06.2023 dynamisieren.

Anpassungsfaktor

Wie der Anpassungsfaktor berechnet wird, ist in § 70 Abs. 2 SGB IX geregelt. Danach wird der Anpassungsfaktor errechnet, indem die Bruttolohnsumme und Bruttogehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das vergangene Jahr durch die Bruttolohnsumme und Bruttogehaltssumme für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Das statistische Bundesamt in Wiesbaden ermittelt den Anpassungsfaktor, welcher dann jährlich zum 30. Juni durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben wird. Entsprechend § 70 Abs. 4 SGB IX gilt dieser Anpassungsfaktor dann vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Die Bekanntgabe des Anpassungsfaktors wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Dynamisiert wird entsprechend § 70 Abs. 1 SGB IX die dem Krankengeld zu Grunde liegende Berechnungsgrundlage. Diese wiederum kann aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX abgeleitet werden. Darüber hinaus muss nach der Dynamisierung das Höchstkrankengeld (2022: 161,25 Euro kalendertäglich) beachtet werden.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält ein tägliches Brutto-Krankengeld von täglich 49,00 Euro. Der relevante Berechnungszeitraum ist der 01.07.2021 bis 31.07.2021.

Konsequenz:

Das Krankengeld ist zum 01.08.2022 (Ablauf eines Jahres nach Ende des Bemessungszeitraums) zu dynamisieren. Der Dynamisierungsfaktor beträgt in der Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 1,0348.

Die Brutto-Krankengeld wird mit dem Dynamisierungsfaktor multipliziert. Damit ergibt sich ein neues Brutto-Krankengeld von 49,00 Euro x 1,0293 = 50,71 Euro für die Zeit ab 01.08.2022.

Bezieher von Arbeitslosengeld I und Unterhaltsgeld

Bereits im Jahr 2003 wurde die Regelung ersatzlos gestrichen, dass das Krankengeld, welches aus dem Arbeitslosengeld I oder aus dem Unterhaltsgeld berechnet wird, dynamisiert wird. Das bedeutet, dass für Personen, die vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld bezogen haben, das Krankengeld nicht dynamisiert wird.

Dynamisierungssätze im Überblick

Der folgenden Tabelle können die Dynamisierungssätze der vergangenen Jahre entnommen werden:

Zeitraum Dynamisierungssatz Prozentsatz
01.07.2023 bis 30.06.2024 1,0469 4,69 Prozent
01.07.2022 bis 30.06.2023 1,0348 3,48 Prozent
01.07.2021 bis 30.06.2022 1,0000 0,00 Prozent
01.07.2020 bis 30.06.2021 1,0304 3,04 Prozent
01.07.2019 bis 30.06.2020 1,0293 2,93 Prozent
01.07.2018 bis 30.06.2019 1,0282 2,82 Prozent
01.07.2017 bis 30.06.2018 1,0232 2,32 Prozent
01.07.2016 bis 30.06.2017 1,0297 2,97 Prozent
01.07.2015 bis 30.06.2016 1,0263 2,63 Prozent
01.07.2014 bis 30.06.2015 1,0222 2,22 Prozent
01.07.2013 bis 30.06.2014 1,0321 3,21 Prozent
01.07.2012 bis 30.06.2013 1,0350 3,50 Prozent
01.07.2011 bis 30.06.2012 1,0229 2,29 Prozent
01.07.2010 bis 30.06.2011 1,0000 0,00 Prozent
01.07.2009 bis 30.06.2010 1,0244 2,44 Prozent

Fragen zum Krankengeld

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