LPF-Unterricht ist Leistung zur Teilhabe am Leben in Gemeinschaft

Benötigt ein Blinder oder sehbehinderter Mensch einen Unterricht zum Erlernen von lebenspraktischen Fähigkeiten, einen sogenannten LPF-Unterricht, muss die Gesetzliche Krankenkasse hierfür die Kosten nicht übernehmen. Bei diesem LPF-Unterricht handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und damit um keine Krankenkassenleistung. Hierfür kommen gegebenenfalls die Träger der Sozialhilfe auf. Zu diesem Ergebnis ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08.05.2009 (Az. L 5 B 5/09 KR ER) gekommen.

Krankenkasse lehnte ab

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen musste über eine mögliche Kostenübernahme eines LPF-Unterrichts entscheiden, da die gesetzliche Krankenkasse für eine Versicherte hierfür die Kostenübernahme abgelehnt hatte. Daraufhin wollte die Versicherte, die aufgrund von degenerativen Makula-Veränderungen und Glaskörperblutungen späterblindet war, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Kostenübernahme durchsetzen. Nachdem zunächst auch das zuständige Sozialgericht eine Kostenübernahme verneint hatte, legte die Versicherte Beschwerde beim Landessozialgericht ein.

Für die Versicherte hatte die Krankenkasse im Vorfeld bereits die Kosten für ein Mobilitäts- und Orientierungstraining im Umfang von 20 Unterrichtsstunden übernommen. Nachdem durch den Rehabilitationslehrer weitere 60 Unterrichtsstunden für das Erlernen von lebenspraktischen Übungen beantragt wurden, lehnte die Krankenkasse diesen Antrag ab.

Im Rahmen der lebenspraktischen Übungen sollte den Versicherten das Sortieren und Waschen von Wäsche, das Kochen auf zwei Platten, das Zubereiten von Mahlzeiten, das Bügeln und das Ausführen von kleineren Reparaturen erlernt werden. Zudem sollten systematische Ordnungsprinzipien vermittelt werden. Als Grund der Ablehnung der Kostenübernahme für den LPF-Unterricht gab die Krankenkasse an, dass es sich dabei um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft handelt. Diese Leistungen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Blindenstock und Einweisung in Gebrauch des Blindenstocks

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen führte in seinem Beschluss vom 08.05.2009 (Az. L 5 B 5/09 KR ER) aus, dass im Fünften Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – keine Anspruchsgrundlage für den begehrten LPF-Unterricht ist. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Hilfsmittel entsprechend § 33 Abs. 1 SGB V. Nach dieser Rechtsvorschrift hat die erblindete Versicherte einen Anspruch auf einen Blindenstock. Ebenfalls besteht ein Anspruch auf die Einweisung in den Gebrauch des Blindenstocks. Dieser Verpflichtung ist die zuständige Krankenkasse nachgekommen, indem sie die Kosten für das Mobilitätstraining übernommen hat. Weitere Kosten, die für eine blindentechnische Grundausbildung anfallen, wie beispielsweise der Umgang mit dem Essbesteck, dem Wäschewaschen und der Nahrungsaufnahme, können nach dem Recht der GKV nicht übernommen werden. Auch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – bildet hierzu, entgegen der Ansicht der Versicherten, keine Anspruchsgrundlage. § 14 SGB IX regelt nur das Verfahren, welcher Rehabilitationsträger für die Kostenübernahme zuständig ist. Diese Rechtsvorschrift begründet jedoch keinen eigenständigen Leistungsanspruch. Diesbezüglich bezog sich das LSG auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19.12.2006 (Az. L 5 B 66/06 KR ER).

Bei dem LPF-Unterricht handelt es sich gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX um Hilfen, die erforderlich und geeignet sind, behinderte Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, indem durch den Unterricht praktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Für diese Leistungen sind die Träger der Sozialhilfe zuständig. Die gesetzlichen Krankenkassen scheiden hierfür als Kostenträger aus.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben empfohlen, für blinde und sehbehinderte Menschen ein medizinisches Basistraining zu übernehmen. Bei diesem Training muss es sich allerdings um Leistungen handeln, die von Rehabilitationslehrern durchgeführt werden und mit der sonsomotorisch-perzeptiven Behandlung entsprechend den Heilmittel-Richtlinien vergleichbar sind. Allerdings begründet diese Empfehlung noch keinen Anspruch auf den LPF-Unterricht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist zweifelhaft, ob der Unterricht überhaupt unter die Empfehlung der Krankenkassen-Spitzenverbände subsumiert werden kann. Zudem bilden Empfehlungen und Besprechungsergebnisse keinen rechtlichen Leistungsanspruch für die Versicherten.

Fazit

Das Erlernen von lebenspraktischen Übungen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist eine Leistung, die der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dient. Hierfür kommen die Träger der Sozialhilfe als Kostenträger in Frage.

Die Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt für blinde und sehbehinderte Menschen die Kosten für eine Blindenstock und für die Einweisung in den Gebrauch des Blindenstocks. Dieser Verpflichtung kommen die Krankenkassen durch die Kostenübernahme für ein Mobilitätstraining nach.

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