Zusammentreffen von Kinder-Krankengeld und Kurzarbeitergeld

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – einen Anspruch auf Kinder-Krankengeld, wenn diese der Arbeit fern bleiben müssen, um ihr erkranktes und versichertes Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen. Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen und maximalen Leistungsansprüche können Sie unter: Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nachlesen.

Sofern gleichzeitig ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach den §§ 169 ff. SGB III besteht, stellte sich die Frage, wann welche der beiden Barleistungen gewährt wird. Es besteht in diesen Fällen eine sogenannte "Leistungskonkurrenz".

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 22.08.1977 vereinbart, in welchen Fallkonstellationen Kinder-Krankengeld bzw. Kurzarbeitergeld geleistet wird. Dieses Besprechungsergebnis hatte damals die Bundesagentur für Arbeit mit getragen und sah folgendes vor:

  • In den Fällen, in denen der Arbeitsausfall zunächst durch die Kurzarbeit bedingt war und erst dann ein grundsätzlicher Anspruch auf Kinder-Krankengeld bestand, wurde durchgehend Kurzarbeitergeld gewährt. Die Zahlung von Kinder-Krankengeld kam bei dieser Fallkonstellation nicht zum Tragen.
  • Entstand zunächst ein Anspruch auf Kinder-Krankengeld und ist während der Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V ein Anspruch auf Freistellung aufgrund Kurzarbeit im Betrieb des Versicherten entstanden, wurde zunächst bis zum Ende des Anspruchs nach § 45 SGB V Kinder-Krankengeld geleistet.
  • Ist der Anspruch auf Freistellung wegen Kurzarbeit und wegen Erkrankung des Kindes gleichzeitig entstanden, wurde Kurzarbeitergeld geleistet. Eine Zahlung von Kinder-Krankengeld nach § 45 SGB V kam nicht in Frage.

Die Bundesagentur hatte bereits im Jahr 1990 eine anderslautende Auffassung. Danach bestand nach einem Runderlass vom 22.10.1990, welchen die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit in den neuen Bundesländern erhalten haben, während der Freistellung nach § 45 SGB V generell kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ein Ausfall des Arbeitsentgeltes entsprechend § 170 SGB III, welcher die Leistung von Kurzarbeitergeld zur Folge hat, kann nur dann entstehen, wenn der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht oder wirtschaftliche Ursachen einschließlich betrieblicher Veränderungen hat.

Besprechungsergebnis vom 01./02.10.2009

Nachdem die Bundesagentur für Arbeit am 07.09.2009 ihre Verfahrensweise bestätigte, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht besteht, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung des Kindes freigestellt werden muss, haben die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband erneut diesen Punkt aufgegriffen. In ihrem Besprechungsergebnis vom 01./02.10.2009 kamen die Beteiligten zu dem Ergebnis, dass dem Grundsatz nach während des Anspruchszeitraums auf Kurzarbeitergeld ein Anspruch auf Kinder-Krankengeld nach § 45 SGB V besteht.

Treffen die Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Kinder-Krankengeld zusammen, ist generell kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben. Dies deshalb, weil die Arbeit nicht aus den in § 170 SGB III genannten Gründen ausfällt. Daher ist in diesen Fällen, sofern der Anspruch nach § 45 SGB V gegeben ist, generell Kinder-Krankengeld zu leisten. Das Besprechungsergebnis vom 22.08.1977 wurde als obsolet bezeichnet.

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