Beiträge werden aus allen Einnahmen berechnet
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, haben seit dem 01.08.2009 wieder die Möglichkeit, die Leistung „Krankengeld“ gesetzlich zu versichern.
Das Krankengeld wurde im Rahmen der letzten Gesundheitsreform (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) zum 01.01.2009 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen herausgenommen. Stattdessen wurde die Möglichkeit geschaffen, das Krankengeld über einen so genannten Wahltarif, den jede Krankenkasse anbieten musste, abzusichern. Die Streichung der Leistung wurde zum 01.08.2009 durch den Gesetzgeber wieder rückgängig gemacht.
Sofern hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Krankengeld wieder gesetzlich zu versichern, müssen sie auf sämtliche Einnahmearten statt den ermäßigten Beitragssatz (beträgt seit 01.07.2009 14,3 Prozent) den allgemeinen Beitragssatz (seit 01.07.2009: 14,9 Prozent) entrichten. Obwohl das Krankengeld ausschließlich aus dem Arbeitseinkommen berechnet wird, wird auch auf die weiteren Einnahmearten der Beitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Daher stellte sich in der Praxis die Frage, ob der allgemeine Beitragssatz nicht ausschließlich auf das Arbeitseinkommen anzuwenden ist.
Keine vollständige Äquivalenz
Aktuell hat sich der GKV-Spitzenverband zu der Thematik geäußert und erklärt, dass die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz nach § 241 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu entrichten sind, sofern der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch wünscht. Der allgemeine Beitragssatz ist für alle Einnahmearten maßgebend, nicht nur für das Arbeitseinkommen.
Der Spitzenverband begründete seine Auffassung damit, dass zwischen dem Beitrags- und dem Leistungsrecht keine vollständige Äquivalenz bestehen muss. Daher ist es unbedeutend, dass bei Selbstständigen aus den übrigen Einnahmen, die kein Arbeitseinkommen sind, zwar der allgemeine Beitragssatz Anwendung findet, aus diesen allerdings kein Krankengeld geleistet wird.
Dass bei sämtlichen Einnahmearten der allgemeine Beitragssatz Anwendung findet, war übrigens bereits in der Zeit bis 31.12.2008 – also bis zur Streichung des Krankengeldes für hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige – identisch geregelt. Bereits am 04.11.2003 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrer gemeinsamen Verlautbarung (Punkt 4.4) die vom GKV-Spitzenverband vertretene Rechtsauffassung identisch geregelt.
Fazit
Entscheidet sich ein hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger, seinen Krankenversicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld abzuschließen, müssen auf sämtliche Einnahmen die Beiträge aus dem allgemeinen Beitragssatz entrichtet werden. Die Leistung selbst wird jedoch nur aus dem Arbeitseinkommen berechnet. Bei der Krankengeldberechnung kommen werden damit nicht sämtliche Einnahmen berücksichtigt, welche auch für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Diese Regelung ist nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes rechtmäßig, da zwischen dem Beitrags- und Leistungsrecht keine vollständige Äquivalenz vorliegen muss.
Wird bei einem hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen die Leistung „Krankengeld“ gewährt, müssen für die Zeit des Leistungsbezugs auf das Arbeitseinkommen – sofern hier noch ein Teil erzielt wird – keine Beiträge entrichtet werden; hier besteht also Beitragsfreiheit. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf das Arbeitseinkommen, was bedeutet, dass – sofern weitere Einnahmearten erzielt werden (z. B. Miet- und Pachteinnahmen, …) – auf die übrigen Einnahmearten weiterhin Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu entrichten sind.
Rechtsprechung
Die Sozialgerichtsbarkeit musste sich bereits mehrfach mit der Frage beschäftigen, ob bei Selbstständigen die Berechnung des Krankengeldes im Nachhinein zu korrigieren ist. Dabei wurde festgestellt, dass das Krankengeld immer aus dem im aktuell vorliegenden Steuerbescheid zu berechnen ist. Damit kommt es auch nachträglich zu keiner Korrektur der Krankengeldberechnung, wenn erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Steuerbescheid erlassen wird, der höhere Einnahmen ausweist, als bei der Berechnung des Krankengeldes angenommen werden.
In einem vom Sozialgericht Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall, hatte eine Krankenkasse einen bereits zwei Jahre alten Einkommensteuerbescheid für die Berechnung des Krankengeldes herangezogen. Nachdem das Krankengeld bewilligt wurde, wurden von der Versicherten weitere Einkommensteuerbescheide übersandt, die höhere Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb ausgewiesen haben. Unter dem Aktenzeichen S 14 KR 160/21 entschied das Sozialgericht, dass es zu keiner Neuberechnung des Krankengeldes kommt. Das Krankengeld ist aus dem Steuerbescheid zu berechnen, welcher schon zwei Jahre alt ist und für die (vorläufige) Beitragseinstufung herangezogen wurde. Seit dem Jahr 2018 sehen die gesetzlichen Vorschriften zwar zunächst eine vorläufige und später eine endgültige Festsetzung der freiwilligen Beiträge vor. Das Krankengeld wird jedoch ausschließlich endgültig festgesetzt, da es zeitnah dem Ausgleich des Einkommensverlustes dient. Wird also nach der Entscheidung über die Krankengeldhöhe erst ein neuerer Steuerbescheid erteilt, der höhere Einnahmen ausweist, kommt es keiner Neuberechnung des Krankengeldes mehr.
In einem weiteren Fall hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (Az. S 34 KR 727/21) entschieden, dass es zu einer Neuberechnung kommen muss, wenn der ermittelte Krankengeldbetrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Berechnung des Krankengeldes aus einem fiktiven Mindesteinkommen, welches für die Bemessung der freiwilligen Beiträge herangezogen wurde, erfolgt ist. In diesem Fall müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden, mit der ein höheres Einkommen nachgewiesen wird. Da es kein fiktives Mindest-Krankengeld gibt, kann das Krankengeld auch nicht aus dem fiktiven Mindesteinkommen berechnet werden.
Eine Neuberechnung des Krankengeldes bestätigte das Sozialgericht am Main in einem weiteren Klagefall auch dann, wenn bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse über die Krankengeldgewährung ein aktueller Einkommensteuerbescheid vorliegt, der höhere Einkünfte bestätigt. In diesem Klagefall (Az. S 34 KR 1684/22) führte das Sozialgericht aus, dass der aktuelle Steuerbescheid, der höhere Einnahmen als der zuvor ergangene Steuerbescheid, ausweise, auch für die vorläufige Beitragsfestsetzung herangezogen hätte werden müssen. Daher muss dieser auch für die Berechnung des Krankengeldes als Grundlage herangezogen werden.
Registrierte Rentenberater
Registrierte Rentenberater stehen für Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Leistung „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“ kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein mit Ihrem Anliegen, die für ein Beratungsgespräch gerne zur Verfügung stehen.
Empfehlung: Lassen Sie die Bescheide, mit denen das Erreichen der Krankengeld-Höchstbezugsdauer mitgeteilt wird, von den Rentenberatern überprüfen. Gerade in diesem Bereich ergeben sich Fragen, wie die wirtschaftliche Sicherung in Form einer Rentengewährung sichergestellt werden kann.
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