Kein Krankengeld wegen erhöhter Chrom- und Nickelwerte im Blut

Eine Krankenkasse muss wegen erhöhter Chrom- und Nickelwerte im Blut kein Krankengeld zahlen. Dies entscheid per Beschluss das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 16 B 23/08 KR ER) am 17.06.2008, da die Blutwerte keine Arbeitsunfähigkeit begründen.

Klagegegenstand

Eine Krankenkasse lehnte für einen Schweißer die Krankengeldzahlung ab, da wegen erhöhter Chrom- und Nickelwerte im Blut keine Arbeitsunfähigkeit begründet wird. Dies bestätigte der zuständigen Krankenkasse der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Der Versicherte selbst legte der Krankenkasse jedoch ein ärztliches Attest vor, in dem ein Neurologe eine Chrom-Nickel-Schädigung für den Schweißer, der bereits seit 1980 diesen Beruf ausübte, bestätigte. Zuvor wurden die erhöhten Blutwerte erstmals bei einer Routineuntersuchung im Januar 2006 festgestellt. Im Rahmen einer nochmaligen Messung der Blutwerte wurde die erhöhten Chrom- und Nickelwerte im März 2006 nochmals bestätigt.

Der Schweißer wurde in den Monaten ab März 2006 noch mehrmals arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeiten dauerten über mehrere Wochen an, deren Ursache jedoch nicht in den erhöhten Blutwerten lag. So bestanden zum Beispiel die Arbeitsunfähigkeiten wegen einer akuten Bronchitis oder wegen Muskel- und Nervenschmerzen.

Der Arbeitgeber bot seinem Schweißer, der im Jahr 1960 geboren wurde, einen Arbeitsplatz in der Versandabteilung an. Diese Alternative nahm der Schweißer jedoch nicht in Anspruch.

Klageverfahren

Der Schweißer wollte die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld verpflichten, indem er einen Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem zuständigen Sozialgericht Köln stellte. Dieser Antrag wurde jedoch vom Sozialgericht Köln per Beschluss vom 01.02.2008 (Az. S 26 KR 202/07 ER) abgelehnt. Daraufhin legte der Schweißer Beschwerde beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein.

Beschluss Landessozialgericht

Auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen blieb der Schweißer ohne Erfolg. Denn mit Beschluss vom 17.06.2008 (Az. L 16 B 23/08 KR ER) lehnten die Richter das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ab.

Als Begründung wurde angeführt, dass durch die erhöhnten Chrom- und Nickelwerte im Blut keine konkreten Leistungsbeeinträchtigungen bestätigt werden konnten, die entweder eine Tätigkeit als Schweißer oder in der vom Arbeitgeber angebotenen Alternative in der Versandabteilung unmöglich machten. Die Leistungsbeeinträchtigung konnte deshalb nicht bestätigt werden, da sowohl die zuständige Berufsgenossenschaft als auch der Sicherheitsbeauftragte des Arbeitgebers keine Belastung durch Chrom oder Nickel am Arbeitsplatz des Schweißers feststellen konnten.

Da nach den beim Landessozialgericht vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, die gegen eine Wiederaufnahme der Schweißertätigkeit sprachen, konnte – da darüber hinaus auch noch die Alternative einer Tätigkeit in der Versandabteilung bestand – keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Daher wurde die Krankenkasse auch nicht zu einer Krankengeldzahlung verpflichtet.

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist bereits rechtskräftig.

Beratung durch Rentenberater

Haben Sie Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere zur Leistung Krankengeld? Hierfür stehen Ihnen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) als Prozessagenten kompetent vertreten können.

Fragen an Rentenberater...

Weitere Artikel zum Thema: