Bundesgesundheitsministerium hat nur Rechtsaufsicht

Mit einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.05.2009 (Az. B 6 A 1/08 R) wurde ein Rechtsstreit zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entschieden, bei dem es um die Methodenbewertung durch den G-BA ging. In dem Klageverfahren wurde die Frage behandelt, ob das Bundesgesundheitsministerium einen Beschluss des G-BA, mit dem die Protonenbehandlung bei Brustkrebs (Mammakarzinom) von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen wird, beanstanden kann – s. auch: Protonentherapie bei Brustkrebs nicht auf Kassenkosten. Es musste vom Bundessozialgericht damit die Methodenkompetenz durch den G-BA beantwortet werden.

Ungewöhnliche Klage

Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses, Dr. Rainer Hess, stellte während der mündlichen Verhandlung beim Bundessozialgericht heraus, dass es sich bei der Klage gegen die eigene Aufsicht um eine ungewöhnliche Klage handelt. Die Klage wurde dennoch praktiziert, da zum einen die Versicherten nicht mit fragwürdigen Methoden zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen versorgt werden sollen.

Ein weiterer Grund, dass der G-BA gegen das Bundesgesundheitsministerium geklagt hatte, lag darin, dass in einem weiteren Punkt Rechtssicherheit geschaffen wird. Es stellte sich die Grundsatzfrage, ob bei der Überprüfung der Richtlinienbeschlüsse des G-BA das Bundesgesundheitsministerium lediglich eine Rechtsaufsicht hat oder in diesem Zusammenhang weitergehende Befugnisse (Fachaufsicht) zugesprochen werden können.

Auch hier bekam G-BA Recht

Der Gemeinsame Bundesausschuss wurde durch das Urteil des BSG vom 06.05.2009 (Az. B 6 A 1/08 R) auch in dieser Grundsatzfrage gestärkt. Die Richter des höchsten deutschen Sozialgerichts führten nämlich aus, dass fachliche Fragen ausschließlich die Sache des G-BA sind. Der Gesetzgeber wollte dem Bundesgesundheitsministerium nicht einräumen, mit der Möglichkeit zur Beanstandung von G-BA-Beschlüssen eigene politische Zweckmäßigkeitserwägungen  an die Stelle der wissenschaftlichen G-BA-Bewertung zu stellen.

In dem Urteil wurde ausgeführt, dass es dem Wortlaut des § 94 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V – nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob das BMG lediglich eine Rechtsaufsicht hat oder auch mit einer Fachaufsicht ausgestattet ist. Dass das BMG eine Fachaufsicht hat, schloss das Bundessozialgericht aus.

Wäre eine solche Fachaufsicht seitens des Gesetzgebers gewollt, würde auch ein Konflikt mit der Verfassung bestehen. Denn in Artikel 80 und Artikel 87 Abs. 2 des Grundgesetzes wird zwischen unmittelbarer Staatsverwaltung, wozu das Bundesgesundheitsministerium zählt, und der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, wozu der Gemeinsame Bundesausschuss zählt, getrennt. Deshalb ist es Aufgabe des Bundesgesundheitsministeriums, zu kontrollieren, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sichern. Zu der Aufgabe des BMG gehört es nicht, aus politischen oder sonstigen Erwägungen heraus, Entscheidungen, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss getroffen wurde, zu korrigieren, sofern die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden.

Positive Signalwirkung

Dr. Rainer Hess sprach nach der Urteilsverkündung von einer positiven Signalwirkung, die durch das Urteil des Bundessozialgerichts ausgeht. Denn dieses stärkt zum einen den Gemeinsamen Bundesausschuss in seiner fachlichen Verantwortung und enthält zum anderen auch für die gemeinsame Selbstverwaltung eine positive Signalwirkung.

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