Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt G-BA

Mit Urteil vom 06.05.2009 hat das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 6 A 1/08 R eine Entscheidung getroffen, die die Rechtstellung des Gemeinsamen Bundesausschusses (kurz: G-BA) gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium stärkt.

Das Bundessozialgericht musste in dem Rechtsstreit klären, ob ein Beschluss seitens des G-BA, mit dem die Protonentherapie bei Brustkrebs aus dem Leistungskatalog explizit ausgeschlossen wird, Rechtskraft erlangt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss muss aufgrund seines gesetzlichen Auftrages Behandlungsmethoden überprüfen, ob diese im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend des allgemeinen Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Kommt der G-BA zu dem Ergebnis, dass eine Behandlungsmethode nicht die geforderten Kriterien erfüllt, wird hierüber ein Beschluss in Form einer Richtlinie erlassen. Bevor der Beschluss allerdings in Kraft tritt, muss dieser dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt werden. Erst wenn das Bundesgesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde des G-BA den Beschluss nicht beanstandet und anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, wird dieser rechtskräftig.

Klage des G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte entschieden, dass eine Protonentherapie bei Brustkrebs (Mammakarzinom) als stationäre Leistung aus dem Leistungskatalog der GKV auszuschließen ist, da die Behandlungsmethode nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen zu werden. Das Bundesgesundheitsministerium hatte diesen Beschluss, die Protonentherapie nicht auf Kassenkosten zu übernehmen, beanstandet. Dagegen klagte der G-BA, weshalb das Bundessozialgericht über die unterschiedlichen Auffassungen entscheiden musste.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts kam in seinem Urteil vom 06.05.2009 (Az. B 6 A 1/08 R) zu dem Ergebnis, dass das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss des G-BA zum Ausschluss der Protonentherapie bei Mammakarzinom nicht hätte beanstanden dürfen.

Der G-BA hatte die Behandlungsmethode deshalb ausgeschlossen, weil die Wirksamkeit der in Frage gestellten Therapieform noch nicht ausreichend gesichert ist. Das Bundesgesundheitsministerium warf dem G-BA allerdings vor, keine ausreichende Ermittlung des relevanten Sachverhaltes vorgenommen zu haben. So soll nach Auffassung des BMG die geringere Strahlenbelastung bei einer Protonentherapie im Vergleich zu der herkömmlichen Behandlung mit Photonen (Röntgenstrahlen) nicht berücksichtigt worden sein.

Das Bundessozialgericht hielt die Argumentation des Bundesgesundheitsministeriums nicht für durchgreifend. Ebenfalls wurde durch die Richter die Möglichkeit der Aussetzung der Beschlussfassung im Hinblick der unsicheren Datenlage nicht zur Diskussion gestellt. Die Richter führten in ihrer Entscheidung an, dass das Bundesministerium für Gesundheit – solange die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses rechtmäßig beschlossen und fachlich vertretbar ist – durch seine eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen nicht die fachliche Beurteilung ersetzen kann.

Aufgrund dessen, dass das Bundessozialgericht dem G-BA Recht gab, tritt der Beschluss über den Ausschluss der Protonentherapie bei Brustkrebs zu Lasten der GKV in Kraft. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Leistung daher weder im ambulanten noch im stationären Bereich bezahlen. Bei anderen Krebsarten, für die der G-BA die Protonentherapie bereits als versorgungsnotwendig anerkannt hat oder auch die Entscheidung zurückgestellt hat (z. B. bei Prostatakarzinomen oder bei speziellen Augentumoren) ergeben sich durch das BSG-Urteil keine Änderungen.

Nicht gegen Fortschritt

Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses, Dr. Rainer Hess, brachte in der mündlichen Verhandlung an, dass der G-BA nicht gegen Fortschritt ist. Der G-BA möchte nur, dass die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht mit fragwürdigen Methoden versorgt werden. Gleichzeitig brachte der G-BA-Chef an, dass sich der Gemeinsame Bundesausschuss nicht gerne mit der Aufsicht, dem Bundesgesundheitsministerium, streitet. Allerdings war hier eine sichere Rechtsgrundlage unabdingbar. Daher war die Klärung durch das Bundessozialgericht im beidseitigen Interesse.

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