Urteil Bundessozialgericht vom 03.03.2009, Az. B 1 KR 12/08 R

Nach § 27a Abs. 1 SGB V umfassen unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Die gesetzlichen Krankenkassen können die Sachleistung allerdings nur gewähren, wenn weibliche Versicherte das 40. Lebensjahr, männliche Versicherte das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Eine Versicherte sah mit der festgesetzten Altersgrenze für Frauen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes und klagte gegen diese gesetzliche Regelung. Die Richter des Bundessozialgerichts mussten daher entscheiden, ob die gesetzliche festgesetzte Altersgrenze verfassungsgemäß ist.

Klagebegründung

Der Klägerin wurde ein Antrag auf Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung abgelehnt, weil sie bereits das 40. Lebensjahr vollendet hat. Daraufhin begründete die Klägerin ihre Auffassung damit, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.09.2005 die Entscheidung getroffen hatte, privat Krankenversicherten muss bei einer Erfolgsaussicht von mindestens 15 Prozent der Anspruch einer künstlichen Befruchtung zugesprochen werden. Bei 40- bis 42-jährigen Frauen liegt die Erfolgsaussicht noch bei über 15 Prozent. Daher wird nach Auffassung der Klägerin mit der in § 27a Abs. 3 SGB V festgesetzten Altersgrenze gegen den Gleichheitsgrundsatz, der im Grundgesetz verankert ist, verstoßen.

Urteil des Bundessozialgerichts

Mit Urteil vom 03.03.2009 wies das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 1 KR 12/08 R die Klage ab. Die Richter des höchsten deutschen Sozialgerichts vertraten die Auffassung, das eine unterschiedliche Behandlung von privat und gesetzlich krankenversicherten Frauen sachlich gerechtfertigt ist.

Das Bundessozialgericht führte aus, dass die Erfolgsaussichten einer künstlichen Befruchtung bei Frauen im Alter von 30 Jahren bei 34 Prozent liegen. Dies ist fast doppelt so hoch wie bei Frauen im Alter von 40 Jahren; in diesem Alter liegt die Erfolgsaussicht nämlich bei 18 Prozent.

Die Ungleichbehandlung von privat und gesetzlich krankenversicherten Frauen ist deshalb hinzunehmen, weil keine Kernleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung betroffen sind. Daher ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auch nicht eingeschränkt. Zudem muss die Entscheidung des Gesetzgebers mit der Ungleichbehandlung von Versicherten der zwei unterschiedlichen Krankenversicherungssysteme verfassungsrechtlich hingenommen werden.

Bildnachweis: © Alexandr Mitiuc - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: