Schwimmen ist kein Grundbedürfnis im Sinne § 33 Abs. 1 SGB V

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einem Urteil vom 29.05.2008 (Az. L 5 KR 84/07) entschieden, dass Schwimmen bzw. eine sportliche Betätigung nicht zu den Grundbedürfnissen zählt. Daher muss eine sportliche Betätigung im Zusammenhang mit einer Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V – auch nicht durch die Gesetzliche Krankenversicherung berücksichtigt werden.

Anlass für das Urteil war eine Klage eines Versicherten, dessen linker Unterschenkel im Jahr 2004 amputiert wurde. Die Krankenkasse versorgte den Versicherten, der im Jahr 1934 geboren wurde, mit einer herkömmlichen Unterschenkelprothese. Diese reichte dem Versicherten jedoch nicht aus. Da er trotz seiner Unterschenkelamputation seinem Sport, dem Schwimmen, nachgehen wollte, beantragte er die Kostenübernahme für eine Schwimmprothese. Die Kosten hierfür lehnte die Krankenkasse jedoch mit Bescheid vom 10.08.2005 ab.

Da auch das Widerspruchsverfahren und das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln (Urteil vom 08.05.2007, Az. S 9 KR 62/06) erfolglos verlief, legte der Versicherte Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein.

Urteil des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht sprach am 29.05.2008 ein Urteil (Az. L 5 KR 84/07) mit dem die Auffassung der Krankenkasse und des Sozialgerichts in Köln bestätigt wurde. Damit verlor der Unterschenkelamputierte den Rechtsstreit. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Das Landessozialgericht führte aus, dass der Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung in § 33 Abs. 1 SGB V geregelt ist. Danach besteht ein Anspruch auf Versorgung mit u. a. Körperersatzstücken dann, wenn das Hilfsmittel erforderlich ist, um

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  • eine Behinderung auszugleichen oder
  • den einer drohenden Behinderung vorzubeugen.

Der letzte Punkt trifft in dem zu beurteilenden Klagefall nicht zu, da der Kläger bereits unterschenkelamputiert ist und durch eine Prothese keiner Behinderung mehr vorgebeugt werden kann. Des Weiteren vertrat das LSG die Auffassung, dass die Schwimmprothese nicht für die Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung erforderlich ist. Ein Anspruch kann sich lediglich aus einer Kompensation der Behinderung ergeben.

Grundbedürfnis relevant

Die Hilfsmittelversorgung muss so ausgelegt sein, dass die ausgefallenen Funktionen von Versicherten bei den allgemeinen Grundbedürfnissen ersetzt bzw. kompensiert. Dieser Pflicht ist die zuständige Krankenkasse nachgekommen, in dem eine herkömmliche Prothese zur Verfügung gestellt wurde.

Die Richter stellten fest, dass auch die beantragte Schwimmprothese mit Silikonliner die bei dem Kläger ausgefallenen Körperfunktionen des Stehens und Gehens – welche zu den Grundbedürfnissen zählen – ersetzt. Allerdings ist die Funktion der wasserfesten Schwimmprothese weitreichender und wirkt sich nicht bei den allgemeinen Grundbedürfnissen aus.

Der Kläger beantragt die Schwimmprothese deshalb, weil er schwimmen - sich also sportlich betätigen – möchte. Eine sportliche Betätigung, explizit das Schwimmen, zählt nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen. Daher ist die Versorgung des Versicherten mit einer herkömmlichen Unterschenkelprothese ausreichend.

Fazit

Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs. 1 SGB V müssen durch die Krankenkasse nur die allgemeinen Grundbedürfnisse des Versicherten berücksichtigt werden. Sportliche Betätigungen, wie z. B. das Schwimmen, zählen nicht zu den Grundbedürfnissen und müssen daher auch nicht beachtet werden.

Bildnachweis: © pio3 - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: