Anspruch auf Krankengeld soll für Selbstständige wieder eingeführt werden

Eine gute Nachricht kam im Sommer 2009 von der Koalition, die den am 01.09.2009 gestrichenen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige wieder eingeführt hat. Erst zum 01.01.2009 wurde im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz der Krankengeldanspruch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und Arbeitnehmer, die im Falle einer Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben, aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen. Am dem 01.08.2009 wurde die Möglichkeit, der freiwillige Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld zu wählen, wieder eingeführt.

Keine passenden Wahltarife von gesetzlichen Krankenkassen

Die Krankenkassen wurden zwar gesetzlich dazu verpflichtet, aufgrund des Entfalls des gesetzlichen Krankengeldanspruchs einen Wahltarif anzubieten. Doch diese sind für die Selbstständigen, so die Auffassung des Gesetzgebers, eher unbefriedigend. Die von den Kassen ausgearbeiteten Wahltarife gaben den Anlass, darüber nachzudenken, die Gesetzesänderung wieder rückgängig zu machen und über die Wiedereinführung des Krankengeldanspuchs für Selbstständige zu entscheiden. Ein weiterer Punkt ist, dass vor allem ältere Personen relativ hohe Prämien bei einer privaten Krankenversicherung entrichten müssen, wenn diese ihren Krankengeldanspruch nicht innerhalb der GKV absichern möchten.

Die Möglichkeit, einen Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld zu wählen, wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und anderer Vorschriften“ umgesetzt.

Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit

Der Krankengeldanspruch wurde wieder in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen, sodass ab diese Entgeltersatzleistung ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit möglich ist. Dies kann der Selbstständige wählen und muss im Gegenzug dazu seine Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz, der aktuell (im Kalenderjahr 2019) bundeseinheitlich bei 14,6 Prozentpunkten (zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag) liegt, entrichten.

Das Krankengeld wird dann entsprechend der gesetzlichen Vorschriften der §§ 44 ff. SGB V geleistet werden.

Für die Absicherung eines Verdienstausfalls während der ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit stehen hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen weiterhin die Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung bzw. als Alternative eine entsprechende (Zusatz-)Versicherung in der Privaten Krankenversicherung.

Krankengeldanspruch für Tagespflegepersonen ab 2019

Bis zum 31.12.2018 galten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in der Tagespflege betreut haben, nicht als hauptberuflich selbstständig Tätige. Dies hatte einerseits zur Folge, dass ein Anspruch auf Familienversicherung realisiert werden konnte (sofern hierfür die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren). Andererseits konnten diese Tagespflegepersonen – mangels Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit – keinen Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld wählen.

Die o. g. Regelung wurde für die Zeit ab dem 01.01.2019 (im Rahmen des „Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung“, kurz: GKV-Versichertenentlastungsgesetz) ersatzlos gestrichen. In der Folge wird auch bei Tagespflegepersonen das Vorliegen einer Hauptberuflichkeit nach den allgemeinen Kriterien beurteilt. Liegt als Tagespflegeperson eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vor, müssen sich die Betroffenen freiwillig krankenversichern und haben damit auch die Möglichkeit den Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu wählen.

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