Wer sich krank meldet, muss auch krank sein

Wer sich bei seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig meldet, muss auch krank sein. Ist dies nicht der Fall und wird der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit bei der Arbeit entdeckt, muss er mit Schadenersatzansprüchen durch den Arbeitgeber rechnen. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuellen Urteil vom 20.08.2008 unter dem Aktenzeichen 7 SA 197/08).

Die Klage

Ein Zusteller von Post und Zeitungen meldete sich bei seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig. Daraufhin übernahm die Ehefrau des Zustellers die Vertretung für ihren vermeintlich kranken Mann. Der Zusteller wurde jedoch gesehen, wie er während der Arbeitsunfähigkeit seine Ehefrau bei der Arbeit unterstützte.

Der Arbeitgeber kürzte die Entgeltfortzahlung für den Post- und Zeitungszusteller. Zur Recht, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20.08.2008 entschied und mit dieser Entscheidung das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen (Az. 2 Ca 1204/07) bestätigte.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung, mit der sie dem Arbeitgeber Recht gaben, dass – sofern der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt – er danach generell nicht in der Lage ist, seiner Arbeit nachzukommen. Die Begründung des Arbeitnehmers, er konnte noch nicht voll sondern nur wenige Stunden während der streitgegenständlichen Tage arbeiten, ließ das Gericht nicht gelten. Der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers, der sich auf die Aufwendungen mit der „falschen“ Krankmeldung bezog, ist mit der LAG-Entscheidung korrekt. Die Arbeitsunfähigkeit gilt bei dem Post- und Zeitungszusteller in diesem Fall als vorgetäuscht.

Fazit

Der Arbeitgeber kann Aufwendungen, die er aufgrund eines krank gemeldeten Arbeitnehmers hat, der tatsächlich gar nicht krank ist (also bei vorgetäuschter Krankheit), im Rahmen eines Schadenersatzanspruches geltend machen. Ebenso kann das während der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlte Entgelt gekürzt werden. Detektivkosten können ebenfalls dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt werden, sofern Verdachtsmomente bestehen, dass der Arbeitnehmer während der Krankheit arbeitet und sich dies bewahrheitet.

Erst Entgeltfortzahlung, dann Krankengeld

Für Arbeitnehmer besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von 42 Kalendertagen (sechs Wochen). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 42 Kalendertage, gewährt die zuständige Krankenkasse Krankengeld, welches 70 Prozent des letzten Brutto-Arbeitsentgelts, maximal 90 Prozent des letzten Netto-Arbeitsentgelts beträgt. Für die Berechnung des Krankengeldes wird der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit herangezogen.

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