G-BA beschließt Verbesserungen bei Versorgung mit Kinderbrillen
Einen positiven Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16.10.2008 gefasst. Danach wird die Versorgung von Kindern mit Sehhilfen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verbessert. Erreicht wurde die bessere Versorgung durch eine Überarbeitung der Hilfsmittel-Richtlinie.
Trifokalgläser, hochbrechende Brillengläser, Gleitsichtgläser
Mit dem Beschluss vom 16.10.2008 hat der G-BA den Verordnungsausschluss von Trifokalgläsern, hochbrechenden Brillengläsern und Gleitsichtgläsern aufgehoben. Der Verordnungsmöglichkeit dieser Gläser wurde mit dem Beschluss den augenblicklichen Marktgegebenheiten angepasst, jedoch bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots.
Kunststoffgläser über Vorschulalter hinaus
Wenn bei Kindern geringe Brechkraftwerte der Augen vorliegt, können Kunststoffgläser auch über das Vorschulalter hinaus verordnet werden. Dieser für die betroffenen GKV-Versicherten positive Beschluss soll eine mögliche Gefährdung von zu Bruch gehenden herkömmlichen Brillengläsern vermeiden. Insbesondere im Hinblick auf den Bewegungsdrang der Kinder stellt diese Entscheidung eine verbesserte Hilfsmittelversorgung dar.
Okklusionslinsen und Okklusionsschalen
Bei nicht unterdrückbaren und therapieresistenten Doppelbildern ist es künftig möglich, Okklusionsschalen oder Okklusionslinsen zu verordnen.
Verordnungsgrundsätze konkretisiert
Die Verordnungsgrundsätze wurden mit der neu gefassten Hilfsmittel-Richtlinie konkretisiert. Dies erfolgt dadurch, dass ein Bezug zu der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstellten „Klassifikation zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung sowie der relevanten Umweltfaktoren von Menschen“ (International Classification of Function, Disability and Health, kurz: ICF) hergestellt wird. Eine sachgerechte und indikationsgerechte Verordnungspraxis wird zudem dahingehend sichergestellt, dass eine differenziertere Darstellung erfolgt, welche therapeutischen Sehhilfen bzw. vergrößernden Sehhilfen verordnungsfähig sind.
Darüber hinaus berücksichtigt die neu gefasste Hilfsmittel-Richtlinie die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Laut Bundessozialgericht kann ein Hilfsmittel nicht nur dann verordnungsfähig sein, wenn diese im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist.
BMG muss prüfen
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses wurde zur Prüfung dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegt. Wird dieser durch das BMG nicht beanstandet, erlangt er mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger Rechtskraft.
Hintergrund
Die aktuelle Hilfsmittel-Richtlinie wurde weitestgehend bereits im Jahr 1992 verfasst und noch vom damaligen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen verabschiedet. Nachdem im Jahr 2004 die Verordnungsmöglichkeit von Sehhilfen durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) stark eingeschränkt wurde, erfolgte letztmalig eine Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie.