Patientenschulungen | Schulung für chronisch Kranke

Schulung von chronisch Kranken
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Schulungsprogramme für chronisch Kranke

Chronische Erkrankungen begleiten Menschen häufig über Jahre oder sogar ein ganzes Leben. Diabetes mellitus, Asthma, Neurodermitis, Adipositas oder chronische Schmerzen verändern nicht nur medizinische Befunde, sondern vielfach den gesamten Alltag. Medikamente müssen regelmäßig eingenommen, Symptome richtig eingeschätzt, Ernährung und Bewegung angepasst und kritische Situationen frühzeitig erkannt werden. Für die Betroffenen bedeutet das, dass sie ihre Erkrankung gewissermaßen jeden Tag aufs Neue managen müssen.

Die Leistungsvorschriften der Gesetzlichen Krankenversicherung sehen für Versicherte mit chronischen Erkrankungen Patientenschulungen vor. Die Rechtsgrundlage für die Patientenschulungen ist § 43 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Patientenschulungen sind als „ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ der Krankenbehandlung zugeordnet.

Bei den Patientenschulungen handelt es sich nicht um einen klassischen Gesundheitskurs. Die Schulungen sind rechtlich und konzeptionell deutlich mehr, nämlich wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation. Patientenschulung ist damit nicht die reine Vermittlung von medizinischem Wissen. Vielmehr sollen die Menschen befähigt werden, mit ihrer Erkrankung besser zu leben und die notwendigen Behandlungsschritte im Alltag möglichst selbstständig umzusetzen.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Rechtsvorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V regelt, dass die Krankenkasse neben die Leistungen, welche als ergänzende Leistungen nach dem SGB IX zu erbringen sind, auch wirksame und effiziente Patientenschulungsprogramme für chronisch Kranke erbringen kann, wenn zuletzt durch sie Krankenbehandlung geleistet wurde oder geleistet wird. Wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich ist, können auch Angehörige und ständige Betreuungspersonen in die Patientenschulungsmaßnahmen mit einbezogen werden. Aus chronisch krank gelten dabei Versicherte, die sich in ärztlicher Dauerbehandlung (mindestens ein Jahr) befinden.

Von den Verbänden auf Bundesebene wurde unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund und der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Leistungsbeurteilung und Teilhabe“ der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste die „Gemeinsame Empfehlung zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V“ (GE) herausgegeben.

Die Rechtsvorschrift des § 43 Abs. 1 SGB V formuliert die Leistung als „Kann“-Leistung. Das bedeutet nicht, dass jede beliebige Schulungsmaßnahme automatisch von jeder Krankenkasse finanziert werden muss. Entscheidend sind insbesondere die medizinische Erforderlichkeit sowie die Wirksamkeit und Effizienz des konkreten Programms.

Möchte ein Versicherter an einer Patientenschulung teilnehmen, muss diese vor Beginn bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Hierfür ist ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes erforderlich. Eine Patientenschulung muss immer von der chronisch erkrankten Person – und nicht für von den Angehörigen oder Betreuungspersonen – beantragt werden.

Zwischen Arztbesuch und Alltag

Die klassische medizinische Versorgung findet häufig in einem vergleichsweise kurzen Zeitfenster statt. Eine Ärztin oder ein Arzt stellt eine Diagnose, erklärt eine Therapie und kontrolliert den jeweiligen Verlauf. Der weitaus größere Teil des Umgangs mit einer chronischen Erkrankung findet jedoch außerhalb der Praxis statt, also zu Hause, am Arbeitsplatz, in der Schule, beim Einkaufen oder beim Sport.

Für diese alltägliche Situation benötigen Betroffene nicht allein Informationen, sondern eine entsprechende Handlungssicherheit.

Die Gemeinsamen Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes definieren Patientenschulungen deshalb als interdisziplinäre, informations-, verhaltens- und handlungsorientierte Maßnahmen für chronisch Kranke und gegebenenfalls deren Angehörige oder ständige Betreuungspersonen. Grundsätzlich sollen sie in Gruppen durchgeführt werden und indikationsbezogen auf die Verbesserung des Krankheitsselbstmanagements ausgerichtet sein.

Der Begriff „Schulung“ ist dabei bewusst anspruchsvoll zu verstehen. Es geht um ein strukturiertes und zielorientiertes Lehr- und Lernkonzept. Fachwissen wird mit Übungen, geeigneten Lehr- und Lernmaterialien sowie Methoden aus der Lern- und Verhaltenspsychologie verbunden.

Damit verschiebt sich der Schwerpunkt. Der Patient soll nicht lediglich wissen, was seine Erkrankung ist. Er soll lernen, was er selbst tun kann.

Wesentliches Ziel ist das Selbstmanagement

Das Stichwort lautet Selbstmanagement. Menschen mit chronischen Erkrankungen sollen zunehmend in die Lage versetzt werden, ihre Erkrankung eigenständig zu bewältigen und therapeutische Empfehlungen in konkrete Alltagshandlungen umzusetzen.

Dazu kann beispielsweise gehören, Warnzeichen einer Verschlechterung frühzeitig zu erkennen, Medikamente korrekt anzuwenden, körperliche Belastungen einzuschätzen oder die eigene Ernährung und Bewegung an die Erkrankung anzupassen.

Die Gemeinsamen Empfehlungen nennen mehrere zentrale Zielbereiche. Dazu gehören die Aufklärung über die Erkrankung, die Entwicklung einer positiven Einstellung zur Erkrankung und ihrer Bewältigung, die Sensibilisierung für die eigene Körperwahrnehmung, der Aufbau von Selbstmanagementkompetenzen, Präventionsmaßnahmen sowie soziale Kompetenzen und die Mobilisierung sozialer Unterstützung.

Das macht deutlich, dass Patientenschulung nicht mit einem Vortrag über medizinische Fakten gleichgesetzt werden kann. Ein Betroffener kann sehr viel über eine Krankheit wissen und trotzdem Schwierigkeiten haben, dieses Wissen in seinem Alltag anzuwenden. Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur: „Was weiß der Patient?“, sondern vielmehr: „Was kann der Patient mit diesem Wissen anfangen?“

Durchführung grundsätzlich in Gruppen

Patientenschulungen werden grundsätzlich in Gruppen durchgeführt. Die Gruppe kann eine zusätzliche therapeutische Dimension entwickeln, indem Betroffene auf Menschen treffen, die mit ähnlichen Problemen, Ängsten und praktischen Herausforderungen konfrontiert sind.

Der Austausch kann helfen, die eigene Situation einzuordnen und Lösungsstrategien kennenzulernen. Gleichzeitig können praktische Übungen unmittelbar ausprobiert und besprochen werden. Die Schulung wird damit zu einem Lernort, an dem medizinisches Wissen, praktische Erfahrung und soziale Unterstützung zusammenkommen.

Eine solche Ausrichtung entspricht auch dem rehabilitativen Charakter der Leistung. Die Krankenkassen verstehen qualitätsgesicherte Patientenschulungen als Instrument, das Menschen beim Selbstmanagement unterstützt und dazu beitragen kann, Beeinträchtigungen und Folgeerkrankungen zu vermeiden.

Ein wichtiger Unterschied liegt auch zwischen einer Beratung bzw. einem Gesundheitskurs und einer Patientenschulungsmaßnahmen. Nicht jede Beratung und nicht jeder Gesundheitskurs fällt automatisch unter § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen eine wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahme. Die Gemeinsamen Empfehlungen dienen den Krankenkassen deshalb als Orientierung bei der qualitativen und konzeptionellen Bewertung entsprechender Programme. Bewertet werden unter anderem die Konzeption, Lehr- und Lernmedien, Dokumentation, Qualitätssicherung, personelle Ausstattung und – besonders wichtig – Nachweise zur Wirksamkeit.

Damit wird ein entscheidender Qualitätsmaßstab gesetzt. Eine Maßnahme soll nicht allein deshalb finanziert werden, weil sie plausibel klingt oder von den Beteiligten als hilfreich empfunden wird. Vielmehr muss sich nachvollziehbar begründen lassen, dass sie ihre Ziele erreicht.

Angehörige und Betreuungspersonen sollen einbezogen werden

Chronische Erkrankungen betreffen häufig nicht nur die erkrankte Person. Eltern begleiten beispielsweise ihre chronisch kranken Kinder, Partner unterstützen bei der Therapie, Angehörige übernehmen bei Pflegebedürftigkeit oder schweren Erkrankungen die Pflege und Betreuung. Der Gesetzgeber trägt diesem Umstand ausdrücklich Rechnung. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Angehörige und ständige Betreuungspersonen einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Als Angehörige im Sinne der Patientenschulungen gelten grundsätzlich Ehepartner bzw. Lebenspartner, Eltern und Verswandte, die mit der chronisch kranken Person in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ständige Betreuungspersonen sind Personen, die mit dem chronisch Kranken in einem gemeinsamen Haushalt leben oder – wenn sich nicht mit ihm im Haushalt leben – die überwiegende Zeit des Tages den chronisch Kranken versorgen und betreuen. Professionelle Pflegekräfte kommen nicht als ständige Betreuungsperson im Sinne der Patientenschulungen in Betracht.

Wer einen Menschen mit einer chronischen Erkrankung unterstützt, muss häufig selbst wissen, wie bestimmte Situationen einzuschätzen sind und wie im Alltag richtig reagiert werden kann.

Gerade bei Kindern und Jugendlichen kann diese Einbeziehung von erheblicher Bedeutung sein. Die Rechtsprechung und Fachliteratur weisen entsprechend darauf hin, dass die gesetzliche Möglichkeit insbesondere auch die Einbindung von Eltern und anderen Betreuungspersonen ermöglicht.

Anwendungsfelder von Patientenschulungen

Die Schulungsprogramme und die Anwendungsfelder sind vielfältig.

Patientenschulungen gibt es beispielsweise für

  • behandlungsbedürftige adipöse Erwachsene,
  • behandlungsbedürftige adipöse Kinder und Jugendliche,
  • behandlungsbedürftige Kinder und Jugendliche mit atopischem Ekzem (Neurodermitis),
  • Asthma,
  • Nierenerkrankungen,
  • Epilepsie,
  • Neurodermitis oder
  • Immundefekt.

Je nach Erkrankung können Patientenschulungen sehr unterschiedliche Inhalte haben.

Bei Asthma kann beispielsweise der richtige Umgang mit Inhalationsmedikamenten, die Wahrnehmung von Symptomen und das Verhalten bei Verschlechterungen im Mittelpunkt stehen. Bei chronischen Schmerzen können Strategien zur Schmerzbewältigung und zum Umgang mit körperlicher Belastung eine Rolle spielen.

Bei Adipositas können Ernährung, Bewegung, Verhaltensänderungen und langfristige Alltagsstrategien zentrale Bestandteile eines Schulungsprogramms sein.

Auch Rückenschulen, Schmerzbewältigungsangebote, Ernährungsberatung sowie spezielle Schulungsprogramme für Kinder und Jugendliche mit Asthma oder Neurodermitis werden als Beispiele für entsprechende Patientenschulungen genannt.

Entscheidend ist jedoch stets die konkrete Ausgestaltung. Der bloße Titel einer Maßnahme sagt noch nichts darüber aus, ob sie die Anforderungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erfüllt.

Patientenschulung und Online-Elemente

Auch die Digitalisierung verändert die Patientenschulungen. Digitale Lernangebote, Videoformate und andere technische Möglichkeiten können neue Wege eröffnen, insbesondere wenn Präsenzangebote schwer erreichbar sind.

Dabei bleibt jedoch der rechtliche und qualitative Rahmen bestehen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist darauf hin, dass digitale Angebote als Patientenschulungsmaßnahmen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nur unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen angeboten werden können. Zugleich ist die Abgrenzung zur eigentlichen ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung von Bedeutung.

Die Patientenschulungen können auch als Videokonferenzen als synchrone Kommunikation zwischen Schulungspersonal und Teilnehmenden in Echtzeit zu festen Terminen stattfinden. Nicht möglich sind asynchrone Angebote, im Rahmen derer beispielsweise vorab aufgezeichnete Videos zum Einsatz kommen.

Kein Bestandteil von Patientenschulungen sind auch Computerprogramme und Anwendungssoftware, die digitale Anwendungen ermöglichen, außer diese dienen ausschließlich der Dokumentation.

Fazit: Wissen allein reicht nicht aus

Patientenschulungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind ein Beispiel dafür, wie sich das Verständnis von Versorgung chronisch kranker Menschen verändert hat. Die Behandlung endet nicht mit dem Arztbesuch. Sie muss dort ansetzen, wo die Krankheit tatsächlich stattfindet. Und das ist im Alltag.

Der Gesetzgeber schafft mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V den Rahmen, um wirksame und effiziente Schulungsmaßnahmen für chronisch Kranke als ergänzende Rehabilitationsleistung zu ermöglichen. Die Gemeinsamen Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes konkretisieren, was unter einer solchen Patientenschulung zu verstehen ist. Sie soll strukturiert, zielorientiert, indikationsbezogen, interdisziplinär und auf Selbstmanagement ausgerichtet sein.

Die eigentliche Stärke liegt dabei in einem einfachen, aber weitreichenden Gedanken. Ein Patient soll seine Erkrankung nicht nur kennen – er soll lernen, mit ihr umzugehen.

Patientenschulung wird damit zu einem Instrument der Befähigung. Sie gibt chronisch kranken Menschen nicht lediglich Informationen an die Hand, sondern soll ihnen die Kompetenz vermitteln, diese Informationen im eigenen Leben anzuwenden. Und genau darin liegt ihre rehabilitative Bedeutung.

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