Anspruch auf Krankengeld besteht bei Bezug einer Teilrente wegen Alters

Für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung sehen die Leistungsvorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Gewährung von Krankengeld vor. Hierbei handelt es sich um eine bedeutende Entgeltersatzleistung, die arbeitsunfähige Mitglieder erhalten können. Der größte Personenkreis, für den das Krankengeld gewährt wird, sind die Beschäftigten, nachdem die gesetzliche oder auch tarifvertragliche Entgeltfortzahlung erschöpft ist. Aber auch Selbstständige können mit dem Optionskrankengeld diese Entgeltersatzleistung von ihrer Krankenkasse erhalten.

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welchen Einfluss der Bezug einer Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung auf den Anspruch auf Krankengeld hat. Bei dieser Frage ist von Bedeutung, ob die Altersrente als Altersvollrente (also zu 100 Prozent) oder als Altersteilrente gewährt wird. Diese Frage hat durch den Entfall der Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner ab dem 01.01.2023 zusätzlich an Bedeutung gewonnen.

Grundsätzliches

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet für Versicherte ein Anspruch auf Krankengeld, wenn diese eine Vollrente wegen Alters (Altersvollrente) aus der Gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Der Anspruch endet (spätestens) mit Beginn dieser Altersvollrente.

Die Gesetzliche Rentenversicherung kennt unterschiedliche Altersrenten. Neben der „klassischen“ Regelaltersrente kann beispielsweise die „Altersrente für langjährig Versicherte“, die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ und die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ geleistet werden. In Bezug auf den Krankengeldanspruch ist die konkrete Art der bezogenen Altersrente ohne Bedeutung. Von Bedeutung ist lediglich, ob die Altersrente als Vollrente bezogen wird. Wird die Altersrente zu 100 Prozent bezogen, führt dies zum Ende des Krankengeldanspruchs.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich auch dann um eine Vollrente handelt, wenn diese abschlagsbehaftet ist, sofern die Rente zu 100 Prozent beantragt wird. Das heißt, dass die Rentenabschläge aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme nicht automatisch dazu führen, dass es sich dann nur noch um eine Teilrente handelt.

Wahl einer Teilrente

Die Versicherten haben bei Beantragung bzw. bei Bezug einer Altersrente die Möglichkeit und Wahlfreiheit, die Rente als Teilrente zu beantragen. Dabei kann jeder Prozentsatz zwischen zehn und 99,99 Prozent frei gewählt werden (s. hierzu auch Altersvollrente | Altersteilrente). Die Möglichkeit der Wahl einer Teilrente wurde für die Versicherten zum 01.01.2017 mit dem Flexirentengesetz („Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“) eingeführt.

Da nach den gesetzlichen Vorschriften lediglich bei Bezug einer Altersvollrente der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen wird, führt der Bezug einer Altersteilrente –wenn die Altersrente also höchstens zu 99,99 Prozent beantragt bzw. bezogen wird – zu keinem Ausschluss nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Bedeutung in der Praxis

Folgend sind die zwei Fallkonstellationen zusammengefasst, wie sich für gesetzlich Krankenversicherte die Wahl einer Teilrente in Bezug auf den Anspruch auf Krankengeld auswirkt, wenn neben dem Rentenbezug noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.

Exkurs: Zum 01.01.2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner komplett aufgehoben. Um einen Altersfrührentner handelt es sich, wenn die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Konnte ein Hinzuverdienst bis zum Jahr 2022 für Altersfrührentner noch eine Rentenkürzung zur Folge haben, kann es ab dem Jahr 2023 zu keiner Kürzung der Rente mehr kommen – egal, wie hoch der Hinzuverdienst ist. Daher entscheiden sich viele Versicherte, die Altersrente bereits (mit oder auch ohne Abschläge) vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu beanspruchen und neben dem Rentenbezug weiterzuarbeiten (in Vollzeit oder reduziert in Teilzeitarbeit).

Vollrente während Beschäftigung

Der Anspruch auf das Krankengeld entfällt, wenn eine Altersvollrente bezogen wird. Wird also während des Rentenbezugs noch eine Beschäftigung ausgeübt, kann im Falle einer Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld mehr geleistet werden. Das heißt, dass nach Ablauf der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Entgeltfortzahlung (im Regelfall sechs Wochen) durch den Arbeitgeber der beschäftigte Altersrentner keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hat. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist.

Sofern während der Beschäftigung eine Altersvollrente bezogen wird, führt dies dazu, dass die Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr aus dem allgemeinen Beitragssatz nach § 240 SGB V, der bundeseinheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent beträgt, zu berechnen sind. In diesem Fall kommt der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V zum Tragen, der bei 14,0 Prozent liegt. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld (mehr) haben.

Exkurs: Während einer Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze müssen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt geleistet werden. Diese werden mit Erreichen der Regelaltersgrenze vom zuständigen Rentenversicherungsträger aufgegriffen und führen durch die Gutschrift weiterer Entgeltpunkte zu einer höheren Rente.

Teilrente während Beschäftigung

Wird während des Rentenbezugs weiterhin eine Beschäftigung ausgeübt, empfiehlt es sich im Hinblick auf den Krankengeldanspruch diese als Teilrente zu 99,99 Prozent zu beantragten. Da es sich dann nicht um eine Vollrente wegen Alters im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V handelt, führt der Bezug der Altersrente zu keinem Ausschluss der Leistung Krankengeld. Das heißt, dass im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit und nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber trotz des Bezugs der Altersteilrente ein Anspruch auf Krankengeld gegeben ist.

Auch hier ist ohne Bedeutung, ob bereits die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Wird die Altersteilrente bezogen, werden die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung weiterhin – da auch weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld besteht – aus dem allgemeinen Beitragssatz nach § 240 SGB V berechnet. Es kommt damit im Vergleich zum Bezug einer Altersvollrente zu einer höheren Beitragsberechnung, wofür allerdings der Anspruch auf Krankengeld weiterhin besteht.

Exkurs: Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine geringfügige Beschäftigung – einen sogenannten Minijob – besteht generell kein Anspruch auf Krankengeld. Bei einem Minijob ist daher hinsichtlich des Krankengeldanspruchs ohne Bedeutung, ob die Altersrente als Teilrente oder Vollrente bezogen wird.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung