Die Zahlung des gesetzlichen Krankengeldes

Sofern Versicherte gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld haben, muss die zuständige Krankenkasse die Zahlung vornehmen. Hierbei schreiben die gesetzlichen Vorschriften die Zahlungsweise des Krankengeldes vor.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird das Krankengeld für Kalendertage gezahlt. § 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V beschreibt dann noch die Besonderheit, dass für die Zahlung des Krankengeldes ein Kalendermonat mit dreißig Tagen anzusetzen ist, wenn das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen ist.

Das bedeutet, dass das Krankengeld für die tatsächlichen Anspruchstage eines Monats zu zahlen ist, wenn auf diese Leistung nur ein Anspruch für einen Teil eines Monats besteht. Besteht jedoch für einen vollen Kalendermonat ein Anspruch auf Krankengeld, wird dieser Monat nicht mit den tatsächlichen Kalendertagen, sondern generell mit 30 Tagen angesetzt. Ohne Bedeutung ist dabei, wie viele Kalendertage der Monat tatsächlich hat.

Neben der Rechtsvorschrift des § 47 SGB V enthält das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zum Krankengeld nach § 44 SGB V unter Punkt 5 noch weitere Ausführungen zur Zahlungsweise des Krankengeldes.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit eine Entgeltfortzahlung

  • Variante A: bis 26.06. und hat ab 27.06. Anspruch auf Krankengeld
  • Variante B: bis 26.07. und hat ab 27.07. Anspruch auf Krankengeld

Konsequenz:

Bei Variante A hat die Krankenkasse für den Monat Juni noch für vier Tage (27.06. bis 30.06.) Krankengeld zu leisten. Bei Variante B hat die Krankenkasse für dem Monat Juli noch für fünf Tage (27.07. bis 31.07.) Krankengeld zu leisten.

Von einem vollen Kalendermonat ist auch dann auszugehen, wenn entweder für jeden Kalendertag des Monats oder nur für einzelne Tage des Monats das Krankengeld zu mindestens einem Bruchteil ausgezahlt wird. Dies kann beispielsweise bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben oder aufgrund Ruhens- und Kürzungsvorschriften der Fall sein. Auch in diesem Fall wird der Monat mit 30 Tagen für die Zahlung des Krankengeldes angesetzt.

Voller Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen

Mit § 65 Abs. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird noch die Besonderheit geregelt, wenn das Krankengeld im Anschluss an bestimmte Entgeltersatzleistungen zu zahlen ist. In dem Fall, dass das Krankengeld direkt im Anschluss an das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Übergangsgeld oder das Verletztengeld zu leisten ist, wird von der Krankenkasse für den Restmonat das Krankengeld für so viele Kalendertage geleistet, wie an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das Krankengeld im direkten Anschluss an das Arbeitslosengeld, Versorgungskrankengeld oder Mutterschaftsgeld geleistet wird.

Hat der Versicherte also beispielsweise bis zum 26.07. einen Anspruch auf Verletztengeld und die Krankenkasse leistet ab 27.07. Krankengeld, wird das Krankengeld für den Monat Juli noch für vier Kalendertage (und nicht für fünf Kalendertage) gezahlt.

Eine Ausnahme gilt, wenn das Krankengeld mit Mutterschaftsgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts zusammentrifft. In diesem Fall wird § 47 SGB V bzw. § 65 Abs. 6 SGB IX nicht angewendet.

Besonderheit beim Arbeitslosengeld

In der Praxis gibt es eine Besonderheit, wenn das Arbeitslosengeld im Anschluss an das Krankengeld gewährt wird. Da die Agenturen für Arbeit die Rechtsvorschrift des § 65 Abs. 6 SGB IX anders auslegen, wird das Arbeitslosengeld für einen Teilmonat noch für die tatsächlichen Kalendertage bis Monatsende gewährt, wenn unmittelbar zuvor ein Bezug von Krankengeld war.

Beispiel:

Ein Versicherter hatte bis zum 22.10. aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld. Ab dem 23.10. leistet die Agentur für Arbeit für den Versicherten Arbeitslosengeld.

Konsequenz:

Die Agentur für Arbeit leitet im Oktober noch für neun Tage (23.10. bis 31.10.) Arbeitslosengeld.

Im umgekehrten Fall würde die Krankenkasse nur noch für acht Tage Krankengeld leisten, da der Monat Oktober voll mit Entgeltersatzleistungen belegt ist.

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