Bitte beachten Sie, dass der folgende Beitrag sich
nur auf die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.07.2009 bezieht.
Für Selbstständige wurde ab dem 01.08.2009 wieder eingeführt!

Mit dem 01.01.2009 entfällt der Krankengeldanspruch für Selbstständige

Die Gesundheitsreform im Jahr 2007 hat mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz für viel Aufsehen gesorgt. Weite Teile der Gesundheitsreform sind bereits zum 01.04.2007 in Kraft getreten. Doch einige Änderungen treten erst zum 01.01.2009 in Kraft.

Eine wichtige Änderung, ist die Änderung des § 44 Abs. 2 SGB V. Diese Rechtvorschrift schließt ab dem Jahr 2009 einen Krankengeldanspruch für

  • hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige,
  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer), die im Falle einer Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben

aus.

Hintergrund

Bisher können sich Selbstständige, die im Falle einer Arbeitsunfähigkeit einen Einkommensausfall haben, bei ihrer Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichern. Dies allerdings nur, sofern die zuständige Krankenkasse in ihrer Satzung für diesen Personenkreis einen Krankengeldanspruch vorsieht. Dafür wird der Krankenversicherungsbeitrag aus einem Beitragssatz berechnet, der höher ist als der ermäßigte Beitragssatz. Diese Möglichkeit entfällt mit dem 31.12.2008. Das bedeutet, dass bei den betroffenen Personenkreisen der Krankengeldanspruch mit Jahresende automatisch wegfällt.

Nach den Ausführungen des Gesetzgebers zum Entfall des Krankengeldanspruchs handelt es sich bislang schon um keine Pflichtleistung der GKV, dass für Selbstständige ein Krankengeldanspruch in der Satzung vorgesehen sein muss.

Wahltarif muss angeboten werden

Als Ersatz dafür, dass der Krankengeldanspruch von den Krankenkassen für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige angeboten werden kann, hat der Gesetzgeber mit § 53 Abs. 6 SGB V den Krankenkassen verpflichtend aufgegeben, einen Krankengeld-Wahltarif einzuführen.

Ab dem 01.01.2009 können hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in Form eines Krankengeld-Wahltarifs das Risiko des krankheitsbedingten Einkommensausfalls absichern. Hierzu müssen die Betroffenen jedoch selbst aktiv werden und den Wahltarif abschließen. Sie können sich eigenständig entscheiden, wie die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall erfolgen soll. Die Entscheidung erfolgt auf rein freiwilliger Basis. Sofern z. B. ein Betrieb eines Selbstständigen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit als Existenzgrundlage weiter geführt werden kann, muss keine Vorkehrung zur Risikoabsicherung eines Einkommensausfalls getroffen werden.

Wahltarif bindet drei Jahre an Krankenkasse

Wird ein Wahltarif für das Krankengeld bei einer Gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen, sollte beachtet werden, dass dadurch das „normale“ Krankenkassen-Kündigungsrecht außer Kraft gesetzt wird. Das heißt, eine Kündigung ist nicht in den regulären Kündigungsfristen möglich.

Jeder, der einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abschließt, ist an diese Krankenkasse für drei Jahre gebunden. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse ab 2009 Zusatzbeiträge erhebt, da ihr die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen.

Schließt also ein Selbstständiger einen Krankengeld-Wahltarif ab dem 01.01.2009 ab, wird eine Frist von drei Jahren in Gang gesetzt, während dieser die Krankenkasse nicht gewechselt werden kann. Bis zum 31.12.2011 kann die Krankenkasse in diesem Fall also nicht gekündigt werden.

Alternative Private Krankenversicherung

Als Alternative zum Krankengeld-Wahltarif bietet sich eine private Krankenversicherung an. Das „Krankentagegeld“ kann bei einer privaten Krankenversicherung jedoch nur dann versichert werden, wenn das Risiko nicht zu hoch ist. Entscheidend für die Prämien des Krankentagegeldes ist also – anders als in der GKV -  der Gesundheitszustand und das Eintrittsalter des Betroffenen. Ist das Risiko zu hoch, kann es sogar zur kompletten Ablehnung seitens der PKV kommen, das Krankentagegeld zu versichern.

Tarifänderung bei GKV möglich

Bei der Entscheidung, ob ein Selbstständiger das Krankengeld in der Gesetzlichen oder der Privaten Krankenversicherung absichert, sollte bedacht werden, dass die gesetzlichen Kassen den Krankengeld-Wahltarif einseitig ändern können. Die Inhalte der Wahltarife können per Satzung und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden.

Die Krankentagegeldtarife der Privaten Krankenversicherung können nicht einseitig geändert werden, da Versicherungsgesellschaften dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) unterstehen.

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