Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde im Zuge der Gesundheitsreform des Jahres 2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung konstituiert.

Der Gemeinsame Bundesausschuss fungiert als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Krankenhäuser) und der Kostenträger (Gesetzliche Krankenkassen). Er ist eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts zu den Einrichtungen der mittelbaren Verwaltung. Damit untersteht der G-BA nicht direkt der Staatsverwaltung, deren Aufgaben er allerdings treuhänderisch wahrnimmt.

Zusammensetzung des G-BA

Entsprechend § 91 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) setzt sich der G-BA wie folgt zusammen:

  • ein unparteiischer Vorsitzender,
  • zwei weitere unparteiischen Mitglieder,
  • ein Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,
  • zwei Mitgliedern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
  • ein Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft und
  • fünf Mitglieder vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen

Der Gemeinsamen Bundesausschuss besteht damit aus 13 Mitgliedern. Davon sind drei Mitglieder unparteiisch, um bei der Entscheidungsfindung einen neutralen Ausgleich herzustellen und jeweils fünf Mitglieder als Vertreter der Gesetzlichen Krankenkassen und der Leistungserbringer. An den Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nehmen fünf nicht stimmberechtigte Patientenvertreter mit Antrags- und Mitberatungsrecht teil. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird in seinen Beschlüssen unterstützt durch die Vorbereitungen in Unterausschüssen.

Der Vorsitzende des Beschlussgremiums vertritt den G-BA gerichtlich und außergerichtlich.

Unterausschüsse

Der G-BA hat noch insgesamt acht Unterausschüsse für die folgenden Bereiche:

  • Arzneimittel
  • Qualitätssicherung
  • Sektorenübergreifende Versorgung
  • Methodenbewertung
  • Bedarfsplanung
  • Veranlasste Leistungen
  • Psychotherapie
  • Zahnärztliche Behandlung

Den Unterausschüssen arbeiten insgesamt mehr als 80 Arbeitsgruppen zu.

Aufgaben des G-BA

Hauptaufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses ist die Festlegung des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt somit in Form von Richtlinien, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der Gesetzlichen Krankenversicherung für die über 70 Millionen Versicherten übernommen werden. Eine weitere Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses sind die Beschlüsse von Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen.

Mit der Gesundheitsreform des Jahres 2007 wurde die Struktur des Gemeinsamen Bundesausschusses dahingehend geändert, dass nunmehr alle Beschlüsse in einem einzigen, sektorenübergreifenden Gremium gefasst werden.

Zu dem Aufgaben des G-BA gehört auch, eine Verfahrensordnung und eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche dann vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt werden müssen.

Die Verfahrensordnung regelt insbesondere die methodischen Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für die Beschlüsse sowie die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien.

Die Geschäftsordnung enthält Regelungen zur Arbeitsweise des G-BA, insbesondere zur Geschäftsführung und zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von Unterschüssen. Ebenfalls sind in der Geschäftsordnung Regelungen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen entsandten sachkundigen Personen als Interessenvertretung der Patienten zu treffen.

Eine weitere Aufgabe des G-BA ist das Abgeben von evidenzbasierten Patienteninformationen, auch in allgemeinverständlicher Form zu Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung.

Bei seiner Arbeit steht der Gemeinsame Bundesausschuss unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Beanstandet das Bundesministerium für Gesundheit die ihm vorgelegten Beschlüsse des Gremiums, so werden diese nicht veröffentlicht und somit auch nicht rechtswirksam.

Richtlinien

Der G-BA beschießt nach § 92 Abs. 1 SGB V die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und auch wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Hierbei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang können auch die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Insbesondere sollen für folgende Bereiche Richtlinien beschlossen werden:

  • Ärztliche Behandlung
  • Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlung
  • Ärztliche Behandlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
  • Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
  • Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
  • Bedarfsplanung
  • Verordnung von Krankentransporten
  • Maßnahmen nach § 24a SGB V (Empfängnisverhütung) und § 24b SGB V (Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation)
  • Bedarfsplanung
  • Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie
  • Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft

Bildnachweis: © Kzenon

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