Hörtests für Neugeborene ab Januar 2008 im GKV-Leistungskatalog

Hörscreenings für Neugeborene sollen laut einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19.06.2008 in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden. Wird der Beschluss, der dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt wurde, nicht beanstandet, tritt dieser ab 01.01.2009 in Kraft.

Mit dem Beschluss werden die Kinderfrüherkennungsmaßnahmen um einen weiteren „Baustein“ erweitert. Erst im Mai 2008 hatte der G-BA eine zusätzliche Früherkennungsuntersuchung für Kinder – die U7a – beschlossen. Zur Kostenübernahme dieser Leistung sind die gesetzlichen Krankenkassen ab Juli 2008 verpflichtet – lesen Sie hierzu auch: Zusätzliche Früherkennungsuntersuchung für Kinder.

Begründung

Der G-BA hatte den für die Neugeborenen positiven Beschluss damit begründet, dass 0,1 Prozent der Kinder beidseitige Hörschädigungen haben. Wenn die Hörschädigungen nicht rechtzeitig erkannt werden, sind Entwicklungsstörungen in unterschiedlichen Bereichen die Folge. Vorrangig kommt es jedoch zu Störungen bei der Sprachentwicklung.

Durch das Hörscreening wird nun eine bessere Versorgung und frühere Diagnostik mit einem entsprechenden therapeutischen und pädagogischen Behandlungsansatz erwartet. Dies vor dem Hintergrund, dass aktuell das Durchschnittsalter für die fachärztliche Diagnose von Hörschädigungen bei Kindern bei drei Jahren liegt. Bei diesem Lebensalter werden bereits schlechte Erfolge erzielt, wenn dann erst entsprechende therapeutische und heilpädagogische Maßnahmen eingesetzt werden.

Kritik aus der Fachwelt

Der positive Beschluss stößt in der Fachwelt auf geteilte Meinung. Auf der einen Seite wird angemerkt, dass von Hörschädigungen lediglich 1 Kind von eintausend Kindern betroffen ist. Das entspricht einer Quote von einem Promille. Auch Falschtests müssen in Kauf genommen werden, da gerade bei Neugeborenen viele unterschiedliche Faktoren das Testergebnis beeinflussen und somit kein gesichertes Ergebnis erzielen.

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