Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch auf eine „Übergangspflege im Krankenhaus“. Dies Leistung wurde mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), welches am 20.07.2021 in Kraft getreten ist, neu in den Leistungskatalog aufgenommen. Die Rechtsgrundlage für die Übergangspflege im Krankenhaus ist § 39e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Der Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus
Ein Anspruch auf die Übergangspflege im Krankenhaus besteht für Versicherte, für die im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die erforderlichen Leistungen der
- Häuslichen Krankenpflege,
- Kurzzeitpflege,
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
- Pflegeleistungen nach dem SGB XI
nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.
Die Übergangspflege wird in dem Krankenhaus erbracht, in dem die stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt wurde.
Leistungsumfang
Der Anspruch auf die Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
Im Rahmen des Leistungsanspruchs auf die „Übergangspflege im Krankenhaus“ werden die erforderliche
- ärztliche Behandlung,
- die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
- die Aktivierung der Versicherten,
- die Grund- und Behandlungspflege und
- die Unterkunft und Verpflegung
übernommen. Ebenfalls beinhaltet die Leistung das Entlassmanagement.
Zuzahlung
Wie für nahezu alle Leistungen der Gesetzlich Krankenversicherung ist auch für die Übergangspflege im Krankenhaus eine Zuzahlung vorgesehen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen nach § 39e Abs. 2 SGB V vom Beginn der Übergangspflege an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 SGB ergebenden Betrag je Kalendertag an Zuzahlung leisten. Das bedeutet, dass je Tag 10,00 Euro zu zahlen sind.
Der Zuzahlungsbetrag ist an das Krankenhaus zu entrichten.
Zuzahlungen nach § 39 Abs. 4 SGB VI – also die Zuzahlung von 10,00 Euro je Kalendertag (für maximal 28 Kalendertage je Kalenderjahr) für eine durchgeführte Krankenhausbehandlung – sind auf die Zuzahlung für die Übergangspflege im Krankenhaus anzurechnen.
Verträge für Versorgung
Mit § 132m SGB V wird geregelt, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge schließen, welche die Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus regeln.