Der Krankengeldanspruch bei einem Auslandsaufenthalt

Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Der Anspruch auf das Krankengeld ist in § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.

Eine Besonderheit bei einem grundsätzlich bestehenden bzw. entstehenden Krankengeldanspruch ergibt sich, wenn sich der Versicherte im Ausland aufhält. Hierbei ist zu unterscheiden, ob sich der Versicherte im Ausland aufhält, wenn die Arbeitsunfähigkeit eintritt oder ob sich der Versicherte erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ins Ausland begibt.

Allgemeines

Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung – wozu auch die Entgeltersatzleitung „Krankengeld“ gehört – ruhen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Mit einem Auslandsaufenthalt ist der Aufenthalt außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland gemeint.

Von der Ruhensvorschrift des § 16 SGB V sind vorübergehende und zeitweilige Aufenthalte im Ausland inbegriffen.

Ob die Leistung „Krankengeld“ bei einem Auslandsaufenthalt nach § 16 SGB V ruht, kann nicht pauschal verneint werden. Vielmehr ist hier zu differenzieren, ob die Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthaltes eintritt oder sich der Versicherte erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ins Ausland begibt. Zudem ist noch danach zu differenzieren, ob der Auslandsaufenthalt in einem EU-, EWR-Staat, der Schweiz, einem Abkommensstaat oder einem anderen Staat stattfindet.

Arbeitsunfähigkeit tritt während des Auslandsaufenthaltes ein

Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Krankengeld in den Fällen, in denen ein Versicherter während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts erkrankt. Das gilt allerdings nur dann, wenn im Fünften Buch Sozialgesetzbuch keine abweichenden Regelungen enthalten sind.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem anderen EU-, EWR- Staat, der Schweiz oder in einem Abkommensstaat mit einer entsprechenden Regelung ein, erfolgt eine Gleichstellung. Als Abkommensstaat mit einer entsprechenden Regelung gelten Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien.

Die Ruhensvorschriften des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V kommen nur für das vertragslose Ausland zum Tragen. Sind durch die über- und zwischenstaatlichen Ausnahmeregelungen die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, ist es ohne Bedeutung, ob sich der Versicherte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem anderen Staat – vorübergehend oder dauerhaft – aufhält.

Die Rechtsvorschrift des § 18 Abs. 1 SGB V enthält eine besondere Regelung, wenn eine dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich ist. In diesem Fall kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.

Auslandsaufenthalt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit

Möchte sich ein Versicherter erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ins Ausland begeben, muss die Krankenkassen hierfür ihre Zustimmung erteilen. Im Falle einer Zustimmung ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht. Vom Versicherten muss daher im Vorfeld ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Im Rahmen der Entscheidungsfindung, ob die Zustimmung für den Auslandsaufenthalt erteilt wird, müssen von der Krankenkasse sämtliche Umstände berücksichtigt werden, damit die Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Unter anderem ist zu beurteilen, ob eine erfolgreiche Behandlung im Ausland gewährleistet ist, ob und ggf. aus welchen Gründen die Gefahr einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit als Folge des Auslandsaufenthalts besteht und inwieweit die Gefahr eines Leistungsmissbrauchs besteht (vgl. Punkt 6.8.3 des Gemeinsamen Rundschreibens zum Krankengeld nach § 44 SGB VI).

In der Praxis wird durch den behandelnden Arzt bestätigt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Reise ins Ausland spricht. Die Entscheidungsfindung kann durch die Krankenkasse mit einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) unterstützt werden, welchen die Krankenkasse für die medizinischen Fragen zu Rate ziehen kann.

Dennoch kann es Gründe geben, welche gegen einen Auslandsaufenthalt sprechen und die Krankenkasse daher die Genehmigung für die Reise nicht erteilt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich der Urlaubsort in einer abgelegenen Region befindet und keine ausreichende ärztliche Versorgung vorhanden ist.

Sollte während der Arbeitsunfähigkeit eine Rehabilitationsmaßnahme oder eine Therapie durchgeführt werden, darf durch den Auslandsaufenthalt das Reha- bzw. Therapieziel nicht beeinträchtigt, verhindert oder unterbrochen werden.

Versicherte, die sich während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit bzw. während eines laufenden Krankengeldbezugs ins Ausland begeben möchten, müssen aus o. g. Gründen eine entsprechende Genehmigung von der Krankenkasse einholen. Der Antrag hierfür ist rechtzeitig zu stellen. Ansonsten wird es zum Ruhen des Leistungsanspruchs – also des Anspruchs auf Krankengeld – kommen. Sollten aufgrund des Auslandsaufenthalts Nachweise über die (weiterbestehende) Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht werden, kann dies zum Ende des Krankengeldanspruchs und ggf. auch zum Ende der Mitgliedschaft führen.

Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 03.06.2014 (Az.: 11 U7/03) bestätigt, dass die Ruhensvorschriften für das Krankengeld nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit verstoßen. Sollte sich ein Versicherter nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und ohne Zustimmung seiner Krankenkasse in das Ausland – auch in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des EWR oder einen Abkommensstaat – begeben, werden die Ruhensvorschriften zum Tragen kommen. Das heißt, dass das Krankengeld nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 SGB V ruht.

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