Rollstuhlfahrer erhält mobile Rampe nicht von Krankenkasse

Ein Anspruch auf eine mobile Rampe kann von einem Rollstuhlfahrer nicht gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung realisiert werden. Bei einer mobilen Rampe handelt es sich nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, da in den Leistungskatalog nur solche Hilfsmittel fallen können, die einem Basisausgleich dienen. So entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 03.04.2008 (Az. L 5 KR 115/06), das bereits rechtskräftig wurde.

Antrag auf Rollstuhl mit Zubehör

Der unter einer Muskelschwäche leidender Kläger benötigt aufgrund seiner Erkrankung dringend einen Rollstuhl. Bereits im Jahr 2003 beantragte der damals 17-Jährige bei seiner zuständigen Krankenkasse neben der Versorgung mit einem Rollstuhl auch eine mobile Auffahrrampe. Als Begründung des Antrags für die mobile Rampe brachte er an, dass es ihm unmöglich sei, den Rollstuhl mit einem Gewicht von 145 Kilogramm im Fahrzeug zu verladen. Hierzu ist eine entsprechende Rampe erforderlich.

Rampe selbst beschafft

Nachdem die Krankenkasse zwar die Kosten für den Elektrorollstuhl übernommen, die Kostenübernahme für die Rampe jedoch abgelehnt hatte, besorgte sich der Kläger die Auffahrrampe selbst. Die entstandenen Kosten in Höhe von 570,71 € machte er in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Speyer geltend.

Urteil Landessozialgericht

Nachdem auch das Sozialgericht Speyer die Kostenübernahme seitens der Krankenkasse für die mobile Auffahrrampe verneinte (Urteil vom 24.02.2006, Az. S 13 KR 89/04), legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht ein. Auch das Berufungsgericht lehnte eine entsprechende Kostenübernahme zu Lasten der GKV ab.

Da sich der Kläger die Rampe bereits selbst besorgt hat, mussten die möglichen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen geprüft werden. Diese sind in diesem Fall § 13 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. In ihrem Urteil vom 03.04.2008 (Az. L 5 KR 15/06) begründeten die Richter ihre ablehnende Haltung damit, dass ein Hilfsmittel von der GKV nur dann zu gewähren ist, wenn von einer Behinderung die entsprechenden Auswirkungen ausgeglichen werden. Es kann sich hier jedoch nur um einen sogenannten Basisausgleich handeln. Ein vollständiger Ausgleich, der ein Gleichziehen des Behinderten mit einem gesunden Menschen ermöglicht, ist nicht von der Krankenkasse zu finanzieren.

Da der Kläger mit dem Rollstuhl bereits einen körperlichen Freiraum erschließen kann und das LSG die Fahrten mit einem Auto als Freizeitbeschäftigung einstufte, ist die mobile Auffahrrampe nicht für eine Sicherung der Grundbedürfnisse notwendig.

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsplatz

Auch wenn das LSG die Kostenübernahme zu Lasten der GKV verneinte, verurteilten die Richter die beigeladene Agentur für Arbeit zur Kostenübernahme für das beantragte Hilfsmittel. Denn hier handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX, da durch die Rampe dem Kläger ermöglicht wird, an der Berufsausbildung und folglich auch am Arbeitsleben teilzunehmen.

Da der Kläger sowohl die Berufsschule als auch die Ausbildungsbetriebe nur mit einem Elektrorollstuhl erreichen kann, ist für das beantragte Rollstuhlzubehör – hier die mobile Auffahrrampe – die Agentur für Arbeit leistungspflichtig.

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