Kein Anspruch auf Hautstraffungsoperation
Mit Urteil vom 16.11.2006 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt über einen Kostenübernahmeanspruch für eine Hautstraffungsoperation entscheiden. Das Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen L 4 KR 60/04 geführt. Dabei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass auf eine Hautstraffungsoperation kein Anspruch besteht, wenn diese nach einer extremen Gewichtsabnahme durchgeführt wird, ohne dass eine Krankheit im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt.
Klagegegenstand
Durch Sport und Diät ist es einem Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung gelungen, innerhalb von nur drei Jahren sein Gewicht um 70 Kilogramm zu reduzieren. Die Folge waren schlaffe und lappenförmige Hautfalten im Brust- und Bauchbereich. Ebenfalls traten Hauterschlaffungen bei den Armen und den Oberschenkeln auf.
Durch eine Hautstraffungsoperation, einer sogenannten Bodylift-Operation, wollte der Kläger sich die überschüssigen Hautfalten entfernen lassen. Doch die zuständige Krankenkasse lehnte den Leistungsanspruch ab, da es sich bei den Hautfalten um keine Krankheit handelt.
Urteil des Landessozialgerichts
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 16.11.2006 (Az. L 4 KR 60/04) die Auffassung der Krankenkasse bestätigt und keinen Leistungsanspruch für die Bodylift-Operation gesehen.
Damit ein Leistungsanspruch gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung realisiert werden kann, muss eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegen. Diese liegt jedoch in dem zu entscheidenden Fall nicht vor, insbesondere auch deshalb, weil keine dauerhaft zu behandelnden Hautentzündungen vorliegen. Die Kosten für die begehrte Hautstraffungsoperation des Klägers müssen daher von der Krankenversicherung nicht übernommen werden.
Sofern bei einem flüchtigen Anblick des Klägers im angezogenen Zustand Abscheu, Erschrecken oder eine anhaltende Abneigung entstehen würde, würde eine schwere körperliche Entstellung vorliegen. Jedoch ist auch das bei dem Kläger nicht der Fall. Daher liegt keine behandlungsbedürftige Krankheit vor, für deren Kosten die Krankenkasse in Form einer Behandlungsübernahme für die Hautstraffungsoperation aufkommen muss.
Das Berufungsgericht führte zusätzlich aus, dass auch psychische Krankheiten, die durch die Hauterschlaffungen entstehen, nicht zu einem Leistungsanspruch der Operation führen. Denn wenn eine Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper psychische Störungen auslöst, sind diese ausschließlich mit den Mitteln der Psychiatrie und Psychotherapie zu behandeln.
Fragen zur Gesetzlichen Krankenversicherung
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