§ 40b SGB XI | Leistungsanspruch digitale Pflegeanwendungen

§ 40b Elftes Buch Sozialgesetzbuch

Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 53 Euro im Monat.

(2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.

Typ: Gesetz
Paragraph: § 40b SGB XI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Soziale Pflegeversicherung

Weitere Informationen

Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) gemäß § 40a SGB XI sind ein relativ neues Instrument im Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung, das pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige gezielt unterstützen soll. Sie stellen digitale Hilfsmittel dar, die den Alltag erleichtern und die Selbstständigkeit sowie die Pflegekompetenz fördern können.

Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurde § 40a in das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) eingeführt. Seit dem 01.01.2022 können Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 digitale Pflegeanwendungen beanspruchen, die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und in ein entsprechendes Verzeichnis aufgenommen wurden.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) sind digitale Produkte, meist Apps oder webbasierte Anwendungen, die:

  • die häusliche Pflege unterstützen,
  • pflegerische Maßnahmen begleiten oder ergänzen,
  • pflegebedürftige Menschen in ihrer Selbstständigkeit stärken oder
  • pflegende Angehörige entlasten.

Beispiele:

  • Gedächtnistraining für Demenzpatienten
  • Bewegungs- oder Mobilitätsübungen
  • Apps zur Strukturierung des Pflegealltags
  • Anwendungen zur Stressbewältigung für pflegende Angehörige

Voraussetzungen und Finanzierung

  • Die Pflegekasse übernimmt bis zu 53,00 Euro pro Monat für die Nutzung von DiPAs.
  • Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt.
  • Es ist kein ärztliches Rezept erforderlich.
  • Voraussetzung ist, dass die DiPA im Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Pflegeanwendungen des BfArM gelistet ist.

Weitere Informationen zu den digitalen Pflegeanwendungen unter:

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